Landgericht Münster:
Urteil vom 13. Juli 2007
Aktenzeichen: 15 O 281/07

(LG Münster: Urteil v. 13.07.2007, Az.: 15 O 281/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Münster hat in dem Urteil vom 13. Juli 2007, Aktenzeichen 15 O 281/07, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dadurch ist der Antragsteller dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 1.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller hatte einen Unterlassungsanspruch wegen einer unerlaubten Übersendung einer Werbe-Email geltend gemacht. Das Gericht erklärte den Antrag für unzulässig, da es sachlich unzuständig sei. Nach § 937 Abs. 1 ZPO sei für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig, dessen sachliche Zuständigkeit jedoch nicht gegeben sei. Das Landgericht Münster ist nach §§ 71, 23 GVG nicht sachlich zuständig, da der Streitwert voraussichtlich deutlich unter 5.000 € liegen würde. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung sei nicht ersichtlich. Die Sonderzuständigkeitsregelung des § 13 UWG greife hier auch nicht, da es nicht um unmittelbare Ansprüche aus dem UWG gehe, es aber an der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG mangle.

Die Bestimmung des Streitwertes liege im Ermessen des Gerichtes nach § 3 ZPO. Es müsse sich jedoch in erster Linie am Tatsachenvortrag des Klägers orientieren. Der Antragsteller habe in Bezug auf die Streitwertangabe keine ausreichenden Angaben gemacht. Das Gericht betonte, dass jeder Einzelfall zu bewerten sei, da nicht jede Zusendung von Spammails den gleichen Unrechtscharakter habe. Im konkreten Fall gehe es um eine einzige bisher übersandte Email und nicht um eine Spammailflut. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine erneute Übersendung einer Werbemail durch den Antragsgegner einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden oder sonstige Beeinträchtigungen für den Antragsteller verursachen würde.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin erklärt habe, den Antragsteller aus dem Verteiler zu entfernen. Dies verringere die Gefahr der weiteren Beeinträchtigung und müsse in die Bewertung des Interesses des Antragstellers an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs einfließen.

Da der Antragsteller trotz des Hinweises des Gerichtes keine Verweisungs- oder Abgabeantrag gestellt habe, wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 13.07.2007, Az: 15 O 281/07


Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch wegen einer unerlaubten Übersendung einer Werbe-Email geltend.

Der Antrag ist unzulässig. Das Landgericht ist sachlich unzuständig. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptssache zuständig. Im Hauptsacheverfahren wäre die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 71, 23 GVG nicht gegeben, da der Streitwert nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls ganz deutlich unter 5.000 € liegen würde. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere greift nicht die Sonderzuständigkeitsregelung des § 13 UWG, da es hier mangels Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 UWG nicht um unmittelbare Ansprüche aus dem UWG geht.

Die Bestimmung des Streitwertes liegt im Ermessen des Gerichtes, § 3 ZPO. Es hat sich in erster Linie am Tatsachenvortrag des Klägers zu orientieren. Das Gericht verkennt nicht, dass hierbei der Wertangabe in der Antragsschrift eine wichtige indizielle Bedeutung zukommt (vgl. beispielsweise LG C, Urteil vom 26.08.2003, ... O ...#/...). Bei der Bemessung des Streitwertes ist, wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, in erster Linie das Interesse des Antragstellers an der Anspruchsverwirklichung maßgeblich. Zu bewerten ist daher die durch das beanstandete Verhalten des Gegners zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung (vgl. insoweit OLG I2, MMR 2005, 378.). Im konkreten Fall trägt der Vortrag des Antragstellers die von diesem vorgenommene Streitwertangabe nicht.

Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es verbietet sich eine generelle, vom Fall losgelöste, Bewertung der sog. "Spamwerbefälle". Es steht außer Frage, dass unerwünschte Spamwerbung im Allgemeinen lästig und für den Empfänger mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung fällt jedoch in jedem Einzelfall unterschiedlich aus. Es liegt auf der Hand, dass etwa ein großes Unternehmen, dass auf spezielle Vertriebsstrukturen angewiesen ist, in anderem Ausmaß betroffen ist, als etwa ein privater Empfänger, der nur gelegentlich und allein zu privaten Zwecken ein Emailkonto nutzt. Ebenso ist die Beeinträchtigung beispielsweise dann unterschiedlich, wenn ein Empfänger täglich hunderte solcher Emails bekommt, während ein anderer Empfänger vielleicht nur gelegentlich eine einzelne "Spammail" erhält.

Aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, einen generellen und vom Einzelfall gelösten Streitwert zu konstruieren, der den jeweiligen Besonderheiten des Falles nicht gerecht wird. Es ist vielmehr für jeden einzelnen Fall zu ermitteln, welchen Umfang das für den Streitwert maßgebliche konkrete Interesse des Antragstellers oder Klägers hat.

Soweit das OLG L in seinem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 29.09.2006 (... W ...#/...) den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt hat, vermag dies an der Überzeugung des Gerichtes nichts zu ändern. Die Begründung in dem Beschluss überzeugt schon nicht. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des LG C2 (21.03.2007, # T .../...) an. Der Begründung im Beschluss des OLG L lässt sich entnehmen, dass die besonders hohe Streitwertfestsetzung aus generalpräventiven Gründen, zur Abschreckung und zur generellen Bekämpfung der - auch nach Auffassung des Gerichtes - beklagenswerten und lästigen Spammailflut erfolgte. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Streitwertfestssetzung in Verbindung mit der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens sein, den Gegner eines solchen Verfahrnes quasi als "Repräsentant" aller Absender von Spammails durch eine besonders hohe Kostenlast "abzustrafen". Dadurch bliebe der für den Streitwert allein maßgebliche Einzelfall vollkommen unberücksichtigt, was dem Sinn und Zweck der zivilrechtlichen Streitwertbemessung fremd ist.

Es kann beispielsweise nicht unberücksichtigt bleiben, ob der konkrete Antragsteller überhaupt "Opfer" einer solchen "Spammailflut" ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, für sein konkretes Gerichtsverfahren einen "generellen" und an der allgemeinen Lästigkeit orientierten Streitwert festzusetzen, wenn der Antragsteller möglicherweise gar nicht in seinem besonderen Maße beeinträchtigt ist, weil er etwas nur sehr selten oder vielleicht sogar zum ersten Mal eine Spammail erhält. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Versender - wie möglicherweise auch hier - theoretisch um einen seriösen Anbieter handeln könnte, der tatsächlich irrtümlicherweise von einer Anforderung der Werbemail ausgegangen ist. Zwar gibt es - was gerichtsbekannt ist - eine ganz erhebliche Zahl von Versendern, die keine redlichen und seriösen Zwecke verfolgt. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Newsletteranbieter oder andere Versender, die ein seriöses Geschäft betreiben und in der Regel nur auf konkrete Anfrage von Kunden diesen Informationen zukommen lassen. Solche Newsletter oder Informationsmails hat das Gericht selbst bereits in Anspruch genommen. Man darf insoweit nicht das offensichtlich bestehende Bedürfnis der Emailverwender, bewusst und gezielt Informationen von Firmen zu erhalten, unberücksichtigt lassen. Viele solcher Werbemails sind erwünscht. Es liegt auf der Hand, dass die hohe Zahl der ständig versandten Emails und auch die Möglichkeit, im fremden Namen ungenehmigt solche Mails zu bestellen, zu Irrläufern führen können, die aber in Bezug auf eine konkrete Firma bedauerliche Einzelfälle sein könnten. Diese Überlegung zeigt jedenfalls, dass keinesfalls jede Zusendung von Spammails einen jeweils identischen Unrechtscharakter hat, der eine generalpräventive Beurteilung, die jeweils zu Lasten des konkreten Antragsgegners ginge, rechtfertigen würde. Jeder Einzelfall kann anders sein.

Der einzelne Störer kann jedenfalls nicht grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls für ein möglicherweise gezielt unredliches Verhalten anderer und die zweifellos lästige Gesamtwirkung von Spammails einzustehen haben (vgl. LG C2, 21.03.2007, 6 T 63/07 m.w.N.).

Im konkreten Fall geht es um eine einzige bisher übersandte Email. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller etwa eine derart hohe Zahl an Spammails erhält, dass seine wirtschaftlichen Interessen in ungewöhnlich hohem Maße beeinträchtigt sind. Seine Ausführungen zu dem Ausmaß der Beeinträchtigung in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 12.07.2007 sind vielmehr allgemeiner Art, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für diesen Einzelfall zu enthalten.

