Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Dezember 1997
Aktenzeichen: 27 WF 105/97
(OLG Köln: Beschluss v. 15.12.1997, Az.: 27 WF 105/97)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln betrifft ein Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung. Es wird festgestellt, dass eine anwaltliche Beweisgebühr in diesen Verfahren nur dann entsteht, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen dazu dienen, streitige Tatsachen aufzuklären. Eine Anhörung des Jugendamtes löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten werden zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerden waren gemäß den entsprechenden Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zulässig, da der Beschwerdewert erreicht und die Beschwerden ausdrücklich gegen den Beschluss vom 6.12.1997 eingelegt wurden.
Das Familiengericht hat zurecht den Ansatz einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Das Verfahren zur Wohnungszuweisung und Hausratsteilung ist ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren nur dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen nicht lediglich der Sammlung des für die Entscheidung relevanten Tatsachenmaterials dienen, sondern die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen.
Im vorliegenden Fall hat die Anhörung der Vertreterin des Jugendamtes zur weiteren Erforschung der familiären Verhältnisse gedient. Die Beteiligung des Jugendamtes war aufgrund des Wohls der minderjährigen Kinder, die bisher die gemeinsame Wohnung bewohnt haben, gerechtfertigt. Die Anhörung eines Vertreters des Jugendamtes entspricht der gesetzlichen Regelung und löst in der Regel keine Beweisgebühr aus. Eine feste Beweisanordnung wurde nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 15.12.1997, Az: 27 WF 105/97
Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerden der
Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß §§ 128 Abs. 3, 4; 10 Abs. 3,
4 BRAGO zulässig, da der Beschwerdewert erreicht wird und die
Beschwerden ausdrücklich gegen den Beschluß vom 6.12.1997 eingelegt
worden sind (§128 Abs. 4 BRAGO).
Sie bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Ansatz einer Beweisgebühr nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt.
§ 31 Abs.1 Nr. 3 BRAGO findet auch auf
das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung, §§ 621 Abs. 1
Nr. 7, 623 ZPO, § 31 Abs. 3 , Abs. 1 BRAGO. Das Verfahren zur
Wohnungszuweisung und Hausratsteilung gem. der HausratsVO ist ein
solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit , §§ 13 HausratsVO, §§ 621
a Abs. 1 , 612 Abs. 1 Nr. 7 ZPO , für das der Grundsatz der
Amtsermittlung gilt , § 12 FGG. Eine anwaltliche Beweisgebühr
entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom
Familiengericht durchgeführten Ermittlungen nicht lediglich der
Sammlung des für die Entscheidung erheblichen Tatsachenstoffes
dienen, sondern die Klärung streitiger Tatfragen herbeiführen
sollen (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18.Aufl., Familiensachen Rz.
2.223; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 3. Aufl., §31 , Rz. 113 ff
) . Das ist hier der Fall.
Die Anhörung der Vertreterin des
Jugendamts (im folgenden : JA) im Termin v. 14.1.1997 sowie deren
telefonische Befragung im Termin vom 13.5.1997 dienten ebenso der
weiteren Erforschung der familiären Verhältnisse wie deren Ladung
zum zunächst geplanten Termin vom 4.2.1997 mit Beschluß vom
21.1.1997 (Bl. 62 d. GA). Daß die Vertreterin des JA zugleich zur
Erstellung eines Berichts aufgefordert worden ist, ändert an diesem
Ergebnis nichts. Denn die Anhörung eines Mitarbeiters des JA ist in
dem zugrundeliegenden Verfahren im Rahmen einer Anhörung
entsprechend § 49 a FGG erfolgt. Das Familiengericht hat die Frage
der Wohnungszuweisung zu Recht in Zusammenhang mit der Wohl der
gemeinsamen, minderjährigen Kinder (7 Jahre und 3 Jahre) gesehen,
die bisher die - ehemalige - gemeinsame Wohnung bewohnt haben und
diese noch heute bewohnen. Die Beteiligung des JA war deshalb in
diesem Fall schon von Amts wegen geboten. Die Anhörung eines
Vertreters des JA entspricht der gesetzlichen Regelung des § 49 a
FGG, die die Anhörung für den Fall der Sorgerechtsentscheidung
zwingend vorsieht.
Eine Anhörung nach dieser Vorschrift
löst in der Regel keine Beweisgebühr aus; eine Ausnahme kommt in
Betracht, wenn der Jugendamtsbericht zur Klärung streitiger
Tatsachen eingeholt wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 31,
Rz. 120 m. w. N. ; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Rz. 2.223; so z.B. OLG
Köln Jur Büro 80, 710).
Vorliegend war zwischen den Parteien im
wesentlichen die Frage streitig, ob ist die Antragstellerin die
eheliche Wohnung von sich aus aufgegeben hatte. Dazu hat die
Vertreterin des JA - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht
Stellung genommen . Ihre Ladung zum Termin vom 4.2.1997 erfolgte
offensichtlich zur Klärung , welche zukünftigen Maßnahmen für das
Kindeswohl angemessen sind. Sie diente nicht einer Beweisaufnahme
über streitige Tatsachen, wie schon die Formulierung des
Beschlusses vom 21.1.1997 erkennen läßt (Bl. 62 d.GA). Eine
förmliche Beweisanordung erfolgte hiermit - entgegen der Meinung
der Beschwerdeführer - nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128
Abs. 5 BRAGO.
OLG Köln:
Beschluss v. 15.12.1997
Az: 27 WF 105/97
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