Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. Juni 2002
Aktenzeichen: 6 U 200/01
(OLG Köln: Urteil v. 28.06.2002, Az.: 6 U 200/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Urteil vom 28. Juni 2002 (Aktenzeichen 6 U 200/01) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Die Klägerin ist eine Fernsehproduktionsgesellschaft, die unter anderem die Fernsehsendung "T. Total" produziert. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Musik-Tonträgern beschäftigt. Im Herbst des Jahres 2000 veröffentlichte die Beklagte ein CD-Set mit dem Titel "S. TOTAL". Die Klägerin sah in der Gestaltung des CD-Covers eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es stellte fest, dass zwischen der Klagemarke der Klägerin und dem CD-Cover der Beklagten Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei durchschnittlich und werde maßgeblich durch die Kombination von Wort- und Bildelementen bestimmt. Das CD-Cover der Beklagten weise sowohl in der grafischen Gestaltung als auch im verwendeten Wortbestandteil "Total" erhebliche Ähnlichkeiten zur Klagemarke auf. Der angesprochene Verkehr werde daher glauben, dass das CD-Set von dem Unternehmen stammt, das auch für die Fernsehsendung "T. Total" verantwortlich ist.
Daher wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Urteil v. 28.06.2002, Az: 6 U 200/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 157/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin 120% des zu vollstreckenden Betrages. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fernsehproduktionsgesellschaft, die sich mit der Herstellung und Verwertung von Film- und Fernsehformaten sowie der Herstellung und Verwertung von Hörfunkproduktionen beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u. a. die Produktion der Fernsehsendung "T. Total" sowie die Auswertung sämtlicher mit dieser Produktion im Zusammenhang stehender Nebenrechte wie z.B. das Merchandising und die Vermarktung von musikalischen Werken. Moderator der Fernsehsendung "T. Total" ist der breiten Bevölkerungskreisen auch als Musiker und Teilnehmer des "Grand Prix D'Eurovision" bekannte S. R.. In der Fernsehsendung "T. Total" führt S. R. u.a. von Teilen der Bevölkerung als witzig empfundene Interviews z.B. mit Prominenten. Darüber hinaus werden in der Fernsehsendung u.a. kurze (Amateur-) Filme gezeigt, die die dort agierenden Personen in misslichen Situationen zeigen, und die bei den Zuschauern Schadenfreude aufkommen lassen und sie zum Lachen anregen sollen. Im Rahmen seiner musikalischen Tätigkeit hat S. R. u.a. weiten Teilen des Verkehrs bekannten Lieder "Maschen-Draht-Zaun" und "Ho mir ma `ne Flasche Bier" gesungen. Das von S. R. ebenfalls besungene Musikalbum "T. total - Das Album" hat die Klägerin in Kooperation mit dem Unternehmen R.B. veröffentlicht. Seit 1999 (Tag der Anmeldung: 06.05.1999, Tag der Eintragung: 06.09.1999) ist die Klägerin Inhaberin der auf der Folgeseite dieses Urteils wiedergegebenen Wort/-Bildmarke mit der Nr. ..., die ausweislich der Registereintragung u.a. für TV-Unterhaltung, aber auch für die Herstellung und Ausstrahlung von Musik-Fernsehsendungen und Schallplatten sowie analoge und digitale Ton-Datenträger Schutz genießt. Diese Wort-Bildmarke gibt in stilisierter Form die Umrisse eines Fernsehers wieder. Auf der stilisierten Bildschirmfläche sind in schwarzer Schrift auf vornehmlich gelbem, teilweise aber auch weißem Untergrund die Buchstaben/Worte
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Total
zu lesen. An der linken und rechten oberen Seite der schwarzen Umrandung des stilisierten Fernsehgeräts sind zwei Dreiecke mit gerundeten Seitenflächen angebracht, die nach Auffassung der Beklagten an Stierhörner erinnern, während die Klägerin vorgetragen hat, es solle sich dabei um zwei stilisierte "Teufelshörner" handeln.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das sich u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Musik-Tonträgern, namentlich CDs, befasst. Im Herbst des Jahres 2000 veröffentlichte die Beklagte ein aus drei CDs bestehendes CD-Set unter der Bezeichnung "S. TOTAL". Der Untergrund dieses Covers ist im wesentlichen gelb ausgestattet, das Wort "S." ist in schwarzer, das Wort "TOTAL" in weißer Schrift mit roter Umrandung geschrieben. Auf dem Cover befindet sich ein umrahmtes Bild, auf dem vier Personen abgebildet sind und das die Klägerin als stilisiertes Fernsehgerät bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieses Covers wird auf die Anlage B 4 (Blatt 62 d. A.) und die nachfolgend zur Verdeutlichung wiedergegebene Farb-Kopie der Vorderseite dieses Covers verwiesen:
Die Klägerin hat in der Gestaltung des Covers und seiner Benutzung eine Verletzung ihrer Markenrechte gesehen und hat beantragt,
die Beklagte bei gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
