ArbG Düsseldorf:
Urteil vom 29. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 Ca 6736/07

(ArbG Düsseldorf: Urteil v. 29.05.2008, Az.: 6 Ca 6736/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten geklagt, um eine Eingruppierung als Oberärztin nach § 16 c des Tarifvertrags der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu erreichen. Sie ist der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für diese Eingruppierung erfüllt, da sie die Leitung der Psychosomatischen Institutsambulanz sowie der Station 19A innehat und für diese selbständige Teilbereiche medizinisch verantwortlich ist. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da die Institutsambulanz und die Station 19A nicht als selbständige Bereiche angesehen werden können. Eine Selbständigkeit erfordert eine organisatorische Abgrenzung, insbesondere eine personelle und räumliche Eigenständigkeit. Zudem müssen Teil- oder Funktionsbereiche eine medizinische Spezialisierung innerhalb der Klinik oder Abteilung darstellen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klage wurde daher abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wurde zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

ArbG Düsseldorf: Urteil v. 29.05.2008, Az: 6 Ca 6736/07


1. Auslegung des § 16 c TV-Ärzte-VKA; Eingruppierung als Oberarzt

2. Ein Teilbereich im Sinne des § 16 c TV-Ärzte-VKA muss nicht notwendigerweise die Voraussetzungen eines Funktionsbereichs erfüllen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Teilbereich ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet darstellt.

3. Selbständig ist ein Teilbereich, wenn er organisatorisch abgegrenzt ist. Dies erfordert eine personelle und räumliche Eigenständigkeit.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 27.843,48 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 49 Jahre alte, verheiratete Klägerin ist Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie-Psychoanalyse. Sie ist seit dem 01.07.2002 in der Klinik für Psychotherapeutische Medizin der S., deren Träger der Beklagte ist, als Oberärztin und Leiterin der Psychosomatischen lnstitutsambulanz tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Nach § 16 TV-Ärzte/VKA in der Fassung vom 17.11.2006 werden Ärzte wie folgt eingruppiert:

a)Entgeltgruppe I

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

b)Engeltgruppe II

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollnotiz:

Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der auf Grund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c)Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchstabe c)

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

d)Entgeltgruppe IV:

Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt [...]

Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe II mit einem Grundentgelt von 4.800,00 € eingruppiert.

Gegen diese Eingruppierung erhob die Klägerin bereits im März 2007 "Widerspruch" und forderte eine Eingruppierung als Oberärztin in die Entgeltgruppe III nach dem TV-Ärzte/VKA. Dies lehnte der Beklagte ab.

In einer Broschüre der lnstitutsambulanz Psychosomatik ist die Klägerin als Oberärztin und Leiterin der Einrichtung ausgewiesen. Gleiches ergibt sich aus dem Internetauftritt des Beklagten.

Mit bei Gericht am 16.10.2007 eingegangener, der Beklagten am 24.10.2007 zugestellter Klage hat die Klägerin Feststellungsklage zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III sowie Zahlungsklage erhoben.

Die Klägerin behauptet, sie könne die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nach § 16 c des TV-Ärzte (VKA) verlangen.

Bereits 2002 habe der Beklagte ihr die Leitung der Psychosomatischen lnstitutsambulanz ausdrücklich übertragen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 16.12.2002 zur Fallgruppenänderung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2007 (Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus leite sie seit Oktober 2005 oberärztlich eine der Stationen der Klinik. Außerdem nehme sie seit Juli 2002 am oberärztlichen Hintergrunddienst der Universitätsklinik für Psychotherapeutische Medizin des Beklagten teil.

Die Aufgaben der oberärztlichen Leitung der lnstitutsambulanz, die von ihr wahrgenommen würden, beinhalteten die Teamsupervision sowie die Einzelsupervision der Mitarbeiter bezüglich Indikationsstellung, Diagnostik, Beratung und Behandlung der dortigen Patienten. Sie sei maßgeblich am Aufbau und der stetigen Weiterentwicklung der Ambulanz beteiligt.

Das gesamte Ambulanzteam, das aus zwischenzeitlich 15 Personen verschiedener Arbeitsbereiche bestehe, werde von ihr geführt, darüber hinaus vertrete sie auch die lnstitutsambulanz nach innen und nach außen.

