Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 2 Ws 131/01
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 2 Ws 131/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um eine Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Absetzung von Kosten für die Herstellung von Fotokopien aus der Akte seines Mandanten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostenrechnung die Zahlung von Gebühren und Auslagen beantragt, darunter Kosten für 1.800 Fotokopien zu je 0,30 DM pro Stück. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Kosten bis auf die Kosten des Aktenauszugs für den Mandanten festgesetzt. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers wurde zunächst durch das Landgericht zurückgewiesen und richtet sich nun vor dem Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Es stellte fest, dass der Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die 1.800 Ablichtungen hat, da ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten war. Es kommt dabei auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten an. Die Fertigung von Fotokopien erscheint zwar zweckmäßig und kann die Arbeit für den Verteidiger und den Mandanten erleichtern, jedoch ist es grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers, die Sache anhand seines Aktenauszugs mit dem Mandanten zu erörtern. Wenn der Mandant Zweitablichtungen wünscht, kann er diese auf eigene Kosten fertigen lassen. Der Verteidiger hat die Kosten und entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten. Deshalb wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.
Diese Entscheidung bedeutet, dass der Pflichtverteidiger die Kosten für die Herstellung der Fotokopien nicht erstattet bekommt. Es ist seine Aufgabe, die Rechtssache mit dem Mandanten anhand des Aktenauszugs zu erörtern und gegebenenfalls kann er dem Mandanten den Aktenauszug zur Einsichtnahme überlassen. Die Fertigung von Zweitablichtungen ist allein zur Arbeitserleichterung des Verteidigers dienlich und wenn der Mandant solche wünscht, muss er sie auf eigene Kosten fertigen lassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.2001, Az: 2 Ws 131/01
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten E. H. W. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
In seiner Kostenrechnung vom 24.3.2001 beantragte er die Zahlung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 10.822,80 DM, unter anderem Kosten für 1.800 für den Mandanten gefertigte Fotokopien aus der Akte zu je 0,30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragten Gebühren mit Ausnahme der Kosten des Aktenauszugs für den Mandanten festgesetzt. Die gegen diese Absetzung in Höhe von 626,40 DM gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn durch Beschluß des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer vom 28.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers. Die nach den §§ 98 Abs. 3 BRAGO, 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die 1.800 Ablichtungen, welche er für den Mandanten gefertigt hat (§§ 97 Abs. 2 S. 1, 27 Abs. Nr. 1 BRAGO). Denn ihre Herstellung war zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten. Dementsprechend reicht es nicht aus, daß die Fertigung von Fotokopien lediglich zweckmäßig erscheint oder zur Arbeitserleichterung für den Verteidiger oder den Mandanten führt. In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, daß jeder Prozessbeteiligte und damit auch ein Verteidiger die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat.
Daraus ergibt sich, daß es dem Verteidiger grundsätzlich zuzumuten ist, die Sache, auch wenn sie umfangreich oder komplex ist, anhand seines Aktenauszuges mit dem Mandanten zu erörtern. Gegebenenfalls bleibt es dem Verteidiger unbenommen, seinem Mandanten den Aktenauszug zur Einsichtnahme zu überlassen. Der Senat folgt hierbei der zutreffenden Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß. Sofern der Verteidiger aus Zweckmäßigkeitsgründen einen weiteren Aktenauszug für den Mandanten fertigt, dient dies allein seiner Arbeitserleichterung. Wenn und soweit der Mandant Zweitablichtungen wünscht, kann er sie auf eigene Kosten fertigen lassen. Zu einer Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verteidiger führt dies nicht (ebenso D. Meyer, JurBüro 1985, 1133 ff.; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, S. 1316 "Schreibauslagen").
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 2 Ws 131/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b199aa8c97ab/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_13-November-2001_Az_2-Ws-131-01