Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 5. Mai 2009
Aktenzeichen: 14 U 113/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.05.2009, Az.: 14 U 113/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel Berufung eingelegt. Der Streitgegenstand besteht aus zwei verschiedenen Schadensersatzansprüchen der Schuldner gegen die Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach seiner Ansicht die Ansprüche bereits verjährt sind. Die Klägerin ist anderer Ansicht und behauptet, dass der Schaden der Schuldner erst mit Erlass des Schiedsspruchs im Jahr 2004 eingetreten ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht dies jedoch anders und gibt dem Landgericht recht. Es stellt fest, dass ein Schaden bereits vor Einleitung des Schiedsverfahrens eingetreten ist und die Verjährungsfrist daher bereits abgelaufen ist. Auch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Jahr 2005 hat keine neue Verjährungsfrist ausgelöst. Das Gericht weist die Berufung daher zurück und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und die Beklagten sind von jeglicher Haftung freigestellt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.05.2009, Az: 14 U 113/08


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Kassel vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Betreffend die bis zum Todestag (€.12.2008) des Dr. A,zuletzt wohnhaft €straße € in €Stadt1entstandenen Kosten des Rechtsstreits bleibt der Klägerin als Erbindie Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf dieVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin ist Alleinerbin des am ...12.2008 verstorbenen Klägers Dr. A . Dieser hat die Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung von 1,8 Mio. Euro in Anspruch genommen, nachdem er eine vermeintliche Forderung seiner Schuldner gegen die Beklagten in entsprechender Höhe gepfändet hat. Die Klägerin führt den Prozess als Erbin fort. Der Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser, der eine Laborarztpraxis in Stadt1 betrieb, erwarb im Jahr 1993 2/3 der Laborarztpraxis der Dres. B und C in Stadt2; 1/3 verblieben bei Dr. B, der auch nach außen als Laborarzt tätig war. Ferner wurde der Erblasser Miteigentümer des zuvor im Alleineigentum des Dr. B stehenden Gebäudes in der €straße €, in welchem die Laborarztpraxis betrieben wurde. Im Jahr 1996 erwarb der Kläger den weiteren Anteil des Dr. B an der Laborarztpraxis von 1/3, wobei Dr. B sich verpflichtete, nach außen als Treuhänder für den Erblasser tätig zu sein.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1997 (Bd. I Bl. 135 bis 147) gründete der Kläger gemeinsam mit den Dres. D (Streitverkündeter zu 1.), E und F (Streitverkündeter zu 3.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Betriebs der Laborarztpraxis, wobei der Erblasser die bisher betriebene Laborarztpraxis (Good-Will/Betriebsvermögen) einbrachte und die übrigen Gesellschafter ihre Arbeitskraft einbringen sollten. Mit der Verwaltung des Laborbetriebes wurde die G GmbH betraut, deren einzige Gesellschafterin G1 GmbH war, deren Gesellschaftsanteile wiederum im Eigentum des Erblassers standen.

Nachdem der Erblasser im Oktober 1998 wegen Verdachts Abrechnungsbetruges in seiner Laborarztpraxis in Stadt1 in Untersuchungshaft genommen worden war und die G GmbH die Zahlung eines Weihnachtsgeldes an die Mitarbeiter der Laborpraxis in Stadt2 verweigerte, kam es zwischen den Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten über den künftigen Betrieb der Laborarztpraxis in Stadt2. Die Gesellschafter D, E und F kündigten den Vertrag mit der G GmbH und führten die Laborarztpraxis in Stadt2 fort, wobei sie ein Konto eröffneten, auf welches der Erblasser und die G GmbH keinen Zugriff hatten. Anfang des Jahres 1999 unterhielten die Gesellschafter und ihre Bevollmächtigten eine umfangreiche Korrespondenz (Bd. I Bl. 163 bis 168; Bd. II Bl. 65, 66), in welcher neben wechselseitigen Vorwürfen versucht wurde, die Angelegenheit einvernehmlich mittels eines Verkaufs der Praxis durch den Erblasser an die übrigen Gesellschafter zu lösen. Diesbezügliche Verhandlungen fanden anlässlich eines in Stadt2 geführten Gesprächs am 24.03.1999 ein Ende, weil eine Einigung nicht gefunden werden konnte.