Des Weiterem beteilige sie sich am Ausbau besonderer Bereiche der Ambulanz, wie etwa der Traumaambulanz, der Ambulanz für Transkulturelle Psychotherapie und Psychosomatik, Psychosoziale Betreuung für Onkologische Patienten, Diagnostik und Behandlung für ADHS-Patienten, spezielle Angebote für Persönlichkeitsstörungen, Essstörungen und dergleichen.

Außerdem unterstütze sie den Chefarzt der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, den Zeugen Prof. Dr. Dr. U. in dessen Privatambulanz und sei zuständig für die Behandlung von Patienten mit Rezeptierung nach dem BTMG, etwa bei erwachsenen ADHS-Patienten.

Überdies habe sie im stationären Bereich seit Oktober 2005 die oberärztliche Leitung der Station 19A der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Beklagten inne. Sie führe hierbei die Teamleitung mit Therapieplanung, Koordination der Multimodalen therapeutischen Elemente durch und erteile medizinische und psychotherapeutische Anweisungen.

Außerdem übernehme sie die Betreuung und Supervision der ärztlichen, psychologischen, aber auch der kreativtherapeutischen Mitarbeiter. Im stationären Bereich sei sie an der konzeptionellen Entwicklung beteiligt. Zuletzt habe sie insbesondere die Leitlinienorientierte Behandlung von Essstörungen im stationären Bereich entwickelt.

Sie führe regelmäßig oberärztliche Visiten im wöchentlichen Rhythmus und in Vertretung des Chefarztes auch die Einzelpsychotherapie bei stationären Patienten mit Wahlleistung durch. Sie vertrete den Oberarzt, der die Station 19 B leite.

Unabhängig davon sei sie Dozentin der Akademie für Psychoanalyse und Psychosomatik Düsseldorf und an der wissenschaftlichen Forschung der Klinik beteiligt.

Ihre medizinische Verantwortung beziehe sich auf einen selbständigen Teil- bzw. Funktionsbereich, nämlich die Leitung der lnstitutsambulanz zum Einen und die Leitung der Station 19 A zum Anderen. Dies setze weder die medizinische noch die organisatorische Letztverantwortung oder gar völlige Weisungsfreiheit voraus.

Die ihr übertragene oberärztliche Leitung der Stationen beinhalte jedenfalls die medizinische Verantwortung für selbständige Teilbereiche. Beide von ihr geleiteten Stationen seien spezielle Schwerpunktstationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.12.2007 auf S. 3 - 7 (Bl. 37 - 41 d. A.) Bezug genommen.

Dies gelte jedenfalls deshalb, da sie entsprechende Vorgesetztenfunktionen ausübe.

Die Selbständigkeit müsse sich am ärztlichen Aufgabengebiet festmachen und nicht zwangsläufig an Gebäudeteilen oder Räumlichkeiten.

Die Institutsambulanz arbeite vollkommen eigenständig. Sie bilde eine eigene Kostenstelle im Bereich des Klinikgefüges und verfüge über eigene und ausschließliche Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl schwanke zwischen 12 und 15 Personen. Weiter verfüge es über ein eigenes Sekretariat.

Im Bereich der Station stelle eine intensive, mulitmethodale psychosomatisch psychotherapeutische Behandlung an sich schon eine Spezialisierung dar. Es erfolgten eigene Oberarztvisiten. Es liege eine eigene Behandlungsplanung vor. Die Station verfüge über eigene Mitarbeiter. Auch hier sei eine eigene Kostenstelle gebildet.

Die Leitungsebene der Klinik sei zudem ein selbständiger Teilbereich, die durch die "ärztliche Trias", nämlich dem Klinikleiter, dem Oberarzt und ihre Person gebildet würde.

Die Bereiche der Supervision und der Betreuung seien ihr nahezu vollständig übertragen. Auch ihre Verantwortung für den Bereich der konzeptionellen Entwicklung, der Stationsorganisation und der lndikationsstellung lasse nur auf eine erhebliche medizinische Verantwortung in diesem selbständigen Funktionsbereich schließen, die die medizinische Verantwortung etwa eines Assistenz- oder Facharztes deutlich übersteige.

