Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 158/03
(BPatG: Beschluss v. 10.03.2005, Az.: 25 W (pat) 158/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. März 2005 (Aktenzeichen 25 W (pat) 158/03) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2003 in Bezug auf die angeordnete Löschung der Marke 301 00 860 unwirksam ist.
Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin fristgerecht Beschwerde eingereicht und die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen.
Durch den vorliegenden Beschluss des Bundespatentgerichts ist der angefochtene Beschluss bezüglich der angeordneten Löschung unwirksam, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Zur Klärung der Rechtslage wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen festgestellt, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Eine Kostenauferlegung war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).
Kliems Bayer Merzbach Fa
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.03.2005, Az: 25 W (pat) 158/03
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 00 860 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Bayer Merzbach Fa
BPatG:
Beschluss v. 10.03.2005
Az: 25 W (pat) 158/03
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