Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 271/03

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2006, Az.: 24 W (pat) 271/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2006 (Aktenzeichen 24 W (pat) 271/03) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2003 aufgehoben. In dem Fall wurde die Wortmarke "MFM" für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch teilweise aufgrund des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie sah die Buchstabenfolge "MFM" als eine Angabe, die die Beschaffenheit oder den Inhalt der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichne. Das Bundespatentgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Buchstabenfolge "MFM" für die noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Angabe sei und auch über ausreichende Unterscheidungskraft verfüge. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Buchstabenkombination "MFM" im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen dienen könne. Das Aufzeichnungsverfahren "Modified Frequency Modulation" (MFM) wird zwar noch bei Disketten genutzt, nicht aber bei Festplatten oder anderen magnetischen Datenträgern. Die Anmelderin hatte zudem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so eingeschränkt, dass Disketten, Geräte mit Diskettenlaufwerken oder Produkte und Leistungen, die sich inhaltlich mit MFM-codierten Datenträgern befassen, ausgeschlossen wurden. Daher konnte das Bundespatentgericht den Beschwerdegegenstand der angemeldeten Marke als nicht beschreibend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beurteilen und es stand auch keine mangelnde Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.05.2006, Az: 24 W (pat) 271/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke MFM ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1, 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente; Geräte und Apparate zur analogen und digitalen Bild-, Audio- und Videoverarbeitung; magnetische und optische Aufzeichnungsträger, elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Lochkartenbürosysteme, insbesondere Lochkartenscanner; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Fehlersuchgeräte, Wechselplattensysteme, SCSI-Adapterschränke; Computer-Hardware; mit Programmen und Daten versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate; Druckereierzeugnisse; Aufstellen von Statistiken; Nachrichten und Bildübermittlung; Durchführen von Telefondiensten, Teletext-Services, Dienstleistungen eine Telefon- und/oder Internetproviders; Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild, computerunterstützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Sammeln, Zusammenstellen, Bereitstellen, Übermitteln und Liefern von Nachrichten und Informationen; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Schulung, Weiterbildung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen; Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Erstellen von technischen Gutachten; Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten, Sprache, Signalen und Daten"

wegen des insoweit bestehenden absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Abkürzung "MFM" für "Modified Frequency Modulation" und bezeichne damit ein heute noch eingesetztes und bekanntes Aufzeichnungsverfahren bei Festplatten und Disketten. In Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen stelle die Buchstabenfolge "MFM" eine Angabe dar, welche deren Beschaffenheit oder Inhalt bezeichne. Sie weise nächstliegend darauf hin, dass die betreffenden Geräte, Instrumente und Apparate mit dem "MFM"-Verfahren aufzeichneten bzw. mit dem "MFM"-Verfahren aufgezeichnete Festplatten oder Disketten enthielten sowie die betreffenden Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen sich thematisch bzw. inhaltlich mit dem "MFM"-Verfahren beschäftigten oder auseinandersetzten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung handle es sich bei der "Modified Frequency Modulation (MFM)" um ein veraltetes Aufzeichnungsverfahren für magnetische Datenträger, welches heute nur noch in Diskettenlaufwerken eingesetzt werde, während es bei Festplatten zunächst durch das "RLL"- und heute durch das "PRML"- und das "EPRML"-Verfahren ersetzt worden sei. Ein beschreibender Bezug ergebe sich daher nur zu Disketten bzw. Diskettenlaufwerken, nicht hingegen zu nichtmagnetischen Datenträgern sowie Geräten, die keine magnetischen Speicher enthielten. Eine beschreibende Bedeutung liege auch für übergeordnete Geräte fern, in die lediglich derartige Komponenten, insbesondere Diskettenlaufwerke, eingebaut sein könnten. Nicht geeignet zur Aufzeichnung mit dem "MFM"-Verfahren seien außerdem optische Geräte sowie Geräte zur analogen Bild-, Audio- und Videoverarbeitung. Ganz fern liege schließlich eine beschreibende Aussage der Buchstaben "MFM" für die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 42, da man zu einer solchen erst nach mehreren Gedankenschritten gelange. Zur Ausräumung eines etwaigen beschreibenden Bezuges hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren wie folgt beschränkt:

- optische Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton;

- fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente mit optischen Datenträgern;