Bei den Auseinandersetzungen waren der Erblasser von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die übrigen Gesellschafter von den Beklagten zu 2) rechtlich beraten und vertreten worden.

Da die übrigen Gesellschafter die Praxis in der Folgezeit nicht herausgaben, leitete der Erblasser mit Schriftsatz im Jahr 2001 gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren ein, welches mit Schiedsspruch vom 14.06.2004 (Bd. I Bl. 25 bis 80) endete. Hierin wurden die Gesellschafter D, E und F (künftig Schuldner genannt), die von dem Beklagten zu 2. vertreten wurden, verurteilt, an den Erblasser 2.237.027,40 € zu zahlen. Das Schiedsgericht erachtete einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, bezogen auf den 31.12.1998, für begründet, weil die Gesellschafter in Stadt2 den Erblasser ab diesem Zeitpunkt von der Nutzung der in die Gemeinschaftspraxis von ihm eingebrachten Vermögenspositionen eigenmächtig ausgeschlossen hätten.

Zwischenzeitlich hatten die Schuldner im Jahr 2002 ihre Laborarztpraxis in andere Räumlichkeiten in Stadt2 verlegt.

In Vollstreckung des Schiedsspruchs hat der Erblasser durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 31.01.2005 (Bd. I Bl. 103 bis 107) unter anderem die angeblichen Ansprüche und Forderungen der Schuldner gegen die Beklagten aus der Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages (Regressforderung) in der Schiedssache gepfändet und sich zur Einziehung übertragen lassen. Diese Schadensersatzforderung ist Gegenstand der am 05.07.2007 erhobenen Klage. Über die Vermögen der Schuldner sind zwischenzeitlich Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Erblasser hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2. habe die Schuldner im Zusammenhang mit der Fortführung der Praxis Ende 1998/1999 sowie in der Folgezeit falsch beraten und nicht ausreichend über die Risiken ihres Verhaltens belehrt. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Schuldnern geraten, die Praxis allein weiter zu betreiben, ohne dem Erblasser einen Ausgleich zu zahlen, weil hieraus nur geringe Ansprüche des Erblassers zu erwarten seien. Der Beklagte zu 2) habe den Schuldner auch zu einer Verlegung der Praxis geraten und ihnen erklärt, dass sie bei einer juristischen Auseinandersetzung an den Erblasser allenfalls 1 bis 2 Millionen DM zu zahlen hätten. Diese Fehlberatung habe schließlich zu dem Schiedsurteil geführt. Hierdurch sei den Schuldnern ein Schaden in Höhe des ausgeurteilten Betrages entstanden, den die Beklagten zu ersetzen hätten.

Darüber hinaus seien im Zusammenhang mit der Verlegung der Praxis Folgekosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro entstanden seien, was einen zusätzlichen Schaden darstelle.

Die Beklagten haben ihrerseits Pflichtverletzungen sowie hierdurch bedingte Schädigungen der Schuldner in Abrede gestellt und sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung berufen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bd. II Bl. 138 bis 149 und Bl. 181, 182) verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bereits ein Schaden in Höhe des im Schiedsspruch ausgeurteilten Betrages nicht vorliegen könne, weil den Schuldnern die Nutzung der Praxis und des Betriebsvermögens zugute gekommen sei. Unabhängig hiervon sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt. Anwendbar sei insofern § 51 b BRAO a.F., wonach der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung von Schadensersatzansprüchen beginne. Da der Anspruch des Erblassers gegen die Schuldner unter Zugrundelegung der Würdigung der Klägerin und des Schiedsspruchs zum 31.12.1998 entstanden sei, habe die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2001 geendet, eine etwaige sekundäre Verjährungsfrist sei am 31.12.2004 abgelaufen. Wolle man auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Erblasser abstellen, sei auf der 22.01.1999 maßgeblich, weil der Erblasser gegenüber seinen Mitgesellschaftern in einem Schreiben vom 22.01.1999 (Bd. II Bl. 65) erklärt habe, er beabsichtige, sie privat zur Rechenschaft zu ziehen. Für diesen Fall wäre auch eine Sekundärhaftung Ende Januar 2005 verjährt.

