Landgericht Münster:
Urteil vom 9. Oktober 2012
Aktenzeichen: 025 O 22/12
(LG Münster: Urteil v. 09.10.2012, Az.: 025 O 22/12)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Münster hat in einem Urteil vom 9. Oktober 2012 entschieden, dass der Beklagte es unterlassen muss, im geschäftlichen Verkehr für Behandlungsverfahren der manuellen Medizin (insbesondere für eine Behandlung des KISS-Syndroms) zu werben. Dem Beklagten wird bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft angedroht. Außerdem wurde der Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger 166,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Kläger ist ein Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder schützt. Er hat eine Mitgliederliste vorgelegt und die Mitglieder als solche glaubhaft gemacht. Der Beklagte ist ein niedergelassener Arzt und wurde auf Unterlassung von Werbeaussagen zum KISS-Syndrom verklagt, die er auf seiner Internetseite gemacht hatte. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Beklagte hat zunächst eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese jedoch später zurückgezogen.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger klagebefugt ist. Es genügte, dass er die Gefahr der Substitution seiner Mitgliederleistungen durch den Beklagten nachweisen konnte. Die Werbeaussagen des Beklagten wurden als Werbung im Sinne des HWG angesehen. Das Gericht entschied, dass die beworbene Behandlungsmethode wissenschaftlich umstritten ist und der Beklagte keine ausreichenden Studien zur Wirksamkeit vorlegen konnte. Daher wurde ihm untersagt, mit den beanstandeten Aussagen für Behandlungsverfahren der manuellen Medizin zu werben. Die Wiederholungsgefahr wurde durch den Verstoß indiziert, und die Abmahnung begründete den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten.
Das Gericht schätzte die Kosten für den Kläger auf 166,60 € und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Münster: Urteil v. 09.10.2012, Az: 025 O 22/12
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Behandlungsverfahren der manuellen Medizin, insbesondere für eine Behandlung des sogenannten KISS-Syndroms zu werben:
1.
"KISS-Syndrom
Krank durch die Geburt€
Es handelt sich um eine Kopfgelenksblockierung, die 1990 unter diesem Namen von den Ärzten Gutmann und Biedermann vorgestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine Fehlstellung im Bereich der oberen Halswirbelsäule. Ausgelöst werden soll diese durch den Druck des Kopfes gegen das Becken bei der Geburt. Unbehandelt könne das Syndrom später zu schlechten schulischen Leistungen, Hyperaktivität, Müdigkeit und Kopfschmerzen führen. Alternativmediziner sehen als Quelle all dieser Krankheitserscheinungen die Fehlstellung der oberen Halswirbel, welche verhindert, dass frühkindliche Reflexe durch normale Körperbewegungen abgebaut werden. Bleiben diese Reflexe erhalten, sollten Störungen in der neurologischen Entwicklung die Folge sein",
2.
"Folgeerkrankungen eines unbehandelten KISS-Syndroms können sein:
- Hyperaktivität
- Konzentrationsstörungen
- Schreib- und Leseschwächen
- Haltungsschwächen
- Kopfschmerzen, Migräne
- Wahrnehmungsstörungen
Symptome, die einer KISS-Erkrankung zugeordnet werden:
- Schiefhaltung des Kopfes
- anhaltendes Schreien (,Schreibaby)
- asymmetrische Schädelform
- Asymmetrie der Augen
- Hyperextension (Überstreckung; C-Form)
- Schluckbeschwerden
- einseitige Stilposition
- Überspringen von Entwicklungsphasen (Krabbeln wird ausgelassen)
- Unreife der Hüftgelenke
- Fehlstellung der Füße"
und/oder
für eines, mehrere oder alle der oben aufgeführten Anwendungsgebiete
3.
"Eine besonders ausgeprägte Form des KISS-Syndroms ist bereits lange bekannt, der Schiefhals (Torticollis). Doch auch ohne dieses stark auffällige Symptom kann die Halswirbelsäule die genannten Probleme verursachen. Verantwortlich für die Beschwerden sind Verschiebungen der ersten beiden Wirbelkörper, Atlas und Axis, wodurch es zu Bewegungs- und Funktionsstörungen im gesamten Körper kommen kann. Auch Erwachsene können Fehlbelastungen ihrer Wirbelkörper, z. B. nach einem langen Tag am PC, deutlich spüren. Krankhaft werden die Fehlbelastungen jedoch erst, wenn sie länger andauern - sollte es zu Folgeschäden kommen ... In der Manualtherapie wird der Begriff verwendet, um deutlich zu machen, dass lediglich eine einzige Sitzung notwendig ist um die Beschwerden des Kindes zu beseitigen",
4.
