Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 14. Juli 2004
Aktenzeichen: 17 U 17/04
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 14.07.2004, Az.: 17 U 17/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2004 (Aktenzeichen 17 U 17/04) entschieden, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird. Die Klägerin hatte Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Beratung geltend gemacht. Die Beklagten, die für die Beratung verantwortlich waren, hatten die Einrede der Verjährung erhoben und das Gericht hat diese Einrede als begründet angesehen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Verjährung gehemmt sei durch ein Stillhalteabkommen und ein Anerkenntnis der Beklagten. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass weder ein Stillhalteabkommen noch ein Anerkenntnis der Beklagten vorläge und daher die Verjährung nicht gehemmt sei. Die Klägerin hat zudem argumentiert, dass die Beklagten durch ihr Verhalten bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand gesetzt hätten, der es ihnen nun nicht mehr erlaube, sich auf die Verjährung zu berufen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass dieser Vertrauenstatbestand spätestens im Januar 2002 entfallen sei und daher die Verjährung nicht gehemmt sei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 14.07.2004, Az: 17 U 17/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2003 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.632.797,07 € Schadensersatz nebst Zinsen hieraus an die Klägerin und erstreben nach wie vor die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines Teilbetrags von 347.321,14 € und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses weiteren Schadensersatzbetrags, des Ersatzes des angeblich erlittenen Zinsschadens vor Verzugseintritt, während sie die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines Teilbetrags von 10.185,01 € (Aval-Provision) hinnimmt. Insoweit ist das von beiden Parteien im Wege selbständiger Berufungen angefochtene Urteil rechtskräftig. Im Streit steht im Berufungsrechtszug mithin der Betrag von 2.980.118,21 €, den die Klägerin als Schadensersatz wegen ihrer angeblichen fehlerhaften Beratung durch die Beklagten beim Erwerb der As GmbH & Co KG von den Beklagten beansprucht.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass der unter dem 4.10.1994 entsprechend der Ziffer 7 des Kaufvertrags, Anlage K 27, erstellte Bericht der B GmbH über die Prüfung des Zwischenabschlusses einen Saldo der Gesellschaftersonderkonten in Höhe von 30.400.849,59 DM und damit ein entsprechendes Eigenkapital gemäß der Eigenkapitalklausel zum Stichtag 31.7.1994 ergibt.
Damit stand als zusätzlich von der Klägerin an die Verkäufer zu zahlender Kaufpreis die Differenz zum Nominalbetrag der Kommanditanteile von 27 Mio. DM in Rede. Mit Schreiben vom 16.1.1995 (Anlage K 29 im Leitzordner €Anlagen zur Klage vom 27.1.2004€) beanstandete der Steuerberater G die Berechnung des Eigenkapitals. In der Folge entwickelte sich eine kontroverse Diskussion zunächst einmal in der gewechselten Korrespondenz. Man traf sich schließlich am 4.7.1995 in O1 zu einem Schlichtungsgespräch, bei dem neben Käufer- und Verkäuferseite auch die jeweiligen Berater beider Seiten anwesend waren. Das Zahlenwerk der B wurde schließlich hingenommen und geklärt, dass die Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß Ziff. 7.5 des Vertrages vom 14.7.1994 (Anlage K 27 im vorgenannten Leitzordner) nicht erforderlich sei. Der Streit verlagerte sich auf die Frage, ob dieses Ergebnis € ein weiterer Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufer € mit den Zielsetzungen der Parteien, wie sie anlässlich der Vertragsverhandlungen zutage traten, übereinstimmte.
In diesem Zuge hielt der Rechtsanwalt Dr. RA1 für die Klägerseite in einem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben vom 9.8.1995, bei der Beklagten zu 1) eingegangen am 10.8.1995, das Ergebnis des Zwischenabschlusses dieses Schlichtungsgespräches vom 4.7.1995 fest und forderte die Klägerin zur Zahlung des zusätzlichen Kaufpreises gemäß dem Zwischenabschluss an Herrn V auf. Das war ein Betrag von 2.040.509,75 DM. Dieses Schreiben ist von den Beklagten in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. November 2003 erstmals erwähnt und vorgelegt worden und hat in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils keinen Eingang gefunden. Schriftsatznachlass hat laut Protokoll der Sitzung vom 30.9.2003, durch das die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, lediglich die Klägerin erhalten. Im Schreiben vom 9.8.1995, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B-11 = Bl. 246 bis 248 d.A.) heißt es im Eingang, dass sich die Anwaltssozietät Dr. RA1 für Herrn V meldet und für ihn die Zahlung restlicher Kaufpreisansprüche geltend macht.
Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils setzen sich mit diesem Schreiben nicht auseinander, sondern gehen vielmehr € wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils € von der erstmaligen Geltendmachung dieses zusätzlichen Kaufpreisanspruchs seitens des Verkäufers V in der Widerklage aus, die mit der Klageerwiderung im Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf verbunden war. Durch die Klage hat die Klägerin den Verkäufer V auf Mitwirkung bei der Handelsregistereintragung in Anspruch genommen.
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auf die Urteile des Landgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf im Rechtsstreit der Klägerin mit dem Verkäufer V Bezug genommen worden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf seinerseits hat im Tatbestand seines Urteils (Anlage K 37) vom 29. Juli 1999, dort auf S. 9 auf das Schreiben vom 9.8.1995 in vollem Umfang Bezug genommen, wobei das Schreiben nur auszugsweise dargestellt wurde, ohne dass die Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.
Die Klägerin obsiegte zwar mit der Klage, wurde aber auf die Widerklage zur Zahlung von 2.040.509,76 DM nebst Zinsen an den Verkäufer V durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.3.1998 verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch ein am 29.7.1999 verkündetes Urteil die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wurde durch Beschluss des BGH vom 28.6.2000 nicht angenommen.
Als Begründung für die Verurteilung der Klägerin gab das Landgericht Düsseldorf an, dass gegen die Betrachtungsweise, zur Berechnung des Kaufpreises hätten lediglich liquide Mittel der KG maßgebend sein sollen, die im Kaufvertrag zum Begriff des Eigenkapitals unter Ziff. 1.11 enthaltene Definition spreche und das Gericht wegen der vorbeschriebenen Regelungsdichte nicht nachvollziehen könne, warum es im Vertragswerk nicht einmal andeutungsweise Niederschlag gefunden habe, wenn die Vertragsparteien zur Kaufpreisberechnung nur lediglich geldnahe Mittel als maßgeblich heranziehen wollten. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat es als unsubstantiiert und unerheblich bezeichnet, soweit die Klägerin den Rechtsstandpunkt vertreten habe, der Inhalt der Verhandlungen ergebe sich aus den Besprechungsnotizen der beteiligten Anwälte und steuerlichen Berater über die Verhandlungen vom 16. und 27.6.1994 in Düsseldorf, wonach kein €Geld€ gekauft werden sollte, sondern nur die Gewerbeimmobilie. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Anlage K 34 und K 37 Bezug genommen (im vorgenannten Leitzordner).
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, die Aktivlegitimation der Klägerin nicht auf die von der Klägerin behauptete Abtretung gestützt, sondern angenommen, die Klägerin sei in die Schutzwirkung des Mandatsverhältnisses einbezogen. Hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung ging das Landgericht davon aus, dass die Zielsetzung der Klägerin beiden Beklagten bewusst war, die es entweder pflichtwidrig unterlassen hätten, die Auswirkungen der Preisklausel und der Eigenkapitaldefinition zu prüfen und die Käuferseite darauf hinzuweisen, oder aber die Konsequenzen der Klausel für den Kaufpreis nicht erkannt hätten. Maßgeblich hat das Landgericht dabei auf die unstreitige Nachfrage der Klägerin abgestellt, ob die Formulierungen des Vertrags den gewollten wirtschaftlichen Zweck erfüllten. Dabei habe insbesondere die Änderung des Begriffs des Eigenkapitals Anlass zur nochmaligen Prüfung und ggf. Belehrung geboten. Hinsichtlich der Frage einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen ging das Landgericht davon aus, dass die Verjährung €frühestens€ mit der Zustellung der Widerklage im vorgenannten Prozess gegen V am 28.11.1996 begann mit der Folge eines Ablaufs der primären Verjährungsfrist am 28.11.1999 und der sekundären Verjährungsfrist am 28.11.2002, so dass der schriftliche Verzicht der Beklagten vom 21.11.2002 auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, den Verjährungseintritt verhindere.
