VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 25. Juli 2002
Aktenzeichen: 89/01

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 25.07.2002, Az.: 89/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In diesem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin geht es um die Zurückweisung von Verfassungsbeschwerden. Konkret geht es um die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Strafverfahren. Die Beschwerdeführer waren Verteidiger ehemaliger Mitglieder des Politbüros der SED in einem Strafverfahren wegen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze. Die Beschwerdeführer hatten nach der Verurteilung der Angeklagten Revision eingelegt und beantragten daraufhin Pauschgebühren gemäß § 99 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Das Kammergericht bewilligte jedoch nur teilweise Pauschvergütungen und wies den Rest der Anträge mit der Begründung zurück, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde und rügten eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch das Kammergericht. Sie waren der Meinung, dass das Kammergericht nicht korrekt mit ihren Einwänden umgegangen sei und dass der Anspruch auf eine Pauschvergütung für die gesamte Tätigkeit der Verteidiger im Verfahren gelte. Das Kammergericht wies diese Argumentation jedoch zurück und hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Verjährungsfrist für Pauschvergütungsansprüche nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Regelgebühren hinausgehe. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die angegriffenen Beschlüsse des Kammergerichts nicht willkürlich seien und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Gerichtsentscheidungen in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 25.07.2002, Az: 89/01


Tenor

Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 89/01 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Beschwerdeführer verteidigten ehemalige Mitglieder des Politbüros der SED in dem gegen diese wegen der Todesschüsse an den innerdeutschen Grenzen geführten Strafverfahren. Sie waren zunächst als Wahlverteidiger und seit dem 6. März 1996 als Pflichtverteidiger tätig. Nach insgesamt 116 Verhandlungstagen seit 1994 wurden die Angeklagten am 25. August 1997 wegen Totschlags verurteilt. Die von den Beschwerdeführern für die Angeklagten eingelegten und umfänglich begründeten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. November 1999. Die Beschwerdeführer rechneten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst die regulären Pflichtverteidigergebühren ab. Unter dem 5. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer zu 1., ihm jeweils für die Vertretung in beiden Instanzen eine Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO zu bewilligen. Der Beschwerdeführer zu 2. stellte unter dem 21. August 2000 einen entsprechenden Antrag. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2001 erhob der Bezirksrevisor beim Kammergericht in Bezug auf die für die Tätigkeit im ersten Rechtszug beantragten Pauschvergütungen die Einrede der Verjährung. Jeweils mit Schreiben vom 10. April 2001 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung und führten im wesentlichen aus: Die Einrede der Verjährung könne nicht erhoben werden, weil der maßgebliche Termin für den Eintritt der Fälligkeit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein müsse. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Vergütung jenseits der Pflichtverteidigergebühren des § 97 BRAGO geboten sei, könne nur im Wege der Gesamtschau beantwortet werden. Mit Verfahren im Sinne des § 99 BRAGO sei nicht die Beendigung der Instanz gemeint, sondern die €gesamte Angelegenheit€. Die Pauschgebühr könne mithin erst beantragt werden, wenn die Tätigkeit des Verteidigers tatsächlich abgeschlossen sei.