Ihre besondere medizinische Kompetenz ergebe sich auch aus ihrer intensiven Beteiligung am Ausbau spezieller Bereiche (Traumaambulanz usw.). Diese selbständigen Tätigkeiten bezögen sich außerdem auch auf einen Funktionsbereich im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Spezialgebietes innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes.

Diese Tätigkeiten seien ihr im Übrigen auch durch den Beklagten bzw. die Klinik in Gestalt des Chefarztes, des Zeugen Prof. Dr. Dr. U., übertragen worden. Dass hier keine ausdrückliche schriftliche Übertragung vorliege, stehe dem nicht entgegen. Ungeachtet dessen sei sie ja auch in der Außendarstellung ausdrücklich als Leiterin der Psychosomatischen lnstitutsambulanz ausgewiesen, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, es läge keine Übertragung der Leitungstätigkeiten durch das Krankenhaus vor.

Darüber hinaus nehme ihre oberärztliche Tätigkeit mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, sie rückwirkend ab dem 01.03.2007 in die Entgeltstufe III des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.414,01 € brutto nebst Zinsen aus jeweils 773,43 € brutto seit dem 03.04.2007, 03.05.2007, 03.06.2007, 03.07.2007, 03.08.2007, 03.09.2007 und 03.10.2007 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 c) TV-Ärzte/VKA.

Die Tätigkeitsmerkmale, die die Höhergruppierung eines Oberarztes i. S. d. § 16 c TV Ärzte/VKA rechtfertigen würden, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nach der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA seien sich die Tarifvertragsparteien einig gewesen, dass Ärzte, die am 31.07.2006 die Bezeichnung Oberarzt führten, ohne die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 c TV Ärzte/VKA zu erfüllen, ihre bisherige Bezeichnung nicht verlieren, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe II damit allerdings nicht verbunden sei.

Weder bei der lnstitutsambulanz noch bei der Station 19 A, in denen die Klägerin tätig sei, handele es sich um selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Abteilung.

Selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA setzten sowohl eine organisatorisch abgrenzbare Eigenständigkeit dieses Bereiches, als auch eine medizinische Spezialisierung innerhalb der Klinik bzw. Abteilung voraus.

Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff des "Funktionsbereichs" aus dem BAT in den TV-Ärzte/VKA übernehmen wollen. Da jedoch auf die frühere Protokollnotiz verzichtet worden sei, die deutlich gemacht habe, dass es sich um Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, also um Teilgebiete, handeln muss, sei im neuen Tarifvertrag die Formulierung "Teil- oder Funktionsbereiche" gewählt worden. Mit der Formulierung "Teil- oder Funktionsbereiche" habe der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollen. Als Orientierungshilfe für die Auslegung, welche medizinischen Spezialgebiete als Teil- oder Funktionsbereiche im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA in Betracht kommen, könne auf die Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer in der Fassung vom April 2007 zurückgegriffen werden.

Die organisatorische Abgrenzung der Teil- oder Funktionsbereiche sei nur dann gegeben, wenn eine personelle und räumliche Eigenständigkeit vorliege. Dabei müsse die Verselbstständigung dieses Teil- oder Funktionsbereiches auch tatsächlich vollzogen und dürfe nicht nur in der Außendarstellung des Krankenhauses in Broschüren oder dem Internetzugriff verankert sein.

Bei der Institutsambulanz und der Station 19 A fehle es sowohl an der medizinischen Spezialisierung innerhalb der Klinik bzw. Abteilung als auch an der erforderlichen Selbstständigkeit. Die Unterschiede zwischen einer ambulanten Behandlung und der auf den beiden Stationen seien überwiegend im Schweregrad der Erkrankung begründet und beruhten nicht auf einer medizinischen Spezialisierung.