Auch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagten habe die Verjährung nicht gemäß § 212 BGB unterbrochen, weil die Zustellung erst im Februar 2005 erfolgt sei.

Ebenso seien Schadensersatzansprüche der Schuldner gegen die Beklagten in Höhe von ca. 1 Mio. wegen angeblicher Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Umzug verjährt. Hierbei handele es sich um einen selbständigen Schaden, der ebenfalls in keiner Weise ausreichend substantiiert sei. Darüber hinaus sei ein solcher etwaiger Schadensersatzanspruch auch nicht von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, der sich lediglich auf Ansprüche und Forderungen aus der Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in der Schiedssache nicht aber auf angebliche Falschberatung im Zusammenhang mit dem Auszug und der Verlegung der Laborarztpraxis erfasse.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme, der geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei verjährt. Sie vertritt die Auffassung, der Schaden der Schuldner sei erst mit Erlass des Schiedsspruches vom 14.06.2004 eingetreten. Mit dem Schiedsspruch habe die Forderung des Erblassers gegen die Schuldner objektiv festgestanden und sich gleichzeitig die Schadensersatzforderung der Schuldner gegen die Beklagten realisiert. Zuvor habe allenfalls ein Schadensrisiko bestanden, was für den Verjährungsbeginn nicht ausreiche. Insofern seien die Ausführungen des Landgerichts auch widersprüchlich, weil es richtig festgestellt habe, dass die Schuldner Ende 1998/Anfang 1999 keinen Schaden erlitten hatten, weil sie sich zum damaligen Zeitpunkt einen entsprechenden Vermögensvorteil in Form der Praxis des Erblassers angeeignet hätten. Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des BGH (WM 1996, 1832) sei nicht einschlägig, weil vorliegend kein Mandatsverhältnis mit werkvertraglichem Charakter vorliege. Ebenso wenig habe der Erblasser mit Schreiben vom 22.01.1999 eigene Forderungen gegen die Schuldner geltend gemacht, sondern Forderungen der G GmbH. Mit Schreiben vom 26.01.1999 habe der Erblasser lediglich eine Kündigung ausgesprochen.

Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass zwischen den Gesellschaftern Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Von einer Geltendmachung von Rechten seitens des Erblassers könne daher erstmalig auf den Zeitpunkt der Einreichung der Schiedsklage ausgegangen werden. Das Schreiben sei den Schuldnern am 30.11.2001 zugegangen, so dass die Verjährung für die Sekundärhaftung erst am 30.11.2007, also nach Klageerhebung, abgelaufen wäre.

Konkretisiert habe sich der Schaden indes erst mit Erlass des Schiedsurteils; ein Gegenwert in Form der Laborarztpraxis sei aufgrund der jahrelangen Misswirtschaft der Schuldner, die von dem Beklagten zu 2. durchgehend beraten worden seien, objektiv nicht mehr vorhanden gewesen. Darüber hinaus hätten weitere zu berücksichtigende Verbindlichkeiten der Schuldner aus dem Laborbetrieb in Höhe von mehr als 1,2 Mio. Euro bestanden. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als im Schiedsverfahren klar gewesen sei, dass ein Anspruch auf Eingriffskondiktion bestehe, hätte der Beklagte zu 2. den Schuldnern raten müssen, das Labor an den Kläger wieder herauszugeben.

