Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/02

(BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: AnwZ (B) 68/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. September 2003 (Aktenzeichen AnwZ (B) 68/02) die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen einen Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 zurückgewiesen. Der Antragsteller wurde dazu verurteilt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung basiert auf dem § 14 Absatz 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), demzufolge die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wird, wenn ein Rechtsanwalt in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Vermutung eines Vermögensverfalls besteht, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wurde oder er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen, und der Antragsteller hat die Forderungen der Gläubiger, die zur Eintragung geführt haben, nicht vollständig beglichen. Es wurden keine Gründe für eine Ausnahme genannt, bei der die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Der Antragsteller war weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es waren weitere Eintragungen hinzugekommen. Die genaue Höhe der offenen Forderungen wurde nicht dargelegt, und der Antragsteller hat keine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az: AnwZ (B) 68/02


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Ge enstand wert des Beschwerdeverfahrens wird aufga na a s ds 50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht D. zugelassen.

Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. waren fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren jedenfalls in drei Fällen (Haftbefehle Nr. 2, 4 und 5 in der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin; vgl. zu den Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwältedie nachfolgenden Ausführungen unter 2. b, aa) die Forderungen der die Eintragung herbeiführenden Gläubiger nicht vollständig getilgt, so daß die gesetzliche Vermutungswirkung nicht widerlegt war.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.

a) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zwar sind mittlerweile, wie der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) zu entnehmen ist, zwei Haftbefehlseintragungen gelöscht worden, jedoch sind unter dem Datum 17. Juli 2002 und 28. Februar 2003 zwei weitere Eintragungen vorgenommen worden.

b) aa) Aus den Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin ergibt sich, daß der Hauptgläubiger des Antragstellers das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. Nach den Angaben des Antragstellers in der Beschwerdeschrift macht das Versorgungswerk offene Beia s ags o g a d gga e k B egagatragsforderungen in Höhe von fast 58.000Antragsgegnerin ist der Beitragsrückstand des Antragstellers mittlerweile aufa a s o t d a sr c g t ad ea a n r d ga a l üm tgaw e l a amehr auf 73.000

(Sr d üa ea d

(Stichtag: Erlaß der Widerrufsverfügung) bzw. 10.700 Juli 2002) betreibt das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller beruft sich darauf, daß aufgrund seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse bei der Bemessung seiner Beiträge nicht der vom Versorgungswerk veranschlagte volle Satz (10/10), sondern nur ein weit geringerer Satz (3/10) hätte zugrunde gelegt werden dürfen; ein wegen dieser Frage anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D. sei noch nicht abgeschlossen. Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers insoweit als richtig unterstellt wird, ergeben sich immer noch eitragsrückstände ge B i aga s r ak t t d ügagenüber dem Versorgungswerk von mehr als 15.000Antragsteller selbst nicht geltend, daß die Zwangsvollstreckung (vorläufig) eingestellt worden ist oder sonst unzulässig sein könnte.

bb) Bezüglich der "Forderung L. " behauptet der Antragsteller, daß ein (vollstreckbarer) Vergleich geschlossen worden sei, so daß der in den (früheren) Aufstellungen der Antragsgegnerin enthaltene Betrag von 21.105,21 DM nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Antragsteller legt aber nicht dar, welche Summe insoweit noch offensteht; eine angeblich mit der Gläubigerin L. geschlossene Tilgungsabrede ist nicht belegt.

Der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) ist zu entnehmen, daß die Gläubigerin L. derzeit wegenge r a r o e a a n ü e l r na d sgt a .ga d g g sgdeines Betrages von 27.908,51 cc) Betreffend den "Komplex H. " ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2003 eine Abschrift des Urteils des Landgerichts D. vom 9. Mai 2003 zu den Akten gereicht worden, woraus sich ergibt, daß der Antragsteller an den Gläubiger H.

a ega n a ga s e ß dgc ü

mehr als 16.000 len hat.

dd) Neben den genannten Forderungen sind in der jüngsten Aufstellung der Antragsgegnerin noch fünf weitere Vollstreckungstitel gegen den Angngg a aga tge dgwgadn d r dtragsteller in Höhe von insgesamt mehr als 3.000der Antragsteller bisher nicht erklärt hat.

c) Darüber hinaus hat es der Antragsteller trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeschrift an der grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über -zu belegende -erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.

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BGH:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: AnwZ (B) 68/02


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