Gegen diese Bewertung des ihnen am 19.12.2003 zugestellten Urteils wenden sich die Beklagten mit der am 14.1.2004 eingelegten Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf 19.3.2004 mit am 19.3.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Sie rügen u.a. die rechtsfehlerhafte Annahme einer Pflichtverletzung. Das Landgerichts habe im angefochtenen Urteil die Darlegung der Beklagten nicht berücksichtigt, G habe mehrfach nach Vorlage weiterer Kaufvertragsentwürfe auf die unveränderte Situation im Verhältnis zum ersten Kaufvertragsentwurf hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass € auch weiterhin € mit einer deutlichen Mehrzahlung in zuvor bereits bezifferter Höhe gerechnet werden müsse. Zudem sei das Landgericht nicht auf die auch im Tatbestand aufgenommene Argumentation der Beklagten eingegangen, dass sich die beanstandete Klausel nicht habe wegverhandeln lassen. Die Klägerin habe das in Kauf genommen und trotz ausdrücklicher Hinweise des Steuerberaters G auf die Durchführung einer Financial due Diligence aus Kostengründen und wegen Einhaltung der €Deadline€ verzichtet, weil der Kaufvertrag zeitnah abgeschlossen werden sollte. Über die Notwendigkeit einer solchen Financial due Diligence sei die K GmbH auch nach Einfügung der zweiten Eigenkapitalklausel unter Ziff. 4.1.2 hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Verjährungsbeginns stellen die Beklagten auf den zum 31.10.1994 zu erstellenden, jedoch erst am 10.1.1995 tatsächlich vorliegenden Zwischenabschluss ab und meinen, der Schaden manifestiere sich lediglich im Anspruchsschreiben des Rechtsanwalts Dr. RA1 vom 9.8.1995. Jedenfalls sei nicht erst auf die Erhebung der Widerklage abzustellen. Unter Hinweis auf § 51 b Fall 2 BRAO meint die Beklagte zu 1), Verjährungsbeginn sei überhaupt das Mandatsende am 14.7.1994. Im übrigen führen die Beklagten noch Berufungsangriffe wegen der Höhe der Schadensersatzforderung, und zwar im Hinblick auf die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden angeblichen anrechenbaren Vorteile, wie die Verringerung der Einkommensteuerbelastung, im Hinblick auf den Körperschaftssteuersatz und in vollem Umfang zugesprochene Anwaltskosten, obwohl die Klage gegen den Verkäufer V Erfolg hatte.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 2.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2/20 O 37/03, vollumfänglich abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Mit am 22.1.2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das ihr am 22.12.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf 23.3.2004 mit am 19.3.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie beantragt, das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 2.12.2003 teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere € 347.321,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 % seit 6.8.2002 und Zinsen in Höhe von 9 % auf € 1.937.221,35 vom 1.7.2002 bis 23.8.2002 sowie auf € 695.575,72 in Höhe von 9 % vom 23.12.2002 bis 10.2.2003 zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin vom 19.3.2004 zurückzuweisen.
Mit der Berufung beansprucht die Klägerin den ihr abgesprochenen Zinsschaden vor Verzugseintritt und vertritt die Auffassung, auch Aufwendungen zur Finanzierung des zusätzlichen Kaufpreises seien der ihr entstandene Schaden. Es sei zwar insoweit kein Darlehen aufgenommen, doch Eigenmittel eingesetzt worden, die sie anderenfalls zur Tilgung des Darlehens vom 27.7.1994 über 51 Mio. DM (Anlage K 65) verwendet hätte. Zudem sei Verzugsbeginn nicht erst der 28.8.2002, sondern bereits der 6.8.2002, weil sie mit Schreiben vom 5.8.2002 zur umgehenden Zahlung aufgefordert habe und die Fristsetzung mit späterem Schreiben keine Stundung beinhalte.