Es ist zu bewerten, welche Folgen eine erneute Übersendung einer Werbemail durch die Antragsgegnerin hätte. Insoweit ist hier nicht erkennbar, dass durch eine solche weitere Email ein besonders erheblicher Schaden oder weitreichende sonstige Beeinträchtigungen entstehen könnten. Der Antragsteller würde zweifellos etwas Zeit verlieren, da er die Email aussortieren müsste. Dass sich sein Betrieb durch besondere Umstände, wie eine ungewöhnlich hohe Zahl an empfangenen Emails oder besondere Systemstrukturen jedoch in einer Lage befindet, in der durch eine Email der Antragsgegnerin tatsächlich ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits ungewöhnlich aufwändige Maßnahmen ergreifen musste. Es sind selbst dann, wenn man die Gefahr eines gewissen Nachahmungseffektes und auch die Wirkung der Entscheidung in die Zukunft berücksichtigen würde, keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hier darauf schließen lassen, dass dem Antragsteller durch eine weitere Email der Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung entstehen könnte, die eine Streitwertfestsetzung auf mehr als 2.000 € rechtfertigen würde.

Darüber hinaus ist aber auch noch streitwertmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin hier in ihren außergerichtlichen Schreiben vom 25.06.2007 und 04.07.2007 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller aus dem Verteiler entfernt wurde. Zwar wäre das allein nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Auf die Bewertung des Interesses des Antragstellers an der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches hat diese Erklärung hingegen durchaus Einfluss (vgl. insoweit auch LG I, 05.01.2006, ...# T #/...).

Durch die Zusage der Antragsgegnerin ist die Gefahr der weiteren Beeinträchtigung zumindest verringert, was sich in der Bewertung des Interesses an der Erlangung des Unterlassungstitels niederschlagen muss, so dass das Gericht im konkreten Fall den Streitwert im Hauptsacheverfahren mit 1.500 € für ausreichend bemessen halten würde.

Dem steht nicht die Entscheidung dieser Kammer vom 30.04.2007 (... O ...#/...) entgegen. Zwar wurde dort der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt. Hier ist jedoch - wie ausgeführt - der konkrete Einzelfall zu beurteilen und kein allgemeiner Streitwert anzusetzen, so dass sich ein Vergleich schon deshalb verbietet. Zudem ging es im dortigen Fall um die Übersendung eines Werbefaxes, was von den Auswirkungen für den Gewerbebetrieb her anders zu beurteilen ist, als eine keinen Anschluss blockierende Email. Dies hat auch das OLG I2 in seinem Beschluss vom 11.03.2005 mit weiteren Nachweisen ausgeführt. Der Empfang eines Faxes kostet Geld und führt darüber hinaus zu einer Blockierung des Anschlusses, was zu den vom Antragsteller bereits in der Antragsschrift ausgeführten weiteren Folgen führen könnte.

Auch dieser vorgenannte Beschluss des OLG I2 steht dieser Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - die Beeinträchtigung durch eine Spammail nach Auffassung des Gerichtes erheblich niedriger anzusetzen als die durch ein Telefax. Zum anderen ist - wie ausgeführt - auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Insoweit überzeugt der Verweis auf eine "regelmäßige" Streitwertfestsetzung nicht. Im Übrigen gibt es neben den die Vorstellung des Antragstellers hinsichtlich des Streitwertes stützenden Entscheidungen zahlreiche Beispiele, in denen eine amtsgerichtliche Zuständigkeit angenommen wurde (vgl. nur LG C2 a.a.O., LG I a.a.O. und MMR 2005, 782, AG I 20.06.2005, 5 C 11/05). Insofern kann daher von einem üblichen Streitwert von über 5.000 € keine Rede sein.

Da der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12.07.2007 trotz des am 11.07.2007 erfolgten telefonischen Hinweises des Gerichtes darauf, dass diese beabsichtigt, die landgerichtliche Zuständigkeit zu verneinen, keinen Verweisungs- oder Abgabeantrag gestellt hat, war der Antrag somit als unzulässig zurückzuweisen.

Somit kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach Auffassung des Gerichtes in diesem konkreten Fall der Verfügungsgrund - für den sich ebenfalls eine schematische Betrachtung verbietet, da für jeden konkreten Einzelfall das Vorliegen der eine Eilentscheidung rechtfertigenden Umstände festgestellt werden muss - nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 13.07.2007
Az: 15 O 281/07


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