"Zur Untersuchung des Säuglings tastet der Arzt die Wirbelsäule ab und löst Blockaden mit sanftem Druck auf. Die Gelenke sind danach wieder beweglich, und die entstandenen Beschwerden können abklingen",
5.
"Ein unerkanntes und unbehandeltes KISS-Syndrom führt unter Umständen auch in späteren Jahren zu verstärkten Problemen und wird als KDD-Syndrom (kopfgelenkinduzierte Dyspraxie und Dysgnosie) bezeichnet. Sind Vor- und Grundschulkinder betroffen, erkennt man dies häufig an reduzierten fein- und grobmotorischen Fähigkeiten. So fällt vielleicht das Malen mit Buntstiften schwer oder das Spielen mit einem Ball ist ungelenk und unkoordiniert (Dyspraxie = Koordinations- und Entwicklungsstörung). Auch Schulprobleme, verbunden mit Konzentrationsschwierigkeiten, können Sorgen bereiten und bedürfen der genaueren Beobachtung (Dysgnosie = Erkennungs- und Wahrnehmungsstörung).",
6.
"Schulmediziner und Krankenkassen erkennen das KISS-Syndrom oft nicht an. Die durch Alternativmediziner empfohlene manuelle Therapie zur Behandlung des KISS-Syndroms muss in Eigenleistung finanziert werden. Trotzdem finden sich immer mehr Eltern bei Manualmedizinern ein, und viele berichten im Anschluss von einer grundlegenden Besserung der Symptome ihrer Kinder",
jeweils sofern dies geschieht wird in Anlage K1 wiedergegeben.
II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen I. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben gerichtsbekannt die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Zu ihrer Klagebefugnis hat der Kläger eine Mitgliederliste vorgelegt und durch seine Geschäftsführerin mittels eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass die in der Liste aufgeführten und in ihrem Tätigkeitsbereich beschriebenen Mitglieder tatsächlich zu den Mitgliedern des Klägers gehören.
Wegen der Mitgliederliste im Einzelnen wird auf die Anlage K11 (Blatt 111-133 der Akten, mit Stand vom 01.07.2012) verwiesen.
Der Beklagte betreibt als niedergelassener Arzt in Münster eine Praxis. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der im Urteilstenor zu I. genannten Aussagen zum KISS-Syndrom in Anspruch, die der Beklagte in seinem Internetauftritt unter anderem mit den beanstandeten Äußerungen ausführte. In dem Tenor in Bezug genommenen Anlage K1 ergibt sich folgende Darstellung:
Die Bezeichnung KISS-Syndrom findet Verwendung für die Diagnosen von verschiedenen Beschwerden bei Kindern, die auf Fehlstellungen bzw. Deformationen der Wirbelsäule bei Kleinkindern und Säuglingen zurückgeführt werden und auch als Symmetriestörung bezeichnet werden. Es soll sich um eine geburtsbedingte Fehlstellung handeln, die zu einem sogenannten Schiefhals, zu Gesichtsasymmetrien sowie asymmetrischen und unnatürlichen Überdehnungen und Überstreckungen in der Körperhaltung führen können. Als Kopfgelenk - induzierte Symmetrie - Störung, abgekürzt KISS wird es insoweit bezeichnet und unter anderem durch sogenannte Manualtherapie behandelbar beschrieben. Randomisierte Doppelblindstudien über das KISS-Syndrom und die Wirkung der manuellen Therapie liegen nicht vor. Lediglich für die Diagnostik und Therapie der infantilen Haltungsasymmetrie liegt im Rahmen einer Habilitationsarbeit eine Therapiestudie vor. Danach ist ausgehend von anderweitig beschriebenen asymmetrischen Fehlhaltungen bedingt durch intrauterine Lage, Geburtseinfluss und postnatale Lagerung an insgesamt 36 Säuglingen eine Therapiestudie durchgeführt worden. Dabei sind jeweils 16 Säuglingen einer Gruppe osteopathisch behandelt worden, während die 16 anderen Säuglinge eine osteopathische Scheinbehandlung erhielten. Für die osteopathische Behandlung wird dort aufgrund der Ergebnisse ein signifikanter Therapieeffekt gegenüber dem Spontanverlauf festgestellt. (Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B2 (Blatt 89 f. der Akten) verwiesen.)
Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt und zum Teil belegt, dass es in der wissenschaftlichen Literatur zumindest streitig ist, ob es überhaupt ein Krankheitsbild KISS-Syndrom gibt und dass für die dabei zusammengefassten Beschwerden die Manualtherapie wirksam Abhilfe verschaffen kann (im Einzelnen wird unter anderem auf die Anlage K13, Blatt 134 f. der Akten verwiesen).
Der Kläger ist der Ansicht hierin liege ein Verstoß nach § 3 HWG. Er hat deshalb den Beklagten auf Unterlassung nach § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Anspruch genommen und unter dem 13.01.2012 abgemahnt. Der Beklagte hat auch zunächst am 19.01.2012 eine von dem Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hierzu abgegeben. Noch unter demselben Datum hat der Beklagte jedoch erklärt, er habe nach Rücksprache mit Dritten festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe und den Kläger deshalb aufgefordert, sein Verlangen auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückzunehmen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Blatt 34 der Akten verwiesen).
Auf eine entsprechende Aufforderung des Klägers um Klarstellung vom 25.01.2012 reagierte der Beklagte nicht.
Der Kläger beantragt,
I.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit den im Tenor zur I. aufgeführten Aussagen im geschäftlichen Verkehr für Behandlungsverfahren der manuellen Medizin, insbesondere für eine Behandlung des sogenannten KISS-Syndroms zu werben,
II.
gegen den Beklagten die Verhängung der gesetzlichen Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen,
III.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Kläger schon nicht für klagebefugt. Er bestreitet, dass dem Kläger die Mitglieder der Liste mit Stand vom 12.07.2012 angehören. Er ist insoweit zudem der Ansicht, die Klagebefugnis setze voraus, dass der Kläger eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern ausweise, die als niedergelassene Fachärzte für Orthopädie mit unter anderem der Zusatzbezeichnung Chirotherapie als Ärzte ihre Leistung anbieten. Er bestreitet auch, die personelle und sachliche Ausstattung des Klägers. Im Übrigen ist das Vorgehen des Klägers aus Sicht des Beklagten rechtsmissbräuchlich. Ihm gehe es nur darum, durch Abmahnung über eine Lästigkeitsprämie seinen Mitgliederbestand zu erhöhen.
Die danach unzulässige Klage sei in jedem Fall unbegründet. Für das KISS-Syndrom als eigenständiges Krankheitsbild gebe es hinreichende aussagekräftige und qualifizierte wissenschaftliche Stellungnahmen. Die Wirksamkeit der manuellen Therapie sei ebenfalls entsprechend belegt. Im Übrigen sei durch die beanstandeten Aussagen selbst erkennbar, dass es sich nur um eine Form der Alternativmedizin handele, was sich insbesondere aus der zu Ziffer 6. beanstandeten Äußerung ergebe.
Es handele sich im Übrigen der Sache nach auch nicht um Werbung, da der Beklagte auf seiner Internetseite lediglich ein alternativmedizinisches Konzept beschrieben habe, das auf den Lehren anderer Ärzte beruhe. (Wegen der Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 04.06.2012 jeweils zu den Einzelpunkten zu 1. - 6. unter IV. der Klageerwiderung Blatt 73 - 78 der Akte verwiesen.)
Wegen der seitens des Beklagten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise wird auf die zugehörigen Anlagen B2 zur Klageerwiderung (Blatt 89 f. der Akte) und B6 zum Schriftsatz vom 31.07.2012 (Blatt 170 f. der Akten) verwiesen.
Die von dem Kläger geforderte placebokontrollierte, randomisierte Doppelblindstudie sei bei der Behandlung der Erkrankung von Säuglingen und Kleinkindern kaum möglich, da sich kaum Eltern finden ließen, die sich auf eine derartige zum Teil nur zum Schein erfolgende Behandlung einließen. Insofern sei es erforderlich, von den sonst für den Bereich der Aussagen zu Behandlungen und entsprechenden Heilmitteln verlangten strengen Anforderungen Abstand zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die hierzu überreichten Urkunden verwiesen.
Gründe
Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens begründet.
