Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 183/03
(BPatG: Beschluss v. 29.11.2004, Az.: 30 W (pat) 183/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In diesem Beschluss des Bundespatentgerichts geht es um die Zurückweisung einer Beschwerde zur Eintragung einer Wortmarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Anmelderin hatte die Wortmarke "MEGASEARCH" für Computer-Software und verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele. Sie argumentierte weiter, dass die Kombination der Wörter "MEGA" und "SEARCH" zu unklar sei, um als konkret beschreibende Angabe zu dienen.
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe im Sinne des Markengesetzes sei. Es wurde erklärt, dass auch Wortneuschöpfungen von der Eintragung ausgeschlossen sein können, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ein deutlicher und unmissverständlicher beschreibender Aussagegehalt haben. Die Kombination der Wörter "MEGA" und "SEARCH" wurde als eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung angesehen, die den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke verstärkt.
Das Gericht erklärte weiter, dass die Kombination "MEGASEARCH" eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ist und somit als konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann. Es wurde betont, dass es keine Rolle spielt, ob diese Bezeichnung bereits im Verkehr verwendet wird oder ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben gibt, die die Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen.
Insgesamt wurde die Beschwerde der Anmelderin zur Eintragung der Marke "MEGASEARCH" zurückgewiesen und der Beschluss der Markenstelle bestätigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.11.2004, Az: 30 W (pat) 183/03
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke MEGASEARCH für die Waren und Dienstleistungen Computer-Software, insbesondere Programme zum Verwalten, Suchen, Anzeigen und Bearbeiten von Informationen, Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen Dienstleistungen im Internet, insbesondere Sammeln, Verwalten und Bereitstellen von Informationen, Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung beschreibend eine besondere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen heraus.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele. Auch wenn die Bezeichnung "SEARCH" zur Beschreibung von Suchfunktionen im Internet geläufig sei, so gelte dies nicht für die angemeldete Wortkombination, da die Vorsilbe "MEGA" zwar einen gewissen positiven Beiklang vermittle, jedoch offen lasse, welche mit der Suche verknüpfte quantitative oder qualitative Eigenschaft besonders hervorgehoben werden solle. Die Bezeichnung MEGASEARCH sei somit zu unklar, um als konkret beschreibende Angabe dienen zu können.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke "MEGASEARCH" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke besteht trotz Zusammenschreibung erkennbar aus den beiden zu einer Kombination verbundenen Wörtern "MEGA" und "SEARCH". Der Bestandteil "MEGA" ist ein Wortstamm aus der griechischen Sprache mit der Bedeutung "besonders groß, mächtig, riesig, gewaltig", der nicht nur als bestimmte Maßeinheit für das Millionenfache benutzt wird (vgl Megawatt, Megatonne, Megabyte, Megahertz usw) und in Wortzusammensetzungen auf eine besondere, außergewöhnliche Größe oder Reichweite hinweist (vgl zB Megalith, Megaphon usw), sondern wird inzwischen auch in der Umgangs- oder Werbesprache in Wortverbindungen häufig als Steigerung von "super" verwendet, um etwas als besonders hervorragend oder bedeutend zu bezeichnen (vgl BPatG 30 W (pat) 276/93 - MEGA-SPEED; 30 W (pat) 145/01 - MEGAFORM, PAVIS PROMA, Knoll).
Dabei ist die Verwendung des Begriffs "Mega" in verschiedenen Wortverbindungen (Megahit, Megastar, Megaprojekt, Megastark) auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogen und wird in der den obengenannten Bedeutungen im Wirtschaftsleben zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden (vgl BGH BlPMZ 1996, 498 - MEGA).
Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "SEARCH" in der Bedeutung von "Suche". Der Begriff "SEARCH" ist ebenfalls in zahlreichen Kombinationen in der Verbindung mit einem Substantiv oder Adjektiv gebräuchlich wie zB in "binary search" für "Binärsuche", "extensive search" für "ausgedehnte Suche", "breadthfirst search" für "breitenorientiertes Suchverfahren", "depthfirst search" für "tiefenorientiertes Suchverfahren", "fulltext search" für "Volltextsuche" (vgl LEO-Online-Wörterbuch der TU München).
Die angemeldete Bezeichnung "MEGASEARCH" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Megasuche bzw mächtige, riesige, hervorragende Suche".
Die Kombination "MEGASEARCH" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbar und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die obengenannten Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete Bezeichnung "MEGASEARCH" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff "MEGASEARCH" wird auch bereits - wie aus der Recherche im Internet und dem der Anmelderin übersandten Verwendungsbeispiel ersichtlich - im Zusammenhang mit der Datensuche und Suchmaschinen im Internet tatsächlich verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Optimierung von Suchmaschinen (vgl http://megasearch.ch).
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke zum Ausdruck gebracht, das ua Suche und Anzeigen von Daten, Dokumenten und Internetanwendungen sowie entsprechende Dienstleistungen im Internet nennt, ergibt "MEGASEARCH" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw Inhalt um Waren und Dienstleistungen handelt, die eine Megasuche ermöglichen bzw für den Betrieb oder die Einrichtung einer riesigen oder hervorragenden Suchmaschine bestimmt sind.
Dabei hat der Begriff "MEGA" entgegen der Ansicht der Anmelderin auch in der Kombination "MEGASEARCH" und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der wie in anderen Warenbereichen auch in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden wird (vgl BGH aaO - MEGA).
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff MEGA nicht entnommen werden kann, welche spezielle Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen besonders groß oder herausragend sein soll. Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene Angabe - aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung - zB im Gegensatz zu Internetsuchmöglichkeiten mit begrenztem Umfang und Inhalt oder nur ungünstiger Handhabung - bedeutsame Sachinformation, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH aaO - Postkantoor; Hacker/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 295).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Fa
BPatG:
Beschluss v. 29.11.2004
Az: 30 W (pat) 183/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b5d7b0460629/BPatG_Beschluss_vom_29-November-2004_Az_30-W-pat-183-03