Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. April 2005
Aktenzeichen: VII-Verg 42/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 20.04.2005, Az.: VII-Verg 42/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. April 2005 (Aktenzeichen VII-Verg 42/04) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 aufgehoben. Aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. September 2004 muss der Antragsgegner der Antragstellerin Kosten in Höhe von 4.399,70 Euro nebst Zinsen erstatten. Es handelt sich hierbei um Rechtsanwaltskosten in zweitinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erfolgte ohne Kosten für die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Antragstellerin hatte eine höhere Kostenanmeldung vorgenommen, die der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts gekürzt hat. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Vorbemerkung 3.2.1, Abs. 1 Nr. 4, VV 3200 entsteht in "Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB" eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Im vorliegenden Fall sind zusätzlich zu dieser Gebühr auch eine 2,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV entstanden. Beide Verfahrensgebühren sind nicht aufeinander anzurechnen. Eine Verrechnung ist im VV-RVG nicht vorgesehen. Es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zum RVG.

Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 20.04.2005, Az: VII-Verg 42/04


Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 aufgehoben.

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. September 2004 sind von dem Antragsgegner an Kosten 4.399,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2004 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Gründe

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

I.

Nach Durchführung des erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahrens hat der Antragsgegner gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt und mit gleichem Schriftsatz gemäß § 121 GWB den Fortgang des Vergabeverfahrens und die Gestattung des Zuschlags beantragt. Nach Eingang der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin hat er mit Schriftsatz vom 16.8.2004 die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 14.9.2004 hat der Senat ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 121 GWB sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt.

Die Antragstellerin hat die zweitinstanzliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.399,70 € angemeldet und hierbei die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3200 und 3300 VV angesetzt. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht hat demgegenüber die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3300 VV angerechnet und die Kosten nur in Höhe von 2.602,90 € als erstattungsfähig anerkannt.

II.

Die dagegen gerichtete Erinnerung (vgl. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, 2 RPflG, § 104 Abs. 1 ZPO) der Antragstellerin hat Erfolg.

Nach Vorbemerkung 3.2.1, Abs. 1 Nr. 4, VV 3200 entsteht in "Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB", mithin auch in den Verfahren gemäß §§ 116 ff GWB, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Im Streitfall ist neben dieser Gebühr für den Antrag gemäß § 121 GWB auch eine 2,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV entstanden.

Beide Verfahrensgebühren sind nicht aufeinander anzurechnen.

Eine Verrechnung ist im VV-RVG nicht angeordnet. Gleiches gilt für den textlichen Teil des RVG. Sachnah erscheint eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 4 c RVG, wonach das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der soforigen Vollziehung eines Verwaltungakts "verschiedene Angelegenheiten" sind. Indes unterstreicht dann die Einordnung als "verschiedene Angelegenheiten" nur noch die gebührenrechtliche Unabhängigkeit der Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3200 und 3300 VV.

Aus den Gesetzesmaterialien zum RVG ergibt sich nichts anderes. Nach der Gesetztesbegründung (BT-Drs 15/1971, S. 215) soll Nr. 3300 VV die Regelung des § 65 a S. 2 und 3 BRAGO übernehmen, wonach sich die Prozessgebühr "in diesen Verfahren" (u.a.: § 121 GWB) von 10/10 auf 15/10 erhöhte und sodann nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO richtete, was eine weitere Erhöhung auf 19,5/10 ergab. Nach dem RVG soll die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3300 VV grundsätzlich um 0,3 über der bisherigen 19,5/10-Prozessgebühr liegen und einen auf das 2,3-fache gerundeten Gebührensatz ergeben. Von einer Verrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich im Vergleich zur geltenden Regelung um 0,3 auf 1,6 erhöhen soll (vgl. S. 214 der Reg-Begr.), ist auch in der Gesetzesbegründung keine Rede.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG unterblieben.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.04.2005
Az: VII-Verg 42/04


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