Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. März 2002
Aktenzeichen: X ZR 157/99
(BGH: Urteil v. 19.03.2002, Az.: X ZR 157/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2002, Aktenzeichen X ZR 157/99, wurde das erstinstanzliche Urteil abgewiesen und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Sachverhalt des Falls ist wie folgt: Die Klägerin hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten, Brandmeldeanlagen für ein Gebäude zu erstellen. Ursprünglich betrug der Auftragswert 39.459,72 DM, wurde aber später durch mündliche Auftragserteilungen erweitert. Die Klägerin stellte daraufhin der Beklagten eine Gesamtrechnung in Höhe von 453.990,70 DM aus, von der die Beklagte jedoch nur 230.000,-- DM zahlte. Der Differenzbetrag wurde im vorliegenden Verfahren eingeklagt.
Das Landgericht wies die Klage ab, jedoch hatte die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Die Beklagte legte Revision ein mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsgericht die Handlungsvollmacht des Mitarbeiters L. der Beklagten nicht ausreichend geprüft hat. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Beklagte die Rechnungen teilweise anerkannt und genehmigt habe. Jedoch konnten die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Annahme nicht unterstützen. Es gab keine Feststellungen dazu, warum die Beklagte Anlass hatte, die Forderungen anzuerkennen, und es fehlten auch Feststellungen, die den Rechtsbindungswillen der Beklagten bestätigen konnten.
Des Weiteren hatte das Berufungsgericht auch die Frage der Handlungsvollmacht nicht ausreichend geprüft. Es muss noch geklärt werden, ob der Mitarbeiter L. tatsächlich bevollmächtigt war, die Aufträge zu erteilen, die zu den streitigen Forderungen führten. Falls eine Bevollmächtigung vorlag, müsste geprüft werden, ob diese Bevollmächtigung auch für die hier in Frage stehenden Geschäfte galt. Die Klägerin kann sich die behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht nur vorhalten lassen, wenn sie davon Kenntnis haben musste. Die Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach außen hin bekannt gegeben hatte.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts daher auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hat jetzt die Gelegenheit, die Frage der Handlungsvollmacht unter Berücksichtigung weiterer möglicher Tatsachen und des bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkts einer Handlungsvollmacht erneut zu prüfen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 19.03.2002, Az: X ZR 157/99
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Folgezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auftragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erheblichen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstellung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schließlich -teilweise erst nach Klageerhebung 230.000,--DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Gründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Vertragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.
II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahme ihrem Mitarbeiter L. überlassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und würden durch sie bezahlt.
Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läßt sich zwanglos auch dahin verstehen, daß es lediglich der Klärung der Passivlegitimation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen.
III. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung verwehrt, ob sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.
1.
Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuerkannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt, daß der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nichtzur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewesen; die Größe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daß die Unterzeichnungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an, das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete, weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm. zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfahren nicht auszuschließen, daß die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete (GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht in Abrede gestellt hat. Daß L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Gegenstand des Streits im Berufungsverfahren.
2.
Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daß eine Bevollmächtigung von L. an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tatsacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich ergeben, daß der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann (§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Umfang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daß L. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Geschäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB, § 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaßt worden sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daß derartige Auftragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in großem Umfang vorkamen. Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß sie als Generalunternehmerin im Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesgebiet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Größe ihres Unternehmens und die damit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II 313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei einem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so daß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 -II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118 f. = GmbHR 1979, 271 f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst geschlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Aufträge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daß sich die Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch geht.
3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht muß sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen mußte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auftrags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daß dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschließlicher Ansprechpartner gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Größenordnung eine Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach außen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).
IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L. zuzurechnen lassen hat.
BGH:
Urteil v. 19.03.2002
Az: X ZR 157/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b42bf77f61ca/BGH_Urteil_vom_19-Maerz-2002_Az_X-ZR-157-99