Die Klägerin verteidigt im übrigen die Wertung des angefochtenen Urteils, wobei sie insbesondere im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.5.2004 zur Frage der Verjährung noch einmal umfassend vorträgt. Das Landgericht habe für den Verjährungsbeginn zutreffend auf die Zustellung der Widerklage abgestellt. Der Verkäufer V habe die zusätzliche Kaufpreisforderung zum 1. Mal €ernsthaft€ mit der Widerklage geltend gemacht. Da der Beklagten zu 1) ein umfassendes Mandat erteilt gewesen sei und sie in der Folge auch bei der Abwicklung des Kaufvertrages beraten habe, habe das Mandat nicht mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages geendet. Das gelte auch hinsichtlich der Beklagten zu 2), für die ohnehin eine entsprechende Anwendung des § 51 b 2. Alt. BRAO nicht in Betracht zu ziehen sei. Durch den Zwischenabschluss der B sei noch keine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten, weil die Klägerin keine Veranlassung gehabt habe, von Beratungsfehlern der Beklagten auszugehen. Es sei offen gewesen, ob man zu dem Ergebnis gelangen würde, der von der B ermittelte Abschluss sei unrichtig. In der Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 16.1.1995, Anlage K 29, sei vielmehr davon die Rede, dass sich Ansprüche der Klägerin ergeben und nicht umgekehrt solche der Verkäuferseite. Beim Schlichtungstermin 4.7.1994 sei man zwar zu einer Einigkeit über das Zahlenwerk gelangt, es sei aber streitig geblieben, ob die Bewertung und die Bewertungsansätze des Zwischenabschlusses der B den Regelungen des Kaufvertrages entsprächen. Das Forderungsschreiben vom 9.8.1995 sei als Teil der noch weiter andauernden Diskussion über die Richtigkeit des Zwischenabschlusses zu werten. Dass Zahlungsansprüche angemeldet seien, stelle sich nach dem damaligen Stand der Verhandlungen als Formalie dar, zumal die Veräußerer auf weitere Grundstücksgeschäfte gehofft hätten. Zudem sei das Schreiben vom 9.8.1995 für die Entscheidungsfindung gemäß §§ 296 a, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es erst mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2003 vorgelegt worden sei. Zudem erwähne das im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwar das Schreiben, aber nicht den dort geltend gemachten Zahlungsanspruch.
Schließlich habe der Verkäufer V bzw. sein Anwalt auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 9.11.1995, das einen Vergleichsvorschlag dergestalt beinhaltete, dass weder die Käufer noch die Verkäuferseite im Zwischenabschluss der B Forderungen stelle, nicht geantwortet, weshalb man vom Einverständnis des Verkäufers V mit diesem Vorschlag ausgegangen sei. Die Parteien hätten deshalb mit dem Festhalten an der Forderung nicht gerechnet, weshalb die Erhebung der Widerklage überraschend gewesen sei.
Schließlich sei die Erhebung der Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich, weil von 1997 bis Dezember 2002 Verhandlungen stattgefunden und die Beklagten nie Zweifel gelassen hätten, dass sie die Regressforderung der Klägerin als begründet erachte. Auf Ausschöpfung aller Rechtsmittel hätten die Beklagten im Hinblick auf ihre Versicherung bestanden. Es sei anerkannt, dass ein Gläubiger nicht gehalten sei, Klage zu erheben, solange noch Verhandlungen über den Anspruch stattfänden. Die Beklagten hätten einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Als Ende März 2002 die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt worden seien, sei in einem Telefonat von Rechtsanwalt RA2, Partner der Beklagten zu 1), bestätigt worden, dass die Beklagten auch ohne förmliche Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede der Verjährung €jederzeit zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Beklagten sich nicht durch die Erhebung der Einrede der Verjährung aus der Verantwortung für eine Verletzung des Beratungsvertrages retten würden€. Das gegenseitige Vertrauen sei so stark gewesen, dass K das Thema nicht einmal habe zur Sprache bringen müssen. Herr RA2 habe weiter erklärt, die Beklagte zu 1) hätte die Rechtslage durch ein Gutachten geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie durch ihr Handeln € auch auf Wunsch der M, die bis zum Abschluss des Verfahrens mit Herrn V keine Eskalationen wünschte € einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund werde die Beklagte zu 1) auch in einem Haftungsprozess keine Verjährungseinrede erheben, allerdings sehe die Versicherungsstelle das möglicherweise etwas anders.
Schließlich sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB gegeben, weil die Beklagten in ihren Schreiben vom 4.12.2000 (Anlage K 75), 7.3.2001 (K 76), 15.8.2001 (K 71) und 25.9.2001 (K 82), in denen ein Beratungsfehler eingeräumt worden sei und dringende Regulierungsbitten an die Versicherung erfolgten, von den Beklagten willentlich der Klägerin zur Kenntnis zugeleitet worden seien. Die Schreiben der Klägerin vom September 2001 und 24. Januar 2002 (Anlage B 8 = Bl. 188 d.A. = Anlage BK-2) in denen es heißt, man habe zur Kenntnis genommen, dass durch die Fehlberatung beim Abschluss des Anteilsübernahmevertrages der A KG nicht erstattet werden solle, so dass man sich gezwungen gesehen habe, nunmehr konkret benannte Anwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin zu beauftragen, seien nur erfolgt, um Druck gegenüber den Versicherern der Beklagten aufzubauen. Die Verhandlungen seien bis zuletzt aufrecht gehalten worden, habe man doch vor Einreichung der Klage bei Gericht sogar um Vorlage des Klageentwurfs gebeten. Erst mit Schreiben vom Dezember 2002 sei klar geworden, dass tatsächlich nicht gezahlt werden würde. Bis dahin sei die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten von der Klageerhebung abgehalten worden.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist begründet.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete selbständige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin kann etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus positiver Forderungsverletzung wegen Falschberatung im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchsetzen, weil den Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 222 BGB a.F..
Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen Falschberatung verjährt für beide Beklagte grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, § 51 b BRAO, § 68 StBerG, § 198 BGB a.F..
Dabei kann hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht gemäß § 51 b BRAO auf den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags abgestellt werden. Es ist mehr als nur zweifelhaft, ob hier das Mandatsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) mit dem Vertragsschluss beendet war, denn der vertraglich vereinbarte Zwischenabschluss stand bevor und es lag offen, dass auch hier die Beklagten weiter tätig sein sollten, also auch in die Abwicklung des Vertrages eingeschaltet waren, wie sie ohnehin ständige Berater der K-Gruppe waren.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt ohnehin eine entsprechende Regelung in der StBerG. § 51 b BRAO findet keine entsprechende Anwendung.
Die Entstehung des Anspruchs richtet sich nach § 198 BGB. Ist der Mandant wegen Fehler eines vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrages Schadensersatzsprüchen eines Dritten ausgesetzt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Geltendmachung des Anspruchs und nicht bereits mit dem Vertragsschluss (vgl. BGH NJW 1996, S. 2929, 2930. Erst zu diesem Zeitpunkt kann nämlich vom Eintritt einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage ausgegangen werden (vgl. BGH NJW, a.a.O., Palandt-Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 198 Rdn. 10).
Mit Vorlage des Berichts der B vom 4.10.1994 über die Prüfung des Zwischenabschlusses per 31.7.1994 lag offen, dass hier nach den vertraglichen Vereinbarungen die Zahlung eines weiteren Kaufpreises in Rede stand. Die Beklagte zu 2) hat nicht nur Gegenvorstellungen erhoben, weil sie auf dem Standpunkt stand, im Gegenteil ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch für die Klägerin, sondern sie reagierte sofort, um Ansprüche gegen die Klägerseite abzuwehren, wobei die kontroversen schriftlichen Diskussionen dann zur Anberaumung des Schlichtungsgesprächs zwischen den Kaufvertragsparteien und ihren Beratern am 4.7.1995 in O1 führte. Jedenfalls bei diesem Schlichtungsgespräch wurde dann klar, dass das Zahlenwerk der B im Zwischenabschluss korrekt ermittelt war, was dann zu der weiteren Kontroverse unter den Kaufvertragsparteien und ihren Beratern führte, dass die vertraglichen Regelungen aber so nicht gemeint gewesen seien. Im Ergebnis braucht nicht entschieden zu werden, ob am 4.7.1995 lediglich eine risikobehaftete Situation bestand, die für eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin gerade noch nicht ausreicht (vgl. BGHZ 100, S. 228, BGHZ 124, S. 30 ff. und BGH NJW 2000, 1263 ff.) oder ob offen lag, dass die Verkäuferseite Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Zwischenabschluss herleitete und deshalb eine über eine bloße Vermögensgefährdung hinausgehende Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin bereits gegeben war.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver Forderungsverletzung ist auch dann eingetreten, wenn man auf den Zugang des Anspruchsschreibens des Verkäufers V vom 9.8.1995, Anlage B 11 abstellt. Geltendmachung des Anspruchs ist nämlich richtigerweise nicht erst die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Spätestens durch das Schreiben vom 9.8.1995 hat der Verkäufer V offengelegt, dass er einen weiteren zusätzlichen Kaufpreis über den bereits bezahlten hinaus beansprucht.
