Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Mai 2013
Aktenzeichen: 7 U 42/13

(OLG Köln: Beschluss v. 22.05.2013, Az.: 7 U 42/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht in Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen abgewiesen wird. Damit bleibt die Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung erfolglos. Der Kläger hatte seinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer unberechtigten Abberufung als Vorstand der S e.G. gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) geltend gemacht. Das Landgericht hatte die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung des Klägers richtete sich nun gegen diese Entscheidung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht seine Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen hat. Er argumentiert, dass die Beklagten ihn aktiv daran gehindert hätten, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, indem sie ihn über die Verjährung hinweg getäuscht und unrechtmäßig gegen ihn kommuniziert hätten. Der Kläger verweist darauf, dass die Verjährung seiner Ansprüche erst mit Beendigung des dauerhaften Verstoßes gegen den Anwaltsvertrag im September 2011 begonnen habe. Er argumentiert, dass er erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Unrichtigkeit der Kommunikation der Beklagten überzeugt wurde und ihm erst zu diesem Zeitpunkt klar wurde, dass er Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten hat.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es stellt fest, dass die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Klägers bereits mit Eintritt der Verjährung seines Anspruchs gegenüber der BaFin begonnen hat. Das Gericht betont, dass die ergänzenden Ausführungen des Klägers keine neue Tatsachen enthalten und seine Rechtsansichten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben. Das Gericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Notwendigkeit für eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 22.05.2013, Az: 7 U 42/13


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 339/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 513.099,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Amtshaftungsanspruchs gegen die BaFin nach seiner unberechtigten Abberufung als Vorstand der S e.G. mit Bescheid v. 02.06.1998 geltend.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.01.2013 - 8 O 339/12 - Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe seine Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht als verjährt angesehen.

Die Beklagten hätten seine Ansprüche gegen die BaFin wegen eines rechtswidrigen Abberufungsverlangens als Vorstand der S e.G. verjähren lassen und ihn aktiv daran gehindert, dies zur Kenntnis zu nehmen und ihm gegenüber stets das Gegenteil kommuniziert, insbesondere die verjährten Ansprüche durch die Instanzen bis zum BVerfG gerichtlich verfolgt. In dem beharrlichen Festhalten d. Bekl. an einer falschen Rechtsauffassung und der entsprechenden Kommunikation ihm gegenüber sowie gegenüber Rechtsschutzversicherung und Gerichten liege ein Dauerverstoß gegen ihre anwaltlichen Pflichten, so dass die Grundsätze über die Verjährung von Dauerhandlungen anzuwenden seien, altes Verjährungsrecht nicht gelte und die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten erst mit Beendigung des dauerhaften, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichts aufrechterhaltenen Verstoßes gegen den Anwaltsvertrag, also nicht vor Ende September 2011 zu laufen begonnen habe. Anders als in den Fällen, in denen Treu und Glauben die Verjährungseinrede vorübergehend verhindere und den Beteiligten regelmäßig klar sei, dass Schadensersatzansprüche bestünden, aber nicht geltend gemacht würden bspw. wegen versuchter Schadensminderung durch Rechtsmittelversuche, sei ihm nicht klar gewesen, dass ihm Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zugestanden hätten, zumal eine solche Erkenntnis bei ihm aktiv und erkennbar verhindert worden sei. Erst mit der Entscheidung des BVerfG sei dem Beklagten die Aufrechterhaltung des Anscheins, dass seine Rechtsauffassung richtig sei und es auch ein Gericht gebe, das dieser Auffassung folge, nicht mehr möglich gewesen. Nicht ersichtlich sei, warum er innerhalb kürzester Zeit die Entscheidung über eine Klageerhebung treffen müsse, es sei sachgerecht, die Verjährung erst an diesem Zeitpunkt beginnen zu lassen. Aufgrund des beklagtenseits erzeugten, dauerhaft aufrechterhaltenen und immer wieder erneuerten Irrtums des Klägers habe bei ihm keine Überzeugung hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten reifen können; ebenso fehle es deswegen an einer nachlässigen Untätigkeit seinerseits. Die Beklagten könnten im Hinblick auf die schuldhafte Kommunikation unrichtiger Tatsachen nicht durch einen frühzeitigen Verjährungsbeginn privilegiert werden

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 25.01.2013 - 8 O 339/12 -

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 488.099,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 5.354,76 € freizuhalten.

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die sich aufgrund der gemäß dem Klageantrag zu 1) zu zahlenden Verdienstausfallersatzansprüche entfallenden Rentenbeiträge, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, die auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sind, an den Rentenversicherungsträger zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des rechtswidrigen Bescheides vom 02.06.1998 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und der eingetretenen Verjährung der Amtshaftungsansprüche zukünftig entstehen, insb. eventuelle steuerliche Nachteile.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen werden auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.04.2013 Bezug genommen.

Die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.05.2013, die keine neuen Tatsachen enthalten, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung von Rechtsansichten erschöpfen, rechtfertigen in der Sache keine andere Beurteilung. Der Kläger verkennt, dass die nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 51 b BRAO a.F. für sämtliche in Betracht kommenden Schäden aus anwaltlicher Pflichtverletzung geltende Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem Eintritt der Verjährung seines gegenüber der BaFin bestehenden Anspruchs zu laufen begonnen hatte.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.05.2013
Az: 7 U 42/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ba1a88735220/OLG-Koeln_Beschluss_vom_22-Mai-2013_Az_7-U-42-13




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