- Geräte und Apparate zur analogen Bild-, Audio- und Videoverarbeitung;

- optische Aufzeichnungsträger;

- ausschließlich mit analogen und optischen Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten arbeitende elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge;

- Lochkartenbüromaschinen, insbesondere Lochkartenscanner;

- Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, nämlich ausschließlich mit analogen und optischen Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten arbeitende Computer, optische Scanner, Druckgeräte für Computer, Dateneingabegeräte, Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Zeichengeräte, Steuergeräte, optische Speicherplatten, Programmiergeräte, Fehlersuchgeräte, SCSI-Adapterschränke;

- mit Programmen und Daten versehene, optische maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbesondere CD-ROMs;

- optische Bildprojektoren, optische Vergrößerungsapparate,

- Druckereierzeugnisse, nämlich Poster, Kalender, Bücher, Zeitschriften, und Reproduktionen, die sich inhaltlich mit Geschäftsdaten von Unternehmen beschäftigen sowie Druckschriften für Betreiber und Nutzer zur Bedienung von ausschließlich mit analogen und optischen Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten arbeitenden Computern, Netzwerken und Datenbanken;

- Aufstellen von Statistiken;

- Nachrichten und Bildübermittlung, mittels Online-Diensten, die inhaltlich Geschäftsdaten von Unternehmen betreffen;

- Durchführen von Telefondiensten, Teletext-Services, Dienstleistungen eine Telefon- und/oder Internetproviders wie Vermitteln von Zugriffszeiten zu Telephon-, Computer- und/oder Datennetzen wie dem Internet, Betreiben, Bereithalten, Vermitteln und Zurverfügungstellen von Speicherraum (Webspace) in Computer- und/oder Datennetzen wie dem Internet; Betreiben, Bereithalten und Zurverfügungstellen von Computer- und/oder Datennetzen für Zugriffe von Dritten;

- Online-Kommunikation durch Computer-Terminals, OnlineÜbertragung von Daten, Text, Ton und Bild sowie computerunterstützte OnlineÜbertragung von Nachrichten und Bildern betreffend Geschäftsdaten von Unternehmen;

- Sammeln, Zusammenstellen, Bereitstellen, Übermitteln und Liefern von Nachrichten und Informationen betreffend Geschäftsdaten von Unternehmen, mit Online-Verfahren oder mit optischen Datenträgern, insbesondere in öffentlich zugänglichen Datenbanken, in Datennetzen wie dem Internet oder zum Abruf per Faxpolling;

- Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der optischen Datenerfassung sowie dem der Online-Weiterleitung von Geschäftsdaten von Unternehmen;

- Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen auf dem Gebiet der optischen Datenerfassung sowie dem der Online-Weiterleitung von Geschäftsdaten von Unternehmen;

- Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf dem Gebiet der optischen Datenerfassung sowie dem der Online-Weiterleitung von Geschäftsdaten von Unternehmen;

- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

- Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten, Sprache, Signalen und Daten, auch Auswertung von Fragebögen und Wahlscheine, auf analogen und optischen Datenträgern sowie auf magnetischen Festplatten auf dem Gebiet der Geschäftsdatenerfassung von Unternehmen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der erfolgten Beschränkung verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, insbesondere ist die angemeldete, aus der Buchstabenfolge "MFM" bestehende Wortmarke insoweit nicht als eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beurteilen.

Nach der genannten Vorschrift sind Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD"). Für die konkret noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen läßt sich jedoch nicht feststellen, dass die Buchstabenkombination "MFM" im Verkehr zu ihrer Merkmalsbeschreibung dienen kann.

