Verwaltungsgericht Arnsberg:
Beschluss vom 11. Dezember 2006
Aktenzeichen: 12 L 1146/06

(VG Arnsberg: Beschluss v. 11.12.2006, Az.: 12 L 1146/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2006 mit dem Aktenzeichen 12 L 1146/06 betrifft einen Antrag auf einstweilige Anordnung. In dem Antrag ging es darum, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragstellern Weisungen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im Aufsichtsrat zu erteilen oder sie auf andere Weise zu beeinflussen. Insbesondere sollte dem Antragsgegner vorläufig untersagt werden, einen bestimmten Beschluss zu fassen, bis über eine erhobene Klage in derselben Angelegenheit entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag jedoch abgelehnt.

Das Gericht stützte sich auf § 123 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, um die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers zu sichern. Allerdings sind hier die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht erfüllt.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Weisungen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im Aufsichtsrat untersagt werden. Solch ein Anspruch besteht nur, wenn ihnen durch das kommunale Innenrecht eine wehrfähige organisatorische Zuständigkeit zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss durch Auslegung der einschlägigen innerorganisatorischen Norm ermittelt werden. Im vorliegenden Fall können die Antragsteller keine eigenen Rechte aus der bloßen Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses herleiten. Ein Ratsbeschluss kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn er das Mitgliedschaftsrecht des Ratsmitglieds verletzt.

Als Mitglieder des Aufsichtsrats der betroffenen Firma haben die Antragsteller die Stellung von Vertretern der Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 dieser Ordnung sind sie verpflichtet, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden zu sein. Die Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder ist im Innenverhältnis vollständig von der Gemeinde abhängig. Ihnen steht grundsätzlich kein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von Weisungen des Rates freie Ausübung ihrer Befugnisse zu.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt und eine Reduzierung des Streitwerts aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache wurde nicht vorgenommen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Arnsberg: Beschluss v. 11.12.2006, Az: 12 L 1146/06


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragstellern - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der H gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der T1 - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der T 1 oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu erteilen oder die Antragsteller in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben und insbesondere dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, in der mit Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom 1. Dezember 2006 für den 13. Dezember 2006 einberufenen Ratssitzung den im Einladungsschreiben vom 1. Dezember 2006 unter Tagesordnungspunkt TOP 4.1 bezeichneten Beschluss zu fassen, bis über die in gleicher Sache erhobene Klage (12 K 3965/06) entschieden ist,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Den Antragstellern steht kein Anordnungsanspruch darauf zu, dass der Antragsgegner es unterlässt, ihnen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der T1 Weisungen zu erteilen und einen Beschluss entsprechend dem Beschlussvorschlag zu fassen, der in der Anlage zum TOP 4.1 des auf den 30. November 2006 datierten Einladungsschreibens zur Ratssitzung am 13. Dezember 2006 aufgeführt ist.

Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das kommunale Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem betroffenen Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln. Eine entsprechende Rechtsposition setzt voraus, dass dem einzelnen Ratsmitglied die organschaftlichen Befugnisse selbst zugeordnet sind, gegen deren Beeinträchtigung er die Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann. Denn das einzelne Ratsmitglied kann aus der bloßen Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses keine eigenen Rechte herleiten. Der Ratsbeschluss kann nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn er wegen einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten gerade des Ratsmitgliedes rechtswidrig ist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land- Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 -, abrufbar unter JURIS und unter www.justiz.nrw.de/nrwe

Den Antragstellern kommt hier als Mitgliedern im Aufsichtsrat der SVB die Stellung von Vertretern der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) zu. Sie sind auch unter Berücksichtigung dessen als Vertreter der Gemeinde anzusehen, dass sie nicht unmittelbar vom Antragsgegner in den Aufsichtsrat entsandt, sondern gemäß § 7 Abs.2 a) aa) des Gesellschaftsvertrages der T1 nach dem Vorschlag des Antragsgegners von der Gesellschafterversammlung in diesen gewählt worden sind. Die Vorschrift des § 113 Abs.1 GO NRW gilt insofern unabhängig davon, ob es sich um entsandte Vertreter oder solche handelt, die auf Vorschlag der Gemeinde von der Hauptversammlung - hier der Gesellschafterversammlung - gewählt worden sind.

