Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/00
(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwZ (B) 8/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der Gerichtsentscheidung vom 12. Februar 2001 (Aktenzeichen AnwZ (B) 8/00) hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss gefasst. Der Antragsteller wurde dazu verpflichtet, die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und erhält keine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen.
Die Antragsgegnerin hatte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt, da seine Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Der Anwaltsgerichtshof hatte den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller legte daraufhin sofortige Beschwerde ein.
Während des Beschwerdeverfahrens hob die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid auf und ließ den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zu. Dies geschah, nachdem der Antragsteller seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter beendet hatte. Die Parteien erklärten daraufhin die Erledigung der Hauptsache.
Bei der Kostenentscheidung orientierte sich der Bundesgerichtshof an vergleichbaren Elementen der zuvor vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler. Aufgrund dieser Elemente wäre die Beschwerde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az: AnwZ (B) 8/00
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen unterbleibt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den dieser alsbald nach Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Ende 1998 gestellt hatte, mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gemäß § 7 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit von dessen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter mit dem Beruf des Rechtsanwalts abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid aufgehoben und den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem dieser seine 1995 begonnene Tätigkeit als Versicherungsvertreter Ende Mai 2000 beendet hatte. Die Parteien haben daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Bei der in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß die Beschwerde insbesondere im Blick auf vergleichbare Elemente der zuvor vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit mit der eines Versicherungsmaklers (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 97/98 -, NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43 m.w.N.) aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre.
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BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwZ (B) 8/00
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