Zwar hat die Markenstelle zutreffend ermittelt, dass die Buchstabenzusammenstellung "MFM" die Abkürzung für den Computer-Fachbegriff "Modified Frequency Modulation" bzw. (dt.) "Modifizierte Frequenzmodulation" darstellt, womit ein zur Kodierung bzw. Speicherung von Daten auf magnetischen Datenträgern und zwar speziell auf Festplatten und Disketten verwendetes Aufzeichnungsverfahren bezeichnet wird (vgl. Peter Winkler, M+T Computerlexikon, 2001, S. 433; Brochhaus Fachlexikon Computer, 2003, S. 575; Peter Winkler, Computer Lexikon 2005, S. 515 f.). Worauf die Anmelderin allerdings zu Recht hinweist und was auch den zitierten Fundstellen entnommen werden kann, ist dieses Aufzeichnungsverfahren bei Festplatten veraltet und wurde dort zunächst durch mehrere sog. "Run Length Limited (RLL)"-Verfahren abgelöst, die gegenüber der "MFM"-Codierung eine wesentliche Steigerung der Aufzeichnungsdichte ermöglichten (vgl. insb. Peter Winkler, Computer Lexikon 2005, S. 690 f.). Bei modernen Festplatten wird heute das "Partial Response/Maximum Likelyhood (PRML)"-Verfahren eingesetzt, das wiederum bereits mehr und mehr von dem "Extended Partial Response/Maximum Likelyhood (EPRML)"-Verfahren verdrängt wird (vgl. Online-Lexikon Wikipedia http://de.wikipedia.org zu "MFM", "PRML" und "EPRML"). Tatsächlich benutzt wird die "MFM"-Aufzeichnung derzeit nur noch bei Disketten (vgl. Brockhaus, a. a. O., S. 358; Peter Winkler M+T Computerlexikon, a. a. O.; Peter Winkler, Computerlexikon 2005, a. a. O-; Online-Lexikon Wikipedia http://de.wikipedia.org zu "MFM"). Dabei wird aufgrund der heute anfallenden riesigen Datenmengen, insbesondere bei den Bild- und Videodaten und den immer größer werdenden Programmen, inzwischen auch die Diskette wegen ihrer verhältnismäßig geringen Speicherkapazität und der langen Schreib- und Lesevorgänge zunehmend von anderen Datenträgern, wie z. B. CD-ROM, DVD und USB-Stick, verdrängt (vgl. Brockhaus, a. a. O., S. 254 f.).

Zur Bezeichnung von Produktmerkmalen kann die Abkürzung "MFM" dementsprechend im Verkehr in einem nennenswerten Umfang nur mehr für Disketten als Datenträger bzw. für Diskettenlaufwerke oder damit ausgestattete elektronische Geräte dienen. Hingegen kann aktuell ein Einsatz der Angabe "MFM" zur Merkmalsbeschreibung von handelsüblichen Festplatten oder elektronischen Geräten, die mit Festplatten ausgestattet sind, ausgeschlossen werden, nachdem heute Festplatten nicht mehr nach dem MFM-Standard codiert werden, es sich insoweit quasi um ein historisches Aufzeichnungsverfahren in der Entwicklungsgeschichte dieses Speichermediums handelt. Im Hinblick auf die mit dem MFM-Verfahren zu erreichende nur sehr geringe Aufzeichnungsdichte ist auch nicht zu erwarten, dass die MFM-Codierung in Zukunft erneut zur Datenaufzeichnung bei Festplatten oder anderen magnetischen Datenträgern Verwendung finden wird.

Aufgrund der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkungen des beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist ausgeschlossen, dass sich bei den hier in Rede stehenden, von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen um Disketten, Diskettenlaufwerke oder um Geräte, Apparate und Maschinen handelt, die mit Disketten bzw. Diskettenlaufwerken ausgestattet sind. Ausgeschlossen ist außerdem, dass sich die betroffenen Produkte oder Leistungen inhaltlich mit MFM-codierten Datenträgern oder dem MFM-Aufzeichnungsverfahren als solchen, eventuell auch unter historischen Gesichtspunkten, befassen oder dass dabei eine Datenübertragung - offline - mittels MFM-codierter Datenträger (Disketten) stattfindet. Damit scheidet die angemeldete Marke als eine konkret merkmalsbeschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus.

Mangels eines für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden Begriffsinhalts kann der angemeldeten Marke unter diesem Gesichtspunkt ferner nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk"). Auch stellt die Buchstabenfolge "MFM" in der dargelegten Bedeutung als Kurzbezeichnung eines - weitgehend veralteten - Aufzeichnungscodes im Bereich der magnetischen Speichermedien, welche vorwiegend nur den beteiligten Fachverkehrskreisen oder dem besonders interessierten und informierten Laienpublikum bekannt sein dürfte, keinen auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich allgemein geläufigen Fachbegriff dar. Es ist daher auszuschließen, dass sie von den angesprochenen Verbrauchern bzw. Kunden der fraglichen Waren und Dienstleistungen nur als ein solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 1051 "Cityservice").






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2006
Az: 24 W (pat) 271/03


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