Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. April 2006
Aktenzeichen: 28 C 2756/06
(AG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2006, Az.: 28 C 2756/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in dem vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 25. April 2006 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Richterin X hat folgendes Urteil erlassen: Die Klage wird abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Terminsgebühr gemäß § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG und dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien.
Die Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der VV zum RVG fällt nur an, wenn der Rechtsanwalt zumindest als Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Hier ist fraglich, ob überhaupt ein bedingter Klageauftrag vorlag. Ausgehend von einem Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte ist davon auszugehen, dass der Klägervertreter nur Prozessbevollmächtigter werden sollte, wenn die außergerichtliche Einigung scheitert und eine Frist abläuft. Jedoch kam es bereits einen Tag später zu einer gütlichen Einigung.
Weiterhin kann die Terminsgebühr nur anfallen, wenn das Verfahren bereits anhängig ist. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht sie für eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gericht kann jedoch nur beteiligt sein, wenn das Verfahren bereits anhängig ist. Zudem ist im RVG keine vorgerichtliche Terminsgebühr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat die Geschäftsgebühr eingeführt, um damit alle außergerichtlichen Tätigkeiten abzugelten.
Das Argument der Klägerin, dass auch nicht anhängige Streitgegenstände in einen Vergleich einbezogen werden können und daher eine Terminsgebühr anfallen sollte, greift nicht. Für den Vergleich gilt bereits ein entsprechend höherer gerichtlicher Streitwert und somit ist er Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §en 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert beträgt 522,00 EUR.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
AG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2006, Az: 28 C 2756/06
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 25. April 2006 ohne mündliche Verhandlung
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Terminsgebühr aus § 13 RVG i.V. m. Nr. 3104 VV RVG i.V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der VV zum RVG für die Mitwirkung einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts fällt nur dann an, wenn der Rechtsanwalt zumindest als Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er einen Auftrag erhalten hat, der auf die Erhebung einer Klage zielt.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dies vorliegend der Fall war. Ausgehend vom Schreiben des Klägervertreters vom 01.02.2006 (Bl. 24 GA) an die Beklagte ist in der Beauftragung ein bedingter Klageauftrag zu sehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des genannten Schreibens, in dem es heißt: "..., weshalb wir am 16.01.2006 beauftragt wurden, die Ansprüche unserer Mandanten notfalls gerichtlich durchzusetzen. (...) Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs waren wir beauftragt, die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend zu machen." Der Klägervertreter sollte demnach nur Prozessbevollmächtigter werden, wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, dies nach Fristablauf. Auch wenn die Gegenseite zunächst die Ansprüche zurückwies, lief dennoch die Frist weiter und es kam dementsprechend auch bereits einen Tag später zu einer gütlichen Einigung.
Unabhängig davon scheitert der Anspruch auf Ersatz der Terminsgebühr auch daran, dass hier ein anhängiges Gerichtsverfahren nicht vorliegt. Bereits aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG ergibt sich, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts entsteht. Das Gericht kann aber nur beteiligt sein, wenn das Verfahren bereits anhängig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich der Satzteil "ohne Beteiligung des Gerichts" sowohl auf "Vermeidung" als auch auf "Erledigung". Im Zeitpunkt vor Anhängigkeit ist ein Gericht aber nie beteiligt.
Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den in Teil 2 des VV zum RVG bezeichneten "außergerichtlichen Tätigkeiten" und den in Teil 3 geregelten "bürgerlichen Streitigkeiten".
Die Terminsgebühr ist in Teil 3 geregelt. Soweit in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auch Gebührentatbestände geregelt sind, bei denen ein Verfahren nicht anhängig ist, handelt es sich hierbei um Ausnahmetatbestände, die abschließend geregelt sind. Bei diesen Gebührentatbeständen, die eines anhängigen Verfahrens nicht bedürfen, ist eine Anhängigkeit deswegen nicht erfolgt, weil sie wegen Beendigung des Auftrags nicht eingetreten ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt das gerichtliche Verfahren schon vorbereitet hat, es dementsprechend angemessen erscheint, ihm wenigstens einen reduzierten Betrag der Gebühr zuzusprechen, der im Falle der Anhängigkeit entstanden wäre. Die reduzierte Gebühr orientiert sich demgemäß auch an der Verfahrensgebühr, die bei Anhängigkeit angefallen wäre.
Gegen das Entstehen einer Terminsgebühr vor Anhängigkeit eines Verfahrens spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Würde mit der Terminsgebühr die vorgerichtliche Tätigkeit abgegolten, wäre die im RVG eingeführte Geschäftsgebühr überflüssig. Diese umfasst mit ihrem Gebührenrahmensatz von 0,5 bis 2,5 sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber neben der Geschäftsgebühr eine weitere vorgerichtliche Gebühr in Gestalt der Terminsgebühr regeln wollte, sondern er wollte vielmehr mit der Geschäftsgebühr sämtliche angefallenen Tätigkeiten abgelten. Dementsprechend sieht Teil 2 der Anlage 1 zum RVG auch keine vorgerichtliche Terminsgebühr vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber anstelle der Geschäfts- und der Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO eine einheitliche Geschäftsgebühr eingeführt, die einen höheren Gebührenrahmen vorsieht, der eine außergerichtliche Einigung vor Anhängigkeit des Verfahrens für den Rechtsanwalt "attraktiv" macht. Dass neben der Geschäftsgebühr eine weitere vorgerichtliche Gebühr in Gestalt der Terminsgebühr eingeführt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere in komplexen und zeitintensiven Angelegenheiten ist es dem Rechtsanwalt möglich, seinen Aufwand durch eine Festsetzung der Gebühr auf bis zu 2,5 vergüten zu lassen.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, eine Terminsgebühr falle auch bezogen auf den Streitwert der mitverhandelten Streitgegenstände an, wenn nicht anhängige Streitgegenstände in einen Vergleich einbezogen werden, so sind diese jedenfalls für den Vergleich Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und damit gleichsam anhängig, was sich auch darin zeigt, dass für den Vergleich ein entsprechend höherer gerichtlicher Streitwert zu bestimmen ist. Angesichts des Gebührenrahmens von bis zu 2,5 für eine Geschäftsgebühr schlägt auch das Argument der Klägerin fehl, die Anwaltschaft werde es künftig unterlassen, vorgerichtliche Aktivitäten zu entfalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das Abfassen einer Klageschrift noch einmal mit einem besonderen Aufwand verbunden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 522,00 EUR
AG Düsseldorf:
Urteil v. 25.04.2006
Az: 28 C 2756/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b1928a6b0a70/AG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-April-2006_Az_28-C-2756-06