Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 322/07

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2011, Az.: 8 W (pat) 322/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. März 2011 das Einspruchsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen das am 5. Dezember 2003 angemeldete Patent 103 56 809 mit der Bezeichnung "Filtereinsatz" hatte die Einsprechende Einspruch erhoben. Das Patent ist jedoch aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 1. Juli 2010 im Patentregister eingetragen wurde. Die Einsprechende erklärte daraufhin, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortgang des Einspruchsverfahrens zu haben.

Das Bundespatentgericht ist auch nach der Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG weiterhin für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren zuständig. Da das Streitpatent erloschen ist, besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents. Die Einsprechende hat kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht und es ist auch kein solches erkennbar. Daher ist das Einspruchsverfahren erledigt. Zur fomellen Abschließung des Einspruchsverfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage wird die Erledigung durch einen rechtskräftigen Beschluss ausgesprochen.

Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts ist von Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten und Dritte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.03.2011, Az: 8 W (pat) 322/07


Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 5. Dezember 2003 angemeldete Patent 103 56 809 mit der Bezeichnung Filtereinsatzdessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, mit Schriftsatz vom 22. März 2006, der am selben Tag beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen ist, Einspruch erhoben.

Das Patent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 1. Juli 2010 in das Patentregister eingetragen worden ist.

Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 15. November 2010 erklärt, an einem Fortgang des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 -Radauswuchtmaschine).

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BPatG:
Beschluss v. 11.03.2011
Az: 8 W (pat) 322/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b509f41c8215/BPatG_Beschluss_vom_11-Maerz-2011_Az_8-W-pat-322-07




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