Mit Beschlüssen vom 21. Mai 2001 bewilligte das Kammergericht dem Beschwerdeführer zu 1. für dessen Vertretung im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 2 500 DM und dem Beschwerdeführer zu 2. für dessen Vertretung im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 1 500 DM. Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführer wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Gebühren für die Tätigkeit im ersten Rechtszug seien zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung fällig geworden, sodass bezüglich des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschvergütung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Verjährung eingetreten sei.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Zur Begründung tragen sie vor: Die Ablehnung der Bewilligung einer Pauschvergütung verletze den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Schon der Wortlaut des § 99 BRAGO lasse nur den Schluss zu, dass es um die Bewilligung einer Pauschvergütung gehe, die für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile des Verfahrens bewilligt werden könne. Dem Gesetz liege ausschließlich die Vorstellung zugrunde, dass in der Regel über eine einzige Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren erfasst werden solle. Dementsprechend habe das Kammergericht in einem Beschluss vom 5. Februar 2001 - 4 ARs 75/00 - festgestellt, dass die dem Pflichtverteidiger zustehende Vergütung pauschal für seine gesamte Tätigkeit und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte festzusetzen sei. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts, im Wege einer Würdigung des gesamten Verfahrens über die Bewilligung der Pauschgebühr zu entscheiden. Soweit das Kammergericht zwei Pauschvergütungsansprüche konstruiert habe, führe dies zu der absurden Konsequenz, dass über einen angeblich nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils fälligen Pauschvergütungsanspruch nicht entschieden werden könne, weil der Umfang der Revisionsbegründungsschrift zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehe. Da auch das Kammergericht der Auffassung sei, es habe bei seiner Entscheidung den Umfang der Revisionsbegründungsschrift zu berücksichtigen, müsse selbst auf der Grundlage der nicht vertretbaren Ansicht des Kammergerichts zwingend davon ausgegangen werden, dass die Verjährung frühestens mit der endgültigen Erstellung der Revisionsbegründungsschrift beginne. Wenn in § 99 BRAGO die Rede von einer besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsache sei, folge hieraus, dass die Pauschvergütung für die gesamte Tätigkeit der Verteidiger zu gewähren sei. So entspreche es dem Zweck des Gesetzes, in Konstellationen, in denen ein Verteidiger in einer Strafsache nach Aufhebung durch das Revisionsgericht erneut tätig war, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Der Umstand, dass neben dem Kammergericht auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Braunschweig die gleiche Rechtsansicht wie das Kammergericht verträten, stelle für sich keine sachliche Rechtfertigung dar. Zwar sei das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Ansicht, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, weil § 99 BRAGO keine § 100 Abs. 3 BRAGO entsprechende Regelung enthalte. Dies sei jedoch falsch, weil die Regelung des § 100 Abs. 3 BRAGO nur klarstelle, dass jedenfalls der in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannte Zeitpunkt der Leistungsfähigkeit des Mandanten keine Bedeutung für die Verjährung habe. Der landesverfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei ebenso wie der des Art. 3 Abs. 1 GG bereichsspezifisch zu prüfen. Dies gelte auch für die Regelung des § 99 BRAGO. Diese Norm stelle eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes dar. Die Auslegung des Kammergerichts bewirke ausschließlich eine nicht durch Belange der Rechtssicherheit und des Schuldnerschutzes gerechtfertigte Benachteiligung des Gläubigers.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Soweit gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92-LVerfGE 1, 7 <8f.>; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren-ähnlich wie eine Revisionsinstanz-in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 20. August 1997-VerfGH 46/97-LVerfGE 7, 19 <24>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird; d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen nicht jeden sachlichen Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 >14>; 96, 189 <203>).

Gemessen an diesen Grundsätzen überschreiten die angegriffenen Beschlüsse nicht die Grenze zur Willkür und sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Kammergericht habe sich nur pauschal bzw. oberflächlich mit ihren Einwänden gegen die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors auseinandergesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die angegriffenen Beschlüsse sich mit einem knappen Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts zum Beginn der Verjährungsfrist bei Forderungen auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO begnügt haben. Sie nehmen jedoch zugleich auf den Beschluss vom 1. September 1998-4 ARs 68/98-(JurBüro 1999, 26) Bezug, in dem sich das Kammergericht eingehend mit den für die Auffassung der Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinandersetzt.

Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts soll in Bezug auf die Verjährung eines Anspruchs auf eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO folgendes gelten: Die Kostenansprüche eines Rechtsanwaltes gegen seinen Mandanten würden in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.). Die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Fälligkeitszeitpunkt fällig geworden sei (§§ 198, 201 BGB a.F.). Diese Grundsätze gälten auch für Ansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse wie die Forderung auf eine Pauschvergütung. Lediglich im Falle des § 100 BRAGO bestimme dessen Absatz 3 einen von § 16 BRAGO abweichenden Zeitpunkt des Beginns der Verjährung, nämlich den Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Die mit der Urteilsverkündung zum 25. August 1997 fällig gewordenen Ansprüche der Beschwerdeführer auf Bewilligung einer Pauschvergütung für ihre Tätigkeit im ersten Rechtszug seien mit Ablauf des 31. Dezember 1999 und mithin vor Stellung der Bewilligungsanträge verjährt gewesen.

Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsausführungen mehr oder weniger überzeugen können. Darauf kommt es nicht an. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Rechtsauffassung des Kammergerichts entbehre jeder rechtlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Mit seiner Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Pauschvergütung befindet sich das Kammergericht in Übereinstimmung mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Januar 2000-ARs 55/99-, JurBüro 2000, 475; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. November 1990-Xs 132/90-JurBüro 1991, 234). Andere Oberlandesgerichte vertreten hingegen die Auffassung, die Verjährungsfrist bei Ansprüchen auf Bewilligung einer Pauschvergütung beginne erst mit dem Termin, zu dem erstmals eine abschließende Gesamtschau der Tätigkeiten des Pflichtverteidigers möglich ist, mithin regelmäßig mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 1997-2 (s) Sbd. 5-129/97)-, Rpfleger 1998, 38; OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Juni 1990-2 Ar 49/90-JurBüro 1990, 1282).

Soweit der Beschwerdeführer zu 1. meint, schon der Wortlaut des § 99 BRAGO lasse nur die Bewilligung einer Pauschvergütung zu, die entweder für das ganze Verfahren oder einzelne Teile des Verfahrens bewilligt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit das Gesetz von eine(r) Pauschvergütung spricht, lässt sich das Wort €eine€ zwanglos im Sinne eines unbestimmten Artikels begreifen und muss nicht als Zahlwort interpretiert werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffes Pauschvergütung in § 99 BRAGO ohne weiteres, dass über deren Bewilligung im Wege einer Gesamtschau des Verfahrens, beginnend mit dem Ermittlungsverfahren und endend mit dem rechtskräftigen Abschluss, entschieden werden müsste. Der in diesem Begriff enthaltene Verweis auf eine €pauschale€ Betrachtung schließt es lediglich aus, ebenso wie im Rahmen der Festsetzung der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren an einzelne Verfahrenshandlungen anzuknüpfen. Allein der Verweis auf eine €Pauschvergütung€ sagt noch nichts darüber aus, ob die gesamte Tätigkeit des Verteidigers €instanzenübergreifend€ zu würdigen ist, oder ob nicht auch die Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr für die eine Vielzahl von Verfahrenshandlungen umfassende Tätigkeit im jeweiligen Rechtszug ermöglicht werden soll. Auch aus dem Umstand, dass das Gesetz die Bewilligung einer Pauschvergütung vom Vorliegen einer €besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsache€ abhängig macht, ist nicht zwingend zu schließen, dass die gesamte Tätigkeit eines Verteidigers in einem Verfahren über eine einzige Pauschgebühr erfasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs der Strafsache in § 99 BRAGO nicht, dass dieser Begriff in jedem Fall das Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss umfassen muss. So kommt es, wenn ein vor Abschluss des Strafverfahrens ausgeschiedener Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung fordert, für die Beurteilung, ob eine €besonders umfangreiche oder schwierige Strafsache€ vorliegt, nicht darauf an, welchen weiteren Verlauf das Verfahren nimmt und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2000-2 (s) Sbd. 6-249/00-,http://www.burhoff.de/ rspr/texte/v_00042.htm). Lässt der Wortlaut des § 99 BRAGO in derartigen Fällen eine solche restriktive Interpretation des Begriffs der Strafsache zu, so erscheint es ebenso mit dem Wortlaut dieser Norm vereinbar, wenn entsprechend einer verbreiteten Praxis (siehe dazu Hansens, BRAGO, 8. Aufl. 1995, § 99 Rn.3; Schneider, in Gebauer/Schneider, BRAGO, 2002, § 99 Rn. 85; Madert, in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 99 Rn. 7) Pauschvergütungen für jede Instanz gesondert bewilligt werden. Entsprechend ist das Kammergericht im Fall der Beschwerdeführer vorgegangen, indem es mit Blick auf die jeweilige Instanz über Pauschvergütungsansprüche entschieden hat.