Der Kläger ist klagebefugt. Er ist seit Jahren gerichtsbekannt gerade in dem Bereich der Beobachtung der Werbung im Gesundheitswesen tätig. Dass er nach wie vor mit entsprechender Ausstattung Interessen der Vereinsmitglieder wahrnimmt, ist durch die eidesstattliche Versicherung ausreichend belegt. Insofern handelt es sich um eine von Amts wegen zu überprüfende Feststellung der Klagebefugnis. Hierzu ist nicht der Strengbeweis geboten, sondern es genügt im Rahmen des hier ausreichenden Freibeweises die eidesstattliche Versicherung, die seitens des Klägers hier vorgelegt worden ist. Insoweit war zu berücksichtigen, dass aus einer Vielzahl anderer Verfahren dem Gericht bekannt ist, dass der Kläger auch vorprozessual ohne Einschaltung der Anwälte umfassend und fachgerecht auf dem Gebiet der Verfolgung etwaiger und von ihm angenommener Wettbewerbsverstöße seit Jahren tätig ist. Dass sich seine personale Ausstattung dem gegenüber maßgeblich verändert hätte, ist nicht erkennbar. Hierfür ist auch nach Lage der Akten nichts ersichtlich oder gar konkret vorgetragen.
Der Kläger ist auch klagebefugt soweit er hierzu auf seine Mitgliederliste verweist. Hierzu bedarf es nicht des Nachweises, dass auch, wie der Beklagte meint, ebenfalls Fachärzte insbesondere mit chiropraktischer Tätigkeit zu seinen Mitgliedern gehören. Für die Frage der Klagebefugnis kommt es im Wettbewerbsrecht lediglich darauf an, dass die Gefahr besteht, dass potentielle Kunden die von dem in Anspruch genommenen Schuldner beworbene Leistung von diesem anstatt von einem der Mitglieder des Klägers erbringen lassen. Es genügt insofern die einfache Gefahr der Substitution. Diese ist im Gesundheitswesen jedenfalls für die hier beanstandete Werbeaussage bereits dann gegeben, wenn zu den Mitgliedern des Klägers in nicht unerheblicher Zahl solche zu rechnen sind, die eine Behandlung der aufgezeigten Symptome anbieten. Dies sind neben Anbietern von Arzneimitteln insbesondere aber auch Heilpraktiker, Physiotherapeuten und in ähnlichen Bereichen des Gesundheitswesens tätige Personen. Das Wettbewerbsverhältnis resultiert insofern daraus, dass statt deren Leistung im Hinblick auf die Werbeaussage möglicherweise die Leistung des werbenden Schuldners in Anspruch genommen wird. Nach der vorgelegten Mitgliederliste gehört eine nicht unerhebliche Anzahl von in diesem Sinne Wettbewerbern zu den Mitgliedern des Klägers. Auch hier genügt bei der Feststellung der Klagebefugnis im Rahmen des Freibeweises die Glaubhaftmachung.
Bei der Darstellung auf der Internetseite des Beklagten handelt es sich auch um Werbung. Insoweit handelt es sich hier um die geschäftliche Anpreisung von Leistungen, die an einen größeren Personenkreis gerichtet ist und allgemein der Förderung des Absatzes dient. Auch die Information über mögliche Leistungen gehört insoweit zu den geschäftlichen Werbeaussagen. Eine entsprechende Aussage eines geschäftlich tätigen Schuldners über Leistungen ist im Zweifel als Werbung anzusehen.
Die danach von dem Beklagten ausgeführte Werbung muss sich an den Vorschriften HWG messen lassen. Nach § 3 HWG ist eine Werbung u.a. unzulässig, wenn Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben.
Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit genügt für den Kläger zum Beweis seines Anspruchs, dass er darlegt, dass die beworbene Behandlungsmethode von der Wirkungsweise wissenschaftlich umstritten ist. Zumindest die Umstrittenheit steht nach den vom Kläger vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen fest. Der Beklagte als Werbender hatte deshalb die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm beschriebene Wirkungsweise wissenschaftlich belegt ist. Hierzu ist notwendig, dass wissenschaftliche Studien vorgelegt werden, die placebokontrolliert mit randomisierten Doppelblindstudien ausgeführt worden sind. Derartige Studien legt der Beklagte nicht vor. Die Einzige von ihm hierzu vorgelegte Studie (vgl. Anlage B2) bezieht sich schon nicht auf das von ihm dargestellte sogenannte KISS-Syndrom. Es betrifft vielmehr allgemein die Behandlung von Asymmetrieschäden bei Kleinkindern. Es verhält sich ferner über eine chiropraktische Behandlung und enthält zudem nur auch eine äußert geringe Anzahl von untersuchten Patienten (jeweils 16). Die von dem Beklagten vorgelegten weiteren wissenschaftlichen Berichte weisen ohnehin schon nicht ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchungsreihen auf. Von dem Erfordernis entsprechend qualifizierter Nachweise kann auch nicht deshalb Abstand genommen werden, weil es sich hier "nur um die Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern handelt". Diese sind nicht weniger schützenswert als Erwachsene. Wenn im Hinblick auf die von dem Beklagten dargelegten Besonderheiten entsprechende Studien schwierig sind, heißt dies lediglich, dass man entsprechende Werbeaussagen nicht treffen darf. Damit wird weder die Behandlung ausgeschlossen noch deren Wirksamkeit negiert. Lediglich für die Werbung für die entsprechende Verfahren oder Anwendungen muss sich der entsprechende Arzt oder sonst Praktizierende darauf beschränken, keine entsprechenden Aussagen zu treffen.
Die einzelnen Aussagen des Beklagten lassen auch nicht klar erkennen, dass es sich lediglich um Alternativmedizin handelt, deren Wirkungsweise bislang nicht belegt ist. Soweit der Beklagte hierzu in seiner Werbung unter Ziffer 1 und insbesondere unter Ziffer 6 darauf hinweist, dass es sich um von Alternativmedizinern empfohlene Therapien handelt, die in Eigenleistung finanziert werden müssen, genügt dies nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beklagte zugleich seinen Hinweis dadurch relativiert, dass er von Erfahrungen und Aussagen von Eltern berichtet, die im Anschluss daran eine Besserung der Symptome gegenüber den Medizinern mitgeteilt hätten. Gerade durch Letzteres wird wieder die Wirksamkeit der Therapie für das von dem Kläger beschriebene Syndrom behauptet, obwohl, wie ausgeführt, gerade entsprechende wissenschaftliche qualifizierte Nachweise hierfür fehlen.
Dem Kläger waren auch alle Werbeaussagen entsprechend zum Klageantrag zu untersagen. Sie stehen alle unter dem Obersatz, dass der Kläger für Behandlungsverfahren der manuellen Medizin in der untersagten Form nicht werben soll. Die Unterlassungsverfügung ist deshalb in allen Einzelpunkten eingeschränkt gerade auf die Werbung für entsprechende Behandlungsverfahren der manuellen Medizin. Im Übrigen muss im Hinblick auf die Darstellung in dem Internetauftritt des Klägers die Aussage zum KISS-Syndrom als Gesamtaussage angesehen werden, die nicht in einzelnen Aussagen aufgeteilt werden kann. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Werbung für die Frage der Behandlungsverfahren der manuellen Medizin untersagt wird.
Aufgrund des danach bestehenden Verstoßes besteht auch ein Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Die Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß indiziert. Sie wird nicht durch die von ihm auf die Abmahnung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgehoben. Insofern ist trotz dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen des zeitgleich erhobenen Widerspruchs und Rückforderung des Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2012 die Wiederholungsgefahr letztlich nicht sicher beseitigt. Dass dies so ist, folgt auch aus dem Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren und seiner Rechtsauffassung hierzu.
Die danach ebenfalls berechtigte Abmahnung begründet den Anspruch des Klägers nach § 12 UWG auf Erstattung der Abmahnkosten. Für entsprechende Wettbewerbsvereine wie den Kläger ist dieser im Hinblick auf die anteiligen Kosten pro Fall pauschaliert. Dass diese bei dem Kläger im Durchschnitt bei den geltend gemachten 166,60 € liegen, wird nach § 287 ZPO geschätzt. Insoweit legt das Gericht zugrunde, dass die Zentrale für Wettbewerb in ihren jährlich veröffentlichen Zahlen in den letzten Jahren durchweg Durchschnittsbeträge von pauschal etwa 200,00 € belegt hat. Diese Forderung ist wegen Verzuges jedenfalls ab Rechtshängigkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Münster:
Urteil v. 09.10.2012
Az: 025 O 22/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b14b9d741c7e/LG-Muenster_Urteil_vom_9-Oktober-2012_Az_025-O-22-12