Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 16 Ta 74/03

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 16 Ta 74/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 11. März 2003 (Aktenzeichen 16 Ta 74/03) über eine Beschwerde entschieden. In dem Ausgangsrechtsstreit ging es um die Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst worden ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit mit einer als Vergleich bezeichneten Vereinbarung beendet, in der sie sich darauf einigten, dass zwischen ihnen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht hatte dem Antragsteller zunächst eine Vergleichsgebühr zugesprochen, diese jedoch auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wieder abgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Das Landesarbeitsgericht entscheidet, dass keine Vergleichsgebühr entstanden ist. Es ist umstritten, ob eine Vergleichsgebühr entsteht, wenn eine Einigung der Parteien mit dem Klageanspruch inhaltlich übereinstimmt und als Vergleich bezeichnet wird. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass eine solche protokollierte Einigung im Regelfall keine Vergleichsgebühr auslöst. In diesem Fall liegt kein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vor, wie es für einen Vergleich im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erforderlich ist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch kostenrechtliche Überlegungen führen nicht zu einer anderen Bewertung. Eine Vergleichsgebühr entsteht nur, wenn eine Partei bewusst eine für sie günstige Rechtsposition aufgibt, um der Gegenseite entgegenzukommen. Bei Prozesskostenhilfe liegt jedoch kein eigenes Entgegenkommen der Partei vor, sondern allenfalls ein Entgegenkommen zu Lasten der Landeskasse. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde daher zurück. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Düsseldorf: Beschluss v. 11.03.2003, Az: 16 Ta 74/03


Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2002 4 Ca 745/02 -, dem Antragsteller zugestellt am 30.01.2003, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

GRÜNDE:

I.

In dem Ausgangsrechtsstreit hat die dortige Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ... Kündigung vom 14.03.2002 ... nicht aufgelöst worden ist.

Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 16.05.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit mit folgender, als Vergleich bezeichneten Vereinbarung beendet:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Klägerin ist unter Beiordnung des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat die dem Antragsteller zunächst zuerkannte Vergleichsgebühr (133,00 &.8364; zzgl. MWSt) auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wieder abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

Die nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden.

1. Es ist im Einzelnen streitig, ob bei einer von den Prozessparteien als Vergleich bezeichneten Regelung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird, eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 Abs. 1 BRAGO entsteht. Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt spätestens seit der Entscheidung vom 15.10.1998 7 Ta 285/88 (MDR 1999, 445 = JurBüro 1999, 361) den Standpunkt, dass eine zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits gerichtlich protokollierte Einigung der Parteien, wonach ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr führt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Hiergegen haben sich insbesondere das LAG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.02.2000 8 Ta 9/00 (JurBüro 2000, 528) sowie die 11. Kammer des LAG Köln (Beschl. v. 13.12.2000 11 Ta 244/00 MDR 2001, 656 = NZA-RR 2001, 440) gewandt. Das LAG Düsseldorf ist in zwei weiteren Beschlüssen vom 14.05.2000 (7 Ta 118/02) und vom 20.06.2002 (7 Ta 256/02) bei seiner Auffassung verblieben (ebenso wie LAG Düsseldorf aus jüngerer Zeit: LAG Köln vom 29.08.2000 8 Ta 127/00 NZA 2001, 632; LAG Hessen vom 26.10.2000 9 Ta 363/00 NZA-RR 2001, 105; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 5 Ta 2/01 MDR 2001, 656 = JurBüro 2001, 413 = NZA-RR 2001, 439; ausführlich LAG Nürnberg vom 14.01.2002 4 Ta 176/01 MDR 2002, 544 = JurBüro 2002, 528).

2. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer abzuweichen.

a) Durch den gesetzlichen Verweis in § 23 Abs. 1 BRAGO auf § 779 BGB ist klargestellt, dass ein Vergleich in diesem Sinne nur bei einer Einigung im Wege gegenseitigen Nachgebens vorliegt, hingegen nicht bei einer lediglich als Vergleich bezeichneten Einigung, die dem ursprünglichen Klagebegehren in vollem Umfang entspricht. Ein gegenseitiges Nachgeben liegt hier erkennbar nicht vor. Gründe, im vorliegenden Fall gleichwohl von einem Vergleich und einem gegenseitigen Nachgeben auszugehen, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.

b) Auch mögliche kostenrechtliche Überlegungen führen hier nicht zur Bejahung eines Vergleichs im Sinne der §§ 23 Abs. 1 BRAGO, 779 BGB. Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens enthält, wie bereits früher ausgeführt und allgemein anerkannt, auch ein subjektives Element (vgl. Beschl. v. 15.10.1998, a. a. O.; ebenso LAG Nürnberg, a. a. O. m. w. N.). Jede Partei muss sich dessen bewusst sein, dass sie eine für sie günstige Rechtsposition ganz oder auch nur geringfügig zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Entgegenkommens aufgibt. Ist indessen eine Kostenbelastung ohnehin nicht zu erwarten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Partei sich bei Vergleichsabschluss dessen bewusst war, eine Rechtsposition aufzugeben, um so der Gegenseite entgegenzukommen. Hinzu kommt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass insoweit auch kein eigenes Entgegenkommen der Partei vorgelegen hätte, sondern allenfalls ein Entgegenkommen zu Lasten Dritter, nämlich der Landeskasse. Dies rechtfertigt es um so weniger, von einem Vergleich im Sinnes eines gegenseitigen Nachgebens auszugehen.

3. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses einer Kostenerstattung wird auf § 128 Abs. 5 BRAGO verwiesen.

Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).

gez.: Dr. Kaup






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 16 Ta 74/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b370b6d8c5d2/LAG-Duesseldorf_Beschluss_vom_11-Maerz-2003_Az_16-Ta-74-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share