Zudem sei den Schuldnern ein weiterer Schaden in Höhe der im Schiedsverfahren angefallenen Kosten, die sich auf insgesamt 239.319,55 € beliefen, entstanden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11.09.2008 (Bd. II Bl. 202 bis 222 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 (Bd. III Bl. 287 bis 304 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit des Erblassers aufgenommen und ihre Rechtsauffassung bekräftigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19.03.2008 abzuändern die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.870.191,78 € nebst 8 % Zinsen aus 1,5 Mio. Euro seit dem 01.02.2005 zu zahlen sowie ihr die Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten, und zwar auch für die Kosten, die bis zum Zeitpunkt des Aufnahme des Rechtsstreits entstanden waren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung und den Antrag, der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung vorzubehalten, zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche seien durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erfasst. Zudem habe das Landgericht mit zutreffender Begründung eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche bejaht. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass Ende 1998 kein Schaden eingetreten sei, sei diese Betrachtung widersprüchlich und stehe der Schlüssigkeit der Klage entgegen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Beklagte zu 2. auch keinen Zweifel daran gelassen, dass bei einem Erwerb der Praxis hohe Ansprüche auf die Schuldner zukämen. Soweit es für die Verjährung auf eine Geltendmachung von Rechten ankomme, sei auf die Korrespondenz aus Januar 1999 zu verweisen, in welcher der Erblasser erhebliche Ansprüche angekündigt habe. Die Verkaufsverhandlungen seien nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Gleiches gelte für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Soweit die Klägerin vorbringe, der zunächst übernommene Gegenwert in Form der Laborpraxis habe infolge jahrelanger Misswirtschaft nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei dies zu bestreiten und jedenfalls nicht den Beklagten anzulasten.

Soweit die Klägerin vorbringe, der Beklagte zu 2. habe es im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren versäumt, die Schuldner darauf zu drängen, das Labor wieder herauszugeben, werde widersprüchlich vorgetragen. In der Klage (Bd. I Bl. 21, 22) sei vorgetragen worden, der Beklagte zu 2. habe gefordert, aus den bisherigen Laborräumen auszuziehen, wobei ein Großteil der Geräte im alten Labor zurückgelassen worden sei.

Soweit die Klägerin nunmehr die den Schuldnern angeblich entstandenen Prozesskosten als Schaden geltend mache, seien diese ebenfalls verjährt. Außerdem seien die Honorare unzutreffend berechnet. Insofern sei die Klage auch im Hinblick auf § 253 ZPO unzulässig, weil die einzelnen Schäden nicht in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.11.2008 (Bd. III Bl. 260 bis 286 d. A.) und vom 28.04.2009 (Bd. III Bl. 318 bis 330) verwiesen.

De Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie ist als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers befugt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzuführen.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Eine Entscheidung in der Sache scheitert nicht an einer unzureichenden Bestimmung bzw. Abgrenzung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Soweit der Erblasser in erster Instanz Schadensersatzansprüche der Schuldner gegen die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Weiternutzung der von dem Erblasser in die Gesellschaft eingebrachten Laborarztpraxis in Höhe von ca. 2,2 Mio. Euro sowie einen Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. Euro wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Umzug der Praxis der Schuldner geltend gemacht hat, handelt es sich € wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat € um zwei verschiedene Streitgegenstände. Da sich die Klageforderung lediglich auf ca. 1,8 Mio. Euro beläuft, ist das Landgericht offenbar stillschweigend davon ausgegangen, dass in erster Linie der Schadensersatzanspruch der Schuldner in Höhe von ca. 2,2 Mio. Euro und hilfsweise ein Schadensersatzanspruch der Schuldner in Höhe von ca. 1 Mio. Euro im Zusammenhang mit dem Umzug der Praxis geltend gemacht werden solle. Ein derartiges Eventualverhältnis ist zulässig. In zweiter Instanz wird ein Schadensersatzanspruch wegen Folgekosten im Zusammenhang mit dem Umzug der Praxis nicht mehr verfolgt, wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich auch keine Ausführungen.