Die Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie, unter der ärztlichen Leitung des Chefarztes, Herrn Prof. Dr. Dr. U., zu der die Institutsambulanz und die Station 19 A gehörten, sei eine eigenständige Abteilung der Klinik. Sie verfüge neben den beiden genannten Bereichen über eine weitere Station und eine Tagesklinik sowie die Privatambulanz des Chefarztes. In der Abteilung sei außerdem noch der Leitende Oberarzt, Herr Prof. Dr. L. tätig, der den Chefarzt bei Abwesenheit vertrete. In der gesamten Abteilung würden psychische Erkrankungen behandelt. Dazu gehörten z. B. psychosomatische Erkrankungen, Essstörungen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen u.a.. Der Unterschied zwischen Ambulanz und den übrigen Bereichen der Abteilung bestehe lediglich darin, dass die psychischen Störungen, die auf den Stationen behandelt würden, eine stationäre Behandlung erforderten, während die in der Ambulanz behandelten Störungen einer ambulanten Behandlung zugänglich seien. Eine medizinische Spezialisierung innerhalb der Abteilung habe damit weder in der Institutsambulanz noch auf der Station 19 A stattgefunden.

Darüber hinaus sei auch nicht von einer Selbständigkeit der Institutsambulanz auszugehen. Es bestehe keine räumliche Trennung zwischen der Privatambulanz des Chefarztes und der Institutsambulanz. Das dort eingesetzte Personal sei sowohl für die Privatambulanz als auch für die Institutsambulanz zuständig. Der Leitende Oberarzt regele sämtliche Personalfragen mit der Ambulanz der Verwaltung.

Auch auf der Station 19 A bestehe keine personelle Abgrenzung. So sei z. B. das Pflegeteam sowohl für die Station 19 A als auch für die andere Station der Abteilung zuständig. Beide Stationen teilten sich die Arbeitskraft eines Kreativtherapeuten, einer Bewegungstherapeutin, die außerdem noch in der Tagesklinik eingesetzt sei, sowie teilweise des ärztlichen Schreibdienstes.

Die Station verfüge über keinen festgelegten Personalschlüssel. Es existiere lediglich ein Abteilungsbudget, dass der Abteilungsarzt verwalte. Dieser entscheide über die Zuordnung des Personals nach Anzahl und Personen.

Es fehle auch an der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber. Bei der Definition der medizinischen Verantwortung gehe es dabei nicht nur um die Abgrenzung zur Organisationsverantwortung oder anderen Verantwortungen, die keinen Bezug zur Patientenbehandlung hätten. Diese Abgrenzung übernehme bereits der Ausdruck "medizinisch". Für die Erfüllung der Voraussetzung "Verantwortung" reiche allein die Übertragung von Weisungsbefugnissen gegenüber nachgeordneten Ärzten und dem Pflegepersonal nicht aus. Es müsse vielmehr die Verantwortung für die gesamte Patientenbehandlung ausdrücklich übertragen worden sein.

Die Verantwortung für die gesamte Patientenbehandlung sei der Klägerin ausdrücklich weder für die Institutsambulanz noch für die Station 19 A übertragen worden. So sei die Klägerin z.B. nicht befugt, Arztbriefe allein zu unterschreiben. Die verantwortliche Unterzeichnung erfolge durch den Chefarzt oder den Leitenden Oberarzt. Bei Neueinstellungen für die Ambulanz oder die Station würden Vorstellungsgespräche regelmäßig bei zusätzlicher Anwesenheit des Chefarztes oder des Leitenden Oberarztes geführt. Gespräche zur Personalausstattung oder zu Leistungen der Ambulanz führe der Leitende Oberarzt. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht Vorgesetzte des Pflege- und Sozialdienstes auf der Station 19 A.

Aus der Tatsache, dass die Klägerin in der Broschüre der lnstitutsambulanz und im Internetauftritt des Beklagten als Oberärztin benannt worden sei, könne sie keinen Anspruch auf Eingruppierung als Oberärztin nach § 16 c TV-Ä herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Grund zu.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III und dementsprechende, auch rückwirkende Bezahlung.

Nach der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Länder/VKA ist Oberärztin diejenige Ärztin, der die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Zudem ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/VKA erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale erfüllen.

Die Klägerin kann die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III jedenfalls deswegen nicht verlangen, weil es an der Selbständigkeit des Teil- oder Funktionsbereichs fehlt, für den ihr medizinische Verantwortung vom Arbeitgeber übertragen worden sein könnte.