die Bezeichnung "S. TOTAL" in Verbindung mit dem auf dem CD-Set "S. TOTAL" abgedruckten Logo wie nachstehend wiedergegeben ohne ihre Zustimmung im Zusammenhang mit der Verbreitung und der Auswertung von Tonträgern und/oder zur Bewerbung von Tonträgern zu verwenden oder verwenden zu lassen:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat namentlich die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen vorgetragen, von einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne keine Rede sein. Die Klagemarke werde gleichermaßen von Wort- und Bildelementen geprägt. Während in der Marke der Klägerin ein Fernsehgerät abgebildet sei, sei auf ihrem Cover ein Bilderrahmen mit jungen Menschen zu sehen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 181 ff. d.A.), hat es im wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 MarkenG. An dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr könne kein Zweifel bestehen, die Gestaltung des Covers des streitgegenständlichen CD-Sets halte keinen ausreichenden Abstand zur Klagemarke. Das Cover werde markenmäßig benutzt, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei zumindest durchschnittlich. Es bestehe Warenidentität, angesichts der markanten Übereinstimmungen des Covers mit der Klagemarke bestehe jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr.
Gegen das ihr am 11.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 12.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.01.2002 mit einem ebenfalls am Montag, dem 14.01.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, das Landgericht habe Inhalt und Schutzumfang der Klagemarke zu weit gefasst. Dem Wortbestandteil "T." fehle von vornherein jedwede Unterscheidungskraft, das Wort "Total" bedeute soviel wie "gänzlich" oder "völlig". Aus der Kombination eines rein beschreibenden Begriffs mit dem nachgestellten Wort "Total" folge kein unterscheidungskräftiger Begriff. Der Schutzumfang der Klagemarke sei eng, er werde gekennzeichnet durch die prägenden Elemente des Wort-Bildzeichens, nämlich durch einen verfremdeten Monitor in bestimmter Ausgestaltung und die prägenden und in Kleinbuchstaben und besonderer Typographie geschriebenen Wortelemente "T. total". Demgegenüber werde die Bildgestaltung des CD-Covers durch einen silber eingefassten Spiegel gefasst, in dem vier Personen bildlich wiedergegeben seien. Der Wortbestandteil "S. TOTAL" des CD-Covers weise erhebliche Unterschiede zu den Wortbestandteilen der Klagemarke hin. Dem maßgeblichen Gesamteindruck nach unterschieden sich Klagemarke und das angegriffene CD-Cover deutlich. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, auch eine mittelbare, sei deshalb nicht zu befürchten.
Die Beklagte beantragt deshalb,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben und seine Entscheidung dabei auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 MarkenG gestützt. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Verwechslungsgefahr und namentlich auch zur Frage der markenmäßigen Benutzung vorab zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich als richtig in Bezug und fasst nachfolgend zusammen, warum ihm das Berufungsvorbringen der Beklagten keine Veranlassung gibt, die Frage der Verwechslungsgefahr und damit die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens anders zu sehen als das Landgericht es getan hat.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Zeichen jeweils in Gebrauch sind oder gebraucht werden sollen, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24"; BGH GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN"; BGH GRUR 2000, 506 ff. "Attaché/Tisserand"). Zwischen den genannten, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann deshalb durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand"; BGH GRUR 2000, 875, 876 "Davidoff" und BGH, a.a.O. "EVIAN/REVIAN"). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, einer Frage, die nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfrage ist (vgl. u. a.: BGH GRUR 1995, 808, 810 "P3-plastoclin" und BGH WRP 2000, 535, 539 "Attaché/Tisserand"), ist Ausgangspunkt der anhand der dargestellten Kriterien vorzunehmenden Würdigung stets der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. Ein in zergliedernder, semantischer Betrachtungsweise gewährter Elementeschutz einzelner Zeichenbestandteile kommt nicht in Betracht; der Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht vielmehr fremd (vgl. BGH WRP 2000, 529, 531 "ARD-1"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam", jeweils m.w.N.). Das folgt daraus, dass der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat, und eine Ähnlichkeit mit einer Marke nur in deren konkreter Verwendung festgestellt werden kann (BGH GRUR 1999, 583, 584 "LORA DI RECUARO" sowie BGH GRUR 1996, 775, 776 "Sali Toft"). Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2001, 1161, 1163 "CompuNet/ComNet"). Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eines mehrgliedrigen, aus mehreren Wort- und/oder Bildelementen kombinierten Zeichens unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens dominierende Kennzeichnungskraft beigemessen und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr im Einzelfall zu bejahen sein kann (BGH GRUR 1999, 583, 584 "LORA DI RECUARO"; BGH GRUR 1996, 977 "DRANO/P3-drano"). Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Würdigung der Verwechslungsfähigkeit der sich im Streitfall gegenüberstehenden Zeichen ist sodann dem Erfahrungssatz Rechnung zu tragen, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.). Andererseits besteht aber auch kein Erfahrungssatz, der die Annahme gestattet, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der Beurteilung des Eindrucks, den das Zeichen bei seinen Adressaten hervorruft und hinterlässt, vollständig übergangen (BGH GRUR 1996, 774, 775 "falkerun/LE RUN" m.w.N.). Letztlich ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bedeutung, dass bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Zeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform darstellt (BGH GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze").
