Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. Januar 2005
Aktenzeichen: 6 U 158/04
(OLG Köln: Urteil v. 28.01.2005, Az.: 6 U 158/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 28. Januar 2005 (Aktenzeichen 6 U 158/04) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln abgewiesen. Die Klägerin, ein schwedisches Unternehmen, stellt einen Arbeitsstuhl für Zahnärzte her und vertreibt diesen auch in Deutschland. Die Beklagte vertreibt ebenfalls Zahnarztstühle. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihren Supportstuhl unlauter nachgeahmt zu haben und verlangt Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab und der Senat bestätigte diese Entscheidung. Der Senat kam zu dem Entschluss, dass es an den Voraussetzungen einer unlauteren Herkunftstäuschung fehlt. Die Klägerin konnte keine schlüssige Darlegung dafür liefern, dass ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt und dass der Verkehr durch bestimmte Gestaltungselemente auf die betriebliche Herkunft des Produkts schließen würde. Auch die Vertriebssituation spräche nicht für eine Herkunftstäuschung. Die Beklagte vertreibt ihre Stühle ohne Hinweis auf den Hersteller und auch andere Händler beziehen ihre Stühle von der Klägerin und vertreiben sie ohne Hinweis auf den Hersteller. Der Senat sah somit keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Urteil v. 28.01.2005, Az: 6 U 158/04
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 166/03 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die in Schweden geschäftsansässige Klägerin stellt einen Arbeitsstuhl für Zahnärzte, einen sogenannten Supportstuhl, her und vertreibt diesen u.a. in Deutschland. Die Beklagte vertreibt gleichfalls Zahnarztstühle. Hinsichtlich der äußeren Aufmachung beider Produkte wird auf die beiden im Original überreichten, jeweils lederbezogenen Exemplare verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den fraglichen Stühlen der Beklagten um wettbewerblich unlautere Nachahmungen ihres Supportstuhles handele und nimmt die Beklagte deshalb unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf Unterlassung des Vertriebs, auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Mit Urteil vom 08.07.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat die tatbestandlichen Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher Rechtsgrundlagen mit der Begründung verneint, dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung der wettbewerblichen Eigenart des Produkts der Klägerin fehle. In der Führung der Nähte auf den mit Leder bezogenen Flächen allein erblicke der Verkehr keinen Herkunftshinweis.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung, wobei sie ihre erstinstanzlichen Behauptungen insbesondere zur Frage der wettbewerblichen Eigenart des Supportstuhls wiederholt und vertieft. Sie nimmt die Beklagte weiterhin mit den in erster Instanz geltend gemachten Klageanträgen, hinsichtlich deren Fassung Bezug genommen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils, in Anspruch.
Die Beklagte, die die Berufung mangels Wahrung der Fristen zur Einlegung des Rechtsmittels sowie zu dessen Begründung für unzulässig gehalten hat, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
Mit Beschluss vom 07.01.2005 hat der Senat der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt. Soweit die Klägerin sich im Verfahren vor dem Landgericht und zunächst auch noch im Berufungsverfahren ergänzend auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat, ist die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG, welche der Senat allein noch zu beurteilen hat, verneint.
1.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem Rechtsmittel der Klägerin im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsfrist des § 517 ZPO keine Zulässigkeitsbedenken entgegen stehen.
Das erstinstanzliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.07.2004 (GA 446) zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung endete mithin gem. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB am Montag, dem 16.08.2004. Die Telefax-Ausfertigung des Berufungsschriftsatzes vom 10.08.2004 (GA 455 ff) lag spätestens am 12.08.2004 und damit fristwahrend bei der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vor. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der auf diesen Tag datierten Verfügung der Geschäftsstellenverwalterin (GA 455).
2.
Die Klageansprüche scheitern indes daran, dass es an den Voraussetzungen einer i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG unlauteren vermeidbaren Herkunftstäuschung fehlt.
Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 28.10.2004, WRP 2005,88,90 "Puppenausstattungen", BGH, Urteil vom 15.07.2004, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 "Metallbett" m.w.N.). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, a.a.O. "Puppenausstattungen" und "Metallbett" m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall nicht feststellen.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sie außer dem einen von dem Landgericht gewürdigten Merkmal der Gestaltung des ledernen Sitzbezuges mittels deutlich sichtbarer Nähte zudem auch die spezifische Formung von Rückenlehne und Sitzfläche für die von ihr angenommene wettbewerbliche Eigenart des Produkts betont hat. Die anderen Elemente des Stuhles können dagegen, wie sie selbst eingeräumt hat (vgl. GA 83), an der wettbewerblichen Eigenart nicht teilhaben, weil sie von unabhängigen Drittunternehmen hergestellt werden und auch von jedem Konkurreten verwendet werden können. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass technisch notwendige Gestaltungselemente - wozu auch die Bestandteile von rein ergonomischen Zwecken dienenden Formen zählen können - keine wettbewerbliche Eigenart zu begründen vermögen (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - "Modulgerüst"), ist aber angesichts der nahezu ausschließlich auf die besondere Funktionalität ihres Supportstuhls, nicht hingegen auf ästhetische Besonderheiten bezogenen Produktwerbung der Klägerin selbst bzw. ihrer Vertriebsbeauftragten H. GmbH schon nicht ersichtlich, dass der Verkehr aus diesen besonderen Merkmalen der Formgebung auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller schließen würde. In den vorgelegten Werbematerialien wird die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums ausschließlich auf funktionale Gesichtspunkte gelenkt. Ausweislich der als Anlagenkonvolut K 21 (GA 276 ff) vorgelegten Unterlagen stehen die Produktbroschüren (GA 285) unter dem plakativ herausgestellten Slogan "Wie geht es Ihrem Rücken€", und dieses Motto wird sodann durchgehend in Werbeschreiben aufgegriffen, sei es ausdrücklich (GA 280, 282) oder sinngemäß (GA 276: "Dieser interessante Arbeitsstuhl bietet Ihnen die ideale Sitzposition, auch wenn sie keine Rückenprobleme haben"; GA 279, 281, 284: Einladungen zum "Probesitzen"). Gerade diejenigen Merkmale, aus deren Kombination mit der Nahtführung der Ledermodelle die Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart herleiten will, nämlich die schalenförmige Sitzfläche und die stark gewölbte Rückenlehne, werden nicht wegen ihres besonderen ästhetischen Ansprüchen dienenden Designs werblich herausgestellt. Vielmehr betont die Produktanpreisung reine Zweckmäßigkeitsgründe, wenn es exemplarisch in der Broschüre heißt: "Sitzfläche und Rückenlehne des Support-Stuhls wurden von Professor C. N. speziell entwickelt, um Halswirbel- und Schulterbeschwerden durch langes Sitzen am Arbeitsplatz entgegenzuwirken" (GA 285). Folgerichtig ist auch in der Klageschrift ausgeführt worden, dass die besondere Gestaltung der Sitzfläche wie der Rückenfläche des Stuhls die natürliche Haltung der Wirbel- und Lendenwirbelsäule unterstützt und so einer Schädigung des Rückens und der Wirbelsäule vorgebeugt werden soll.
Wird der Verkehr aber auf Gestaltungselemente des Produkts in einer Weise aufmerksam gemacht, die den Blick allein auf für die funktionale Wirkung bedeutsame technische Bestandteile lenkt, erscheinen diese nicht geeignet, gleichzeitig bestimmte Herkunftsvorstellungen zu wecken.
Im Streitfall kommt entscheidend hinzu, dass auch die Vertriebssituation nicht dazu angetan ist, die angesprochenen Verkehrskreise eine Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Herkunftsstätte vornehmen zu lassen.
Unstreitig werden die Zahnarztstühle der Klägerin nicht mit einer auf sie als Herstellerin verweisenden Kennzeichnung versehen. Dies wäre dann unschädlich, wenn der Verkehr in die Lage versetzt wäre, aus sonstigen Umständen auf die betriebliche Herkunft der Stühle zu schließen. Hieran fehlt es aber. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.04.2004 (GA 395) eingeräumt, dass die von der Beklagten aufgelisteten weiteren 18 Unternehmen (Anlage KE "31" bzw. 32, GA 370 - 372), welche ihre Stühle in Deutschland anbieten, diese entweder unmittelbar von ihr oder von der Firma H., welche sie zuvor noch als ihre Alleinvertriebsberechtigte bezeichnet hatte, bezogen haben. Der Senat hat davon auszugehen, dass diese Händler den Supportstuhl ihrerseits ohne jedweden Hinweis auf den Hersteller, sei es auf den Produkten selbst oder in Werbematerialien, vertreiben, nachdem die diesbezügliche Behauptung der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 16.03.2004 zu Ziffer III.2.d (GA 339), welche sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, unwidersprochen geblieben und deshalb als zugestanden zu behandeln ist. Stellt sich für die interessierten Verkehrsteilnehmer die Marktsituation aber so dar, dass Modelle eines ihm nicht wegen seiner ästhetisch gelungenen Formgebung, sondern wegen bestimmter funktionaltechnischer Eigenschaften angepriesenen Produkts von verschiedenen Händlern bezogen werden können, ohne dass je ein Hinweis auf den Hersteller erfolgen würde, so wird er lediglich die einem bestimmten - im Streitfall "gesundem" Sitzen - dienenden technischen Gestaltungselemente wiedererkennen, nicht aber mit den Produkten die Vorstellung verbinden, einen bestimmten Stuhl einer bestimmten betrieblichen Herkunft vor sich zu sehen. Dass die danach noch in Rede stehende Nahtführung auf dem Lederbezug die Herkunftsvorstellungen des Verkehrs nicht hervorruft, hat das Landgericht bereits zutreffend dargelegt.
3.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Der Senat wendet lediglich die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze zur vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den vorliegenden Einzelfall an.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich unverändert auf 250.000,- EUR.
OLG Köln:
Urteil v. 28.01.2005
Az: 6 U 158/04
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