Soweit auf Seite 10 der Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 211) ausgeführt wird, jahrelange Misswirtschaft unter Beratung des Beklagten zu 2. habe dazu geführt, dass der Gegenwert der Laborarztpraxis nicht mehr vorhanden gewesen sei, sondern zusätzliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1,2 Mio. Euro, hat der Klägervertreter im Termin vom 05.05.2009 ebenfalls klar gestellt, dass mit diesen Ausführungen kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen einer möglichen wirtschaftlichen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Praxis geltend gemacht werden soll.

Bei den nunmehr zusätzlich geltend gemachten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 239.319,55 € handelt es sich ebenfalls um einen prozessual selbständigen Anspruch und nicht um einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen Rechnungsposten, sondern um eine selbständige Schadensposition (vgl. BGH Urteil vom 19.06.2000 € II ZR 319/98 € NJW 2000, 3718). Insoweit geht der Senat im Hinblick auf § 253 ZPO davon aus, dass der Betrag hilfsweise geltend gemacht wird.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.870.191,98 € aus § 1922 BGB, § 836 ZPO wegen einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in der Schiedssache des Erblassers gegen die Schuldner seitens des Beklagten zu 2. zu.

Zwar ist das Pfändungspfandrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin als Alleinerbin des Vollstreckungsgläubigers übergegangen. Ebenso ist ein Pfändungspfandrecht durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.01.2005 an die Beklagten am 11.02.2005 wirksam begründet worden, § 829 Abs. 3 ZPO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Schuldner Dr. E erfolgte erst am 08.06.2005, über das Vermögen der Gesellschaft der Schuldner wurde am 09.06.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnungsbeschlüsse betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Dr. D sowie des Schuldners Dr. F wurden erst in dem Zeitraum danach erlassen. Das Pfändungspfandrecht ist auch nicht gemäß § 88 InsO unwirksam geworden, weil nicht dargetan ist, dass diese Sicherung innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung eines der Insolvenzverfahren erlangt wurde.

Der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses steht auch nicht eine unzureichende Bestimmbarkeit der gepfändeten Forderung entgegen. Die gepfändete Forderung der Schuldner gegen die Beklagten ist hinreichend bezeichnet. Ihr Rechtsgrund, d. h. das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist durch die Angabe des Lebenssachverhaltes hinreichend individualisiert. Gepfändet ist eine Forderung aus Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in der näher bezeichneten Schiedssache. Hiervon sind sämtliche Schadensersatzforderungen der Schuldner erfasst, die ihnen wegen anwaltlicher Falschberatung oder Fehlbehandlung im Zusammenhang mit dem dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und/oder mit der Vertretung in dem Schiedsverfahren selbst zusammenhängen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beschränkung auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren bereits angesichts des Wortlauts des Beschlusses nicht gerechtfertigt. Dort heißt es: €Aus der Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in der Schiedssache€ und nicht €in dem Schiedsverfahren€. Hiermit ist der gesamte Lebenssachverhalt gemeint, der schließlich Gegenstand des Schiedsverfahrens war, so dass etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Vertretung betreffend diesen Sachverhalt einbezogen sind.

Derartige Ansprüche macht die Klägerin geltend, indem sie behauptet, der Beklagte zu 2. habe die Schuldner ab Ende 1998 durchgehend bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens fehlerhaft beraten, als er ihnen geraten habe, die Laboreinrichtung weiter zu nutzen und die Praxis unter Missachtung der Rechtstellung des Erblassers weiter zu betreiben, anstatt ihnen zu raten, die Praxis umgehend herauszugeben.