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt zu Recht angenommen, und zwar selbst dann, wenn von einer durch Bekanntheit der Marke erhöhten Kennzeichnungskraft und dem damit einhergehenden erweiterten Schutzumfang nicht ausgegangen werden könnte. Der Klagemarke kommt von Hause aus nämlich jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Was den festzulegenden Gesamteindruck der aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke der Klägerin angeht, so wird dieser nicht etwa durch ein einziges dominantes Element geprägt, sondern durch das Zusammenwirken aller Buchstaben- und Wortelemente gemeinsam bestimmt. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa BGH WRP 2000, 535, 539 "Attaché/Tisserand"), dass sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen in aller Regel eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil zu orientieren pflegt, weil das Kennwort normalerweise die einfachste Form ist, die Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen. Selbst wenn den Wortbestandteilen "T." und "Total" für sich allein genommen und auch in ihrer Kombination nach allgemeinem Sprachgebrauch ein beschreibender Aussagegehalt innewohnt, so sind die Begriffe in ihrer konkreten sprachlichen Kombination für die hier in Rede stehenden Waren, nämlich Tonträger, nicht rein beschreibend, sondern weisen einen gewissen Phantasiegehalt und auch ein gewisses Maß an Originalität auf. Die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile ist indes eher als gering anzusehen. Im Ergebnis ändert das jedoch nichts daran, dass der Klagemarke von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Insoweit ist nämlich auf den durch das Zusammenwirken aller Zeichenbestandteile vermittelten Gesamteindruck abzustellen. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören und was diese deshalb aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, beruht die Kennzeichnungskraft der u.a. auch für Tonträger geschützten Marke auf der Kombination der Wortbestandteile einerseits und der Bildelemente der Marke andererseits. Die Klagemarke wird maßgeblich durch die Farbkombination schwarz/gelb geprägt, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs handelt es sich bei dem Bildelement um ein stilisiertes Fernsehgerät und nicht - wie die Beklagte vorgetragen hat - um einen Stierkopf o. ä. Zwar lassen die beiden am linken und oberen rechten Rand des stilisierten Fernsehgeräts abgebildeten, in sich abgerundeten Dreiecke aus der Sicht des Verkehrs mehrere Deutungen zu. So liegt es nahe, dass der Verkehr diese "Dreiecke" lediglich als Verzierung oder aber auch als angedeutete äußere Wölbung eines Fernsehgeräts ansieht. Die Annahme, der Verkehr könne wegen dieser "Dreiecke" die schwarze Umrandung der Wort-/Bildmarke nicht mehr als Darstellung eines Fernsehgerätes, sondern als die bildliche Wiedergabe eines Stierkopfes begreifen, erscheint dem Senat indessen völlig lebensfern.