Vgl. Held in: Praxis der Kommunalverwaltung, Band B 1 NW, Kommentar zu § 113 GO NRW, Rz. 5.4

Als Vertretern der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 GO NRW steht den Antragstellern ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von Weisungen des Rates freie Ausübung ihrer ihnen als Aufsichtsratmitgliedern zustehenden Befugnisse grundsätzlich nicht zu.

Gemäß § 113 Abs.1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde - soweit nicht gesetzlich Anderes bestimmt ist - unter anderem in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.

Soweit dem Vertreter der Gemeinde als Aufsichtsratsmitglied Rechte eingeräumt sind, dienen diese allein der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen gesellschaftsrechtlichen Aufgabe. So stehen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied einer GmbH - vorbehaltlich anderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen - namentlich Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte zur Überwachung der Tätigkeit der Unternehmensleitung zu. Insbesondere hat er neben dem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen das Recht, Berichte des Vorstandes an den Aufsichtsrat anzufordern, die Einberufung des Aufsichtsrates zu verlangen und sich über den Jahresabschluss zu informieren (vgl. § 52 des GmbH- Gesetzes (GmbhG) i.V.m. §§ 90, 110, 170 des Aktiengesetzes (AktG)). Diese zivilrechtlichen Rechte sind dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates bundesrechtlich im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des Unternehmens als Teil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Sie werden von ihm eigenständig und gesellschaftsrechtlich weisungsfrei wahrgenommen.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89 -, in: Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (BGHZ) Band 114, S. 127 ff.

Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes im Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit nimmt der vom Rat bestellte Vertreter seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der Gemeinde wahr. Er ist landesrechtlich an deren Interesse gebunden. Seine Rechtsstellung ist hinsichtlich ihrer Begründung, ihrer inhaltlichen Reichweite und ihrer Beendigung vollständig vom Rat abhängig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 -, a.a.O.

Danach vermittelt § 113 Abs.1 GO NRW dem in den Aufsichtsrat gewählten Vertreter der Gemeinde, der auch nicht notwendig ein Ratsmitglied sein muss, sondern z.B. auch ein Bediensteter der Gemeinde sein kann

vgl. Articus / Schneider, GO NRW, § 113 GO NRW, Rz.1

grundsätzlich keine wehrfähige Innenrechtsposition auf eine von Weisungen des Rates freie Wahrnehmung seiner Aufgabe, gleichviel ob die Weisungen das Abstimmungsverhalten zu Verfahrensoder zu Sachfragen betreffen.

Eine solche Innenrechtsposition ist auch nicht aus bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts herzuleiten. Zwar gehen solche Bestimmungen der Gemeindeordnung ihrem Rang nach vor und es spricht auch manches dafür, dass die Erteilung von Weisungen an Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH - etwa durch einen der Gesellschafter - gesellschaftsrechtlich allenfalls dann zulässig ist, wenn das Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist, vgl. auch § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW. Daraus folgt jedoch kein subjektives Organrecht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, sich gegen vermeintlich gesellschaftsrechtswidrige Weisungen des Rates im Wege des Kommunalverfassungsstreites zu wehren. Denn hierdurch wird allenfalls die dem Aufsichtsratsmitglied eingeräumte zivilrechtliche Rechtsposition tangiert, deren Schutz das Mitglied selbst, die Gesellschaft oder auch einzelne Gesellschafter womöglich vor den Zivilgerichten durchsetzen können. Für das allein auf die Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen ausgerichtete innerorganisatorische Verhältnis zum Rat verbleibt es hingegen dabei, dass neben Begründung und Beendigung auch die inhaltliche Reichweite der Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes vollständig vom Rat abhängig ist. Insofern steht dem Vertreter der Gemeinde kein Ermessensspielraum zu, wenn er glaubt, dass ein Beschluss des Rates oder eines Ausschusses die Interessen der Gemeinde nicht sachgerecht wahrnimmt.

Vgl. Held in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O.

Dies gilt, solange und soweit die strikte Weisungsgebundenheit eines Gremiumsmitglieds gegenüber dem Rat nicht durch besondere öffentlich- rechtliche Vorschriften im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 GO NRW gelockert oder aufgehoben ist, vgl. z.B. § 14 Abs.5 des Sparkassengesetzes (SpkG) oder § 11 Abs.1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes von 10.000,00 EUR

vgl. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, S.1327 ff.

ist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.






VG Arnsberg:
Beschluss v. 11.12.2006
Az: 12 L 1146/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b4cf28ff15f2/VG-Arnsberg_Beschluss_vom_11-Dezember-2006_Az_12-L-1146-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share