Allerdings vermag der Senat bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst für die rechtliche Beratung. Der Beklagte zu 2. hat im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten des Erblassers von Anfang an die Auffassung vertreten, der Gesellschaftsvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Regeln nichtig. Diesen auch im Schiedsurteil vertretenen Rechtsstandpunkt macht die Klägerin sich vorliegend zu Eigen. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Beklagte zu 2. die Schuldner auch nicht dahin beraten, dass dem Erblasser aus Rechtsgründen keinerlei Ansprüche zustünden. Das behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihr Vorbringen geht lediglich dahin, der Beklagte habe die wirtschaftlichen Folgen verharmlost, indem er angegeben habe, der Erblasser könne nur €geringe€ Ansprüche, allenfalls 1 bis 2 Millionen DM, erstreiten. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Bewertung der vom Erblasser eingebrachten Laborarztpraxis, die für jedermann und damit auch für die Schuldner erkennbar ohne jegliche Beurteilungsgrundlage abgegeben worden war und daher keine Grundlage für eine entsprechende wirtschaftliche Entscheidung der Schuldner bilden konnte. Zwar behauptet die Klägerin allgemein, der Beklagte zu 2. sei auch mit der wirtschaftlichen Beratung betraut gewesen; dass er mit der Erstellung eines für diese Beurteilung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Gutachten beauftragt gewesen wäre oder ein solches gar (fehlerhaft) erstellt habe, wird nicht vorgetragen. Vielmehr ist unstreitig, dass die Schuldner die Firma H mit einer finanziellen und betriebswirtschaftlichen Analyse, die auch den Umzug umfasste, beauftragt haben. Dies macht deutlich, dass ihnen bewusst war, dass es zur Beurteilung eines Praxiswertes einer fundierten wirtschaftlichen Analyse bedurfte, die der Beklagte zu 2. nicht geleistet hatte und von ihm auch nicht verlangt worden war.

Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass den Schuldnern infolge der Belastung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Erblassers auf Nutzungsherausgabe und Wertersatz für die Laborarztpraxis wirtschaftlich tatsächlich ein Schaden entstanden ist, weil diese Belastung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durch die Übernahme entsprechender Vermögensvorteile vollständig ausgeglichen war. Sollte sich der Praxiswert entsprechend der Behauptung der Klägerin in der Folgezeit infolge einer Misswirtschaft der Schuldner reduziert haben, würde dies an der ursprünglichen Kompensation nicht ändern und könnte einen (gesonderten) Anspruch gegen die Beklagten nur begründen, wenn diesen die Misswirtschaft infolge Fehlberatung anzulasten wäre, was weder dargelegt ist noch geltend gemacht wird.

Zudem wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Schuldner gegen die Beklagten € ausgehend von der Auffassung der Klägerin, der Beklagte zu 2. habe die Schuldner fehlerhaft beraten, indem er ihnen geraten habe, die Praxis weiter zu nutzen, und hierdurch seien die Schuldner mit einem Bereicherungsanspruch des Erblassers in Höhe von 2,2 Mio € belastet worden - verjährt.

Die Verjährung sowie deren Beginn richten sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 S. 2 nach altem Recht. Gemäß § 51 b BRAO a.F. lief die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Ersatzanspruchs. Dies war spätestens am 24.03.1999. Die behauptete Fehlberatung erfolgte Ende 1998 und Anfang 1999. Der hierdurch hervorgerufene Schaden, den die Klägerin geltend macht, nämlich die Belastung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung, Herausgabe und Wertersatz war am 24.03.1999 eingetreten. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils aus der Pflichtverletzung besteht. Hängt die Entstehung des eingeklagten Schadens von einer Reaktion des Vertragspartners des Mandanten ab, tritt eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage erst dann ein, wenn der Vertragspartner Ansprüche geltend macht (BGH Urteil vom 05.11.1992 € IX ZR 200/91 -, zitiert nach Juris; BGH Urteil vom 20.06.1996 € IX ZR 106/95 -, zitiert nach Juris). Hierfür ist die Erhebung einer Klage nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Vertragspartner seine Rechte geltend macht.