Hat das Landgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt sinngemäß zu Recht die Überlegung zugrundegelegt, dass sowohl den Wort- als auch den Bildbestandteilen der Marke für ihre Kennzeichnungskraft mitprägende Bedeutung zukommt, teilt der Senat auch seine Auffassung, dass an der für den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG notwendigen Verwechslungsgefahr selbst dann kein Zweifel bestehen kann, wenn von einer Steigerung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit der Marke im Verkehr nicht ausgegangen werden könnte. Für eine solche Steigerung streitet allerdings die Tatsache, dass S. R. mehrfach pro Woche die Fernsehsendung "T. Total" moderiert und in dieser Sendung - das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen - die Klagemarke zwar nicht ständig, aber sehr häufig im Hintergrund deutlich sichtbar eingeblendet ist. Darauf kommt es nicht an, weil selbst bei normaler Kennzeichnungskraft wenn nicht die unmittelbare, so jedoch jedenfalls die mittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Zweifel gezogen werden kann. Der angesprochene Verkehr, der die Klagemarke kennt und vielleicht die Sendung von S. R. einmal oder gar mehrfach gesehen hat, wird beim Betrachten des mit der Klage angegriffenen CD-Covers nämlich glauben, es handele sich um ein CD-Set, das von der Firma stammt, die auch für die Fernsehsendung "T. Total" verantwortlich zeichnet. Darüber hinaus wird ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs irrig annehmen, es handele sich um ein CD-Set, an dessen Erstellung in irgendeiner Form S. R. mitgewirkt hat. Das folgt daraus, dass die Beklagte bei der Gestaltung ihres CD-Covers exakt die Gestaltungsmerkmale übernommen hat, die der Marke der Klägerin ihr charakteristisches Gepräge verleihen. Der Wortbestandteil "Total" ist identisch übernommen, lediglich die Schreibweise, nämlich Groß- statt Kleinschreibung, sowie die Schrifttypen sind unterschiedlich. Auch die Beklagte bedient sich bei der Gestaltung ihres CD-Covers eines Bildelements, das dem Bildelement der Marke der Klägerin sehr ähnlich ist. Der Verkehr sieht nämlich in dem Bildelement selbstverständlich ein dem Bildelement der Klagemarke ähnliches, stilisiertes Fernsehgerät und nicht etwa einen Autospiegel oder aber - so noch der Vortrag der Beklagten in erster Instanz - einen Bilderrahmen. Auch die Beklagte stellt das TV-Gerät in Schrägansicht mit dicken dunklen Rändern dar. Lediglich die Perspektive ist spiegelverkehrt. Selbst die am oberen Rand der Klagemarke abgebildeten "Dreiecke" finden sich quasi spiegelverkehrt am unteren Rand des TV-Geräts in abgeschwächter und abgerundeter Form wieder. Dass die Beklagte bei der Kennzeichnung ihres Produkts dem Wort "Total" oben das Wort "S." vorangestellt hat und nicht ausdrücklich auch das Buchstabenkürzel "T." verwendet, hilft ihr nicht, gerade weil der angesprochene Verkehr bei der Betrachtung des CD-Covers das Bildelement wahrnimmt und mit ihm die Abbildung eines Fernsehgerätes assoziiert. Die Tatsache, dass auf dem CD-Cover, dessen Untergrund im übrigen ebenso wie die Klagemarke in der Farbe Gelb ausgestaltet ist, in dem stilisierten Fernsehgerät vier junge Leute fotographisch abgebildet sind, verleiht dem CD-Cover der Beklagten nicht einen anderen Gesamteindruck.
Hat die Beklagte damit aber die die Klagemarke prägenden Bestandteile bei der Gestaltung ihres CD-Covers übernommen, liegt in Anbetracht der Tatsache, dass sich beide Parteien an das gleiche Publikum wenden und Warenidentität besteht, die Annahme wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Parteien, mithin mittelbare Verwechslungsgefahr, außerordentlich nahe. Ein erhebliches Teil des Verkehrs wird sogar glauben, dasjenige Unternehmen, das für die Fernsehsendung "T. Total" verantwortlich zeichnet und auch von S. R. besungene Tonträger herausgibt, habe nunmehr ein aus drei CDs bestehendes Musik-Set mit dem Titel "S. TOTAL" in den Markt gebracht. Jedenfalls aber wird ein beachtlicher Teil des Verkehrs davon ausgehen, ein Unternehmen, das ein CD-Set "S. TOTAL" in der konkret mit der Klage angegriffenen Aufmachung auf den Markt bringe, dürfe das nur deshalb tun, weil der Inhaber der Klagemarke ihm das gestattet habe. Dann aber ist jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben, die das Unterlassungsbegehren trägt und die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unbegründet erscheinen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Vielmehr hat der Senat bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die ständige und neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich zur Verwechslungsgefahr berücksichtigt, ohne von ihr abzuweichen.
OLG Köln:
Urteil v. 28.06.2002
Az: 6 U 200/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b8769d088b91/OLG-Koeln_Urteil_vom_28-Juni-2002_Az_6-U-200-01