Auch wenn man dieses Schreiben in den Kontext der kontrovers geführten Diskussionen über die vertraglichen Voraussetzungen dieses zusätzlich anfallenden Kaufpreises stellt, bleibt festzuhalten, dass hier eine eindeutige Zahlungsaufforderung ausgesprochen worden ist. Im Eingang des Schreibens vom 9.8.1995 wird unmissverständlich mitgeteilt, dass die Bezahlung restlicher Kaufpreisansprüche geltend gemacht wird. In der Folge werden die vertraglichen Voraussetzungen dieses Anspruchs im einzelnen aufgezeigt und die Ergebnisse des Schlichtungsgespräches vom 4.7.1995 festgehalten, und zwar sowohl soweit nach dem Verständnis der Verkäuferseite Klarheit geschaffen wurde als auch, soweit die Auffassungen der Kaufvertragsparteien voneinander abwichen. Wenn sich auch die Fristsetzung im Schreiben auf die Frage bezieht, ob € wie nach dem Verlauf des Schlichtungsgespräches von der Verkäuferseite vermutet € der Schiedsgutachter nicht einzuschalten sei, weil das Zahlenwerk und dessen Übereinstimmung mit den Vertragswortlaut feststehe, ist auch im weiteren Verlauf des Schreibens eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung enthalten. Wenn es da heißt, dass die Klägerin nunmehr zur Zahlung aufgefordert werde, so heißt dies eben sofort, ohne weitere Stundung. Schließlich beinhaltet ja eine Fristsetzung zur Zahlung in der Regel nichts anderes als eine Stundung. Eine Fristsetzung ist im Rahmen einer solchen eindeutigen Leistungsaufforderung nicht erforderlich (vgl. Thode in Münchener Kommentar, 3. Aufl. § 284 BGB a.F.). Im übrigen macht auch die Nachfrage, ob die Klägerin Klärungsbedarf gemäß der vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterabrede hinsichtlich des Zahlenwerks sehe, nur dann einen Sinn, wenn der zusätzliche Kaufpreisanspruch auch geltend gemacht werden soll.
Der in der Folge von der Klägerin unterbreitete Vergleichsvorschlag, dass keine der Kaufvertragsparteien noch etwas fordern könne, ändert nichts daran, dass das Schreiben vom 9.8.1995 eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung und damit die Geltendmachung des zusätzlichen Kaufpreisanspruchs darstellt.
Dass der Verkäufer V in der Folge auf den Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht reagierte und den zusätzlichen Kaufpreis nicht noch einmal anmahnte oder gerichtlich durchzusetzen suchte, durften die Beklagten nicht dahin auffassen, der Vergleichsvorschlag sei stillschweigend akzeptiert oder gar, der Verkäufer V habe sich davor überzeugen lassen, dass ihm gar kein Anspruch zustünde.
Zwar hat das Landgericht auf die gerichtliche Geltendmachung als erstmalige Geltendmachung des Anspruchs seitens des Verkäufers V abgestellt, und zwar ersichtlich deshalb, weil die Klägerin € zunächst unwidersprochen - vorgetragen hat, erstmals habe der Verkäufer V mit der Widerklage Zahlung beansprucht.
Zum einen hat die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Verkäufer V habe erstmals mit der Widerklage den zusätzlichen Kaufpreis beansprucht, keine Tatbestandswirkung, denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auf die Urteile des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf Bezug genommen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf seinerseits hat im Tatbestand seines Urteils auf das Schreiben vom 9.8.1995 in vollem Umfang Bezug genommen. Dass dann nur auszugsweise das Schreiben dargestellt wurde, ohne dass die Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde, ist wegen der vollen Bezugnahme des Tatbestands auf dieses Schreiben unschädlich. Dadurch wird das angefochtene Urteil dann im Tatbestand widersprüchlich und kann eine Bindungswirkung für die Berufungsinstanz an den Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht eintreten.
Hinzu tritt, dass der Bericht der B vom 4.10.1994, wie die sich anschließende kontroverse Diskussion unter den Parteien des notariellen Kaufvertrages wie das Schlichtungsgespräch vom 4.7.1995 bereits in erster Instanz unstreitig waren, vom Landgericht aber unter dem Aspekt der erhobenen Verjährungseinrede überhaupt nicht in den Entscheidungsgründen angesprochen wurde. Insofern sind hier Auslassungen hinsichtlich der Bewertung vorhanden, was unter Geltendmachung des Anspruchs verstanden werden kann, mit der Folge, dass hier eine Bewertung dieser ganzen Tatsachen durch den Senat eröffnet ist.
Im übrigen wäre das Schreiben vom 9.8.1995 in der Berufungsinstanz auch ungeachtet der vorbeschriebenen fehlenden Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils insoweit zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin nämlich meint, das Schreiben vom 9.8.1995 dürfe gemäß §§ 296 a, 531