Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 2/11

(BGH: Beschluss v. 16.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 2/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 16. Mai 2011 einen Beschluss gefasst, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt wird. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Die Beklagte hatte mit einem Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger geklagt, aber der Anwaltsgerichtshof wies die Klage in einem Urteil vom 29. Oktober 2010 ab. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

Der Antrag des Klägers wurde jedoch als unzulässig abgelehnt, da er die Antragsbegründungsfrist versäumt hatte. Nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen beträgt diese Frist zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils. Die Frist lief am 29. Dezember 2010 ab, zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist beim nicht mehr zuständigen Hessischen Anwaltsgerichtshof eingereicht. Eine solche Verlängerung ist jedoch nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz war das Anwaltsgericht Frankfurt, dessen Entscheidung vom 6. September 2010 - 2 AGH 7/10 -.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 16.05.2011, Az: AnwZ (Brfg) 2/11


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 29. Oktober 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 29. Dezember 2010 ab. Zu diesem 1 Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen Hessischen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristablaufs um 17.30 Uhr eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726, juris Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 AGH 7/10 -






BGH:
Beschluss v. 16.05.2011
Az: AnwZ (Brfg) 2/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b9b66396c442/BGH_Beschluss_vom_16-Mai-2011_Az_AnwZ-Brfg-2-11




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