Dies hat der Erblasser wiederholt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.01.1999 (Bd. I Bl. 163, 164), mit eigenem Schreiben vom 26.01.1999 (Bd. I Bl. 172) sowie Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.03.1999 (Bd. I Bl. 175, 176) dokumentiert. Mit Schreiben vom 14.01.1999 und vom 26.01.1999 wurden die Schuldner aufgefordert, eine weitere eigenmächtige Nutzung unter Missachtung des Gesellschaftsvertrages zu unterlassen; ferner wurde ihnen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht. Daraufhin sind die Parteien in Verhandlungen über eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit eingetreten, die anlässlich einer Besprechung vom 24.03.1999 in Stadt2 endgültig scheiterte. Diesbezüglich hatte der Vertreter des Erblassers bereits mit Schreiben vom 05.03.1999 mitgeteilt, dass sein Mandant bei Nichteinigung ein Gerichtsverfahren einleiten werde. Mit dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen bestand demnach nicht nur das Risiko, dass sich der Erblasser zur Geltendmachung von Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen im weitesten Sinne wegen der Weiternutzung der Praxis entschließen könne, vielmehr hatte sich dieser bereits entschlossen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und dies zuvor wiederholt angekündigt. Damit war jedenfalls ein Teil des in dem Schiedsurteil ausgeurteilten Anspruchs, den die Klägerin als Schaden geltend macht, bereits am 24.03.1999 entstanden, so dass nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann.

Auf den Erlass des Schiedsurteils ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abzustellen, weil es sich anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 21.02.2002 (IX ZR 127/00) entschiedenen Sachverhalt nicht um einen Fehler des Beklagten zu 2. bei der Prozessvertretung handelt, der den Schaden mit dem hierauf ergehenden Urteil entstehen lässt. Vielmehr war vorliegend jedenfalls ein Teil des Schadens bereits vor Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens eingetreten.

Damit endete die Verjährungsfrist am 24.03.2002. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Sekundärhaftung überhaupt vorliegen, weil auch diese mit Ablauf des 24.03.2005 und damit vor Einreichung der Klage am 14.06.2007 verjährt gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat auch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 11.02.2005 keinen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB (entspricht § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.) ausgelöst. Der Neubeginn betrifft nur den unmittelbar gesicherten Anspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 212 Rdn. 9) nicht aber die gepfändeten Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen einen Drittschuldner.

Ebenso wenig steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von insgesamt 239.319,55 € wegen der den Schuldnern im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren und der Vollstreckung entstandenen Kosten zu.

Insoweit handelt es sich um einen weiteren prozessualen Anspruch, mit dem eine Klageänderung verbunden ist. Diese ist gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auch für diesen Anspruch greift jedenfalls die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

Für den Verjährungsbeginn ist spätestens auf die Klageerhebung im Schiedsverfahren (April 2002) abzustellen, so dass eine Verjährung gemäß dem hier ebenfalls anwendbaren § 51 b BRAO a.F. Ende Mai 2005 eingetreten wäre und eine eventuelle Sekundärhaftung Ende Mai 2009 verjährt gewesen wäre, so dass der erstmals im Berufungsschriftsatz vom 11.09.2008 geltend gemachte Schaden verjährt ist. Sollte es sich entgegen der Auffassung des Senats lediglich um einen unselbständigen Rechnungsposten des bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadens handeln, wäre seine Verjährung nach den obigen Ausführungen ohnehin am 24.03.2002 eingetreten.

Daher war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Auf ihren Antrag war der Klägerin eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorzubehalten, soweit es die bis zum Tod des Vollstreckungsgläubigers entstandenen Kosten betrifft (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rdn. 7; LG Bückeburg, 20.06.1997 € 3 O 145/93 -). Abzustellen war nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin, sondern auf den Todeszeitpunkt, weil nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbschaftshaftung und damit eine entsprechende Beschränkung in Betracht kommt.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 05.05.2009
Az: 14 U 113/08


Link zum Urteil:
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