Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. November 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/02
(BGH: Beschluss v. 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 9/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (Aktenzeichen AnwZ (B) 9/02) geht es um den Antrag eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Antrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Jedoch teilte der Antragsteller kurz vor der Entscheidung mit, dass er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und erklärte gleichzeitig die Erledigung seines Rechtsmittels.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Verzicht allein noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft bewirkt. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid bestandskräftig wird. Da die Hauptsache zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erledigt war, hat der Bundesgerichtshof das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002 dahingehend interpretiert, dass das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels tragen müsse und der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten habe. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruhte auf bestimmten §en des Bundesrechtsanwaltsordnung(BRAO) und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Diese Zusammenfassung könnte man einem Mandanten einfach und verständlich erklären, um ihm einen Überblick über den Inhalt der Gerichtsentscheidung zu geben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 25.11.2002, Az: AnwZ (B) 9/02
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 bei dem Amtsgericht Ü. und dem Landgericht K. und seit 1983 auch bei dem Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch Verfügung vom 15. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Telefax vom 24. November 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit Schreiben vom 22. November 2002 gegenüber der Antragsgegnerin auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, und zugleich die Erledigung seines Rechtsmittels erklärt.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 25. November 2002 (noch) nicht eingetreten.
Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Hirsch Schlick Otten Frellesen Schott Wüllrich Frey
BGH:
Beschluss v. 25.11.2002
Az: AnwZ (B) 9/02
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