Ein selbständiger Teil- oder Funktionsbereich setzt voraus, dass es sich zum einen überhaupt um einen Teil- oder Funktionsbereich handelt, zum anderen muss es sich um einen selbständigen Bereich handeln.

a)

Die Institutsambulanz sowie die Station 19 A sind Teilbereiche im Sinne des Tarifvertrages.

Ein Teilbereich muss nicht notwendigerweise die Voraussetzungen eines Funktionsbereichs erfüllen. Der Begriff "Funktionsbereich" war nach der Protokollerklärung Nr. 3 zum TV zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23.02.1972 bereits bekannt. Hierunter waren wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung zu verstehen. Hierzu gehörten z. B. Bereiche wie Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie und Elektroencephalographie. Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien es nicht bei diesem Begriff belassen haben, sondern diesen Begriff um den Begriff "Teilbereich" ergänzt haben, spricht dafür, dass ein Teilbereich jedenfalls auch etwas sein kann, was nicht die Voraussetzungen des Funktionsbereichs erfüllt. Nach Auffassung der Kammer spricht der Wortlaut deshalb dafür, dass die Tarifvertragsparteien auch medizinische Verantwortung für Bereiche honorieren wollten, die gerade kein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet (im Sinne der Weiterbildungsordnungen) darstellen, die der Arbeitgeber aber dennoch als eigenständigen Bereich organisiert und definiert hat. Die Auffassung der VKA, mit der Formulierung "Teil- oder Funktionsbereich" sei keine Ausdehnung des ursprünglichen Anwendungsbereichs beabsichtigt gewesen (vgl. Stellungnahme der VKA vom 13.02.2008, Bl. 62 ff. d. A.), kann deshalb jedenfalls dann nicht geteilt werden, wenn gemeint gewesen sein soll, dass es bei dem Anwendungsbereich der Protokollerklärung Nr. 3 zum TV Ärzte BAT habe verbleiben sollen. Die weiteren Ausführungen der VKA, nach denen die Selbständigkeit von Teil- oder Funktionsbereichen eine medizinische Spezialisierung voraussetzt, legen dieses Verständnis allerdings nicht nahe. Vielmehr lässt die VKA auf S. 2 unten ihrer o. g. Stellungnahme die medizinische Spezialisierung ausreichen und stellt nicht mehr auf das Erfordernis eines wissenschaftlich anerkannten Spezialgebiets ab. Insoweit deckt sich die Stellungnahme mit der Stellungnahme des marburger bundes e. V. vom 28.02.2008 (vgl. Bl. 68 d. A.), nach der Bereiche bzw. Organisationseinheiten losgelöst von den Abgrenzungen in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen definiert werden sollten.

Bereits aus dem seitens der Beklagten vorgelegten Organigramm, in dem die Institutsambulanz und die Station 19 A gesondert neben der anderen Station und der Tagesklinik als der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie untergeordnete Einheiten aufgeführt werden, folgt, dass es sich bei den von der Klägerin geführten Einheiten zumindest um Teilbereiche handelt.

b)

Diesen beiden Teilbereichen fehlt jedoch die nach § 16 c) TV-Ärzte/VKA erforderliche Selbständigkeit.

Selbständig ist ein Bereich nur, wenn er organisatorisch abgegrenzt ist. Erforderlich ist insbesondere eine personelle und räumliche Eigenständigkeit. Die Selbständigkeit der Bereichsverantwortung ergibt sich durch eine Gesamtschau aller Kriterien des Einzelfalls, die spezielle medizinische Kompetenz, die organisatorische Eigenständigkeit (etwa durch eigene Sprechstunden und dergleichen), aber auch Marketingauftritte im Internet können zu berücksichtigen sein (vgl. Bruns, Arztrecht 3, 2007, Seite 60 ff.). Es muss eine funktionell und organisatorisch abgrenzbare Einheit bestehen (ArbG Köln v. 10.12.2007, 15 Ca 4506/07, vom Klägerinvertreter überreicht, vgl. Bl. 69 ff. d. A., nicht rechtskräftig).

Auf die Abgrenzbarkeit als solches kommt es nicht an. Fehlt es bereits an einer Abgrenzbarkeit überhaupt, liegt bereits kein Teilbereich vor. Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin Tätigkeiten ausführt, die im übrigen Bereich der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht ausgeführt werden.

Die Auflistung in einem Organigramm als solche ist ebenfalls nicht allein entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Stellung im Organigramm an. Die Institutsambulanz ist gleichgeordnet mit den beiden Psychotherapiestationen (19 A und 19 B, im Organigramm 71.10 und 71.11) sowie der Tagesklinik. Alle vier Bereiche sind der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie untergeordnet. Dies spricht gegen eine Selbständigkeit dieses Teilbereichs, da jedenfalls ein Unterordnungsverhältnis besteht und alle vier Bereiche auf der "untersten" Stufe des Organigramms stehen.

Gerade aus dem von der Klägerin selbst zur Begründung ihrer Klage in Bezug genommenen Internetauftritt ergibt sich, dass es an der personellen Eigenständigkeit fehlt. Neben der Klägerin als "Oberärztin" sind als Mitarbeiter der Institutsambulanz lediglich zwei weitere Ärzte und drei Psychologen sowie weitere Mitarbeiter aufgeführt. Der Arzt Herr N. ist aber gleichzeitig als Arzt der von dem "Psychologischen Leiter", und damit nicht von der Klägerin, "geleiteten" Tagesklinik aufgeführt. Dabei kommt es für die Abgrenzung der Selbständigkeit nicht darauf an, ob gerade dieser Arzt heute dort noch tätig ist, sondern allein auf die Tatsache, dass es personelle Verflechtungen gegeben hat und gibt. Die Musiktherapeutin Frau J. ist sowohl in der Institutsambulanz als auch auf beiden Stationen als Musiktherapeutin tätig. Daneben sind die Ergo- und Gestaltungstherapeutin und die Bewegungstherapeutin sowie die Sekretärin für beide Stationen tätig.

Diese personelle Verflechtung spricht gegen eine Selbständigkeit des Teilbereichs. Die Klägerin hat zudem ausgeführt, dass sie sich mit dem Oberarzt, der im übrigen die andere Station leitet, vertritt. Wenn dies so ist, spricht auch dies gegen eine personelle Eigenständigkeit.

Allein die Zuordnung von Ärzten und anderen Mitarbeitern zu einer Station bzw. zur Tagesklinik und/oder Institutsambulanz führt nicht dazu, dass hierdurch eine personelle oder organisatorische Eigenständigkeit entsteht.

Die Selbständigkeit des Teilbereichs kann sich auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor allem aus dem ärztlichen Aufgabengebiet als solchem ergeben. Das ärztliche Aufgabengebiet kann allenfalls ein Detail in der Gesamtschau sein. Die Klägerin hat zudem - auch im Anblick ihrer sehr umfangreichen Ausführungen - bereits nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit grundverschieden von den sonstigen Tätigkeiten in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist. Es genügt nicht, dass die Klägerin selbständig arbeitet und sich in vielen verschiedenen Bereichen spezialisiert hat. Dies kann von einer Fachärztin ohnehin erwartet werden. Demzufolge ist das Tatbestandsmerkmal "selbständiger Teilbereich" nicht allein deshalb erfüllt, weil in einer Klinik ausschließlich eine Ärztin bestimmte medizinische Funktionen oder Spezialbereiche wahrnimmt.

Zu weiteren Indizien, wie z. B. einer eigenen Pflegedienstleitung, sowie zu einer räumlichen Abgrenzung (s. dazu ArbG Köln v. 10.12.2007, 15 Ca 4506/07, s. o.), hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Das Erfordernis einer eigenen Kostenstelle ist hingegen wenig ausschlaggebend. Insoweit kommt es darauf an, wie weit die Kostenstellen aufgeschlüsselt sind. Erst wenn die Struktur der Kostenstellen insgesamt bekannt ist, können hieraus ggf. weitere Rückschlüsse gezogen werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 42 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 GKG im Urteil festzusetzen.

Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, war sie zuzulassen. Gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG hat das Arbeitsgericht die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Von besonderer Bedeutung war vorliegend die Auslegung von § 16 TV-Ärzte/VKA, da entscheidungserheblich ist, unter welchen Voraussetzungen ein selbständiger Funktions- oder Teilbereich vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.






ArbG Düsseldorf:
Urteil v. 29.05.2008
Az: 6 Ca 6736/07


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