Die verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Ansprüchen auf eine Pauschvergütung mit solchen auf die Regelgebühren erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als willkürlich. Insbesondere zwingt die von den Beschwerdeführern angeführte Intention des Gesetzes, eine angemessene Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers zu gewährleisten, nicht dazu, den Beginn der Verjährungsfrist bei Pauschvergütungsansprüchen über den Fälligkeitszeitpunkt der Regelgebühren hinauszuschieben. Es ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargelegt, dass bei einem Verzicht auf eine Gesamtbetrachtung und damit einhergehender isolierter, auf die einzelnen Rechtszüge bezogener Entscheidung über Pauschvergütungsansprüche kein angemessener Ausgleich für einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand des Verteidigers geschaffen werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit eine besonders restriktive Handhabung der Verjährung bei Pauschvergütungsansprüchen geboten wäre. Die Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit lassen es jedenfalls vertretbar erscheinen, die Ansprüche des Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren und den diese Ansprüche ersetzenden Anspruch auf eine Pauschvergütung verjährungsrechtlich gleich zu behandeln.

Soweit sich das Kammergericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Regelung des § 100 Abs. 3 BRAGO stützt und diese Norm als eine den Beginn der Verjährung abweichend von den allgemeinen Vorschriften regelnde Norm interpretiert, ist dies vertretbar, denn es hält sich im Rahmen einer an der Systematik der §§ 99,100 BRAGO orientierten Auslegung. Es mag sein, dass die von den Beschwerdeführern bevorzugte Auslegung des § 100 Abs. 3 BRAGO im Sinne einer Klarstellung, dass der in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannte Zeitpunkt der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Mandanten keine Bedeutung und grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung zu gelten habe, auch vertretbar oder gar vorzugswürdig ist. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung als schlechthin unhaltbar zu bezeichnen wäre.

Soweit es das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 17. März 1994-4 ARs 47 und 48/93 -, vom 27. Mai 1998-4 ARs 45/98 -, vom 25. Oktober 1999-4 ARs 46/95-und vom 5. Februar 2001-4 ARs 75/00-) ablehnt, für einzelne Verfahrensabschnitte Pauschgebühren festzusetzen, liegt darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. kein €unauflöslicher Widerspruch€ zu den angegriffenen Beschlüssen. Diese Rechtsprechung betrifft nämlich nur Anträge, die auf die Festsetzung von Pauschgebühren für einzelne Verfahrensabschnitte vor Abschluss der (ersten) Instanz gerichtet waren. Die insoweit vom Kammergericht vorgenommene Festsetzung einer Pauschgebühr €für die gesamte Tätigkeit€ des Verteidigers bezieht sich nur auf dessen Tätigkeit in diesem Rechtszug. Dementsprechend lassen sich dieser Rechtsprechung keine Aussagen zur vergütungsrechtlichen Beurteilung einer mehrere Instanzen umfassenden Verteidigung entnehmen.

Schließlich muss die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Beginn der Verjährungsfrist bei Pauschvergütungsansprüchen auch nicht dazu führen, dass über einen mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils fälligen Anspruch nicht entschieden werden könnte, weil der nach Auffassung der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Umfang der Revisionsbegründungsschrift zu diesem Zeitpunkt nicht feststehe. Eine Entscheidung über einen derartigen Anspruch ist ohne weiteres möglich, wenn bei der Gesamtschau der Tätigkeit eines Verteidigers nur auf die Tätigkeit in der jeweiligen Instanz abgestellt wird. In dem vom Beschwerdeführer zu 2. angeführten Beschluss des Kammergerichts vom 21. Mai 2001-4 AR 54/00-, mit dem einem neben dem Beschwerdeführer zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren tätigen weiteren Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zugebilligt wurde, wird zwar der mit der Fertigung der Revisionsbegründungsschrift verbundene Arbeitsaufwand zur Begründung der bewilligten Pauschvergütung angeführt. Hieraus muss jedoch nicht der Schluss gezogen werden, das Kammergericht habe in diesem Fall eine instanzenübergreifende Gesamtschau vorgenommen und auf deren Grundlage eine Pauschvergütung festgesetzt. Dieser Beschluss lässt sich auch im Sinne einer (vereinfachten) Festsetzung zweier Pauschgebühren interpretieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 25.07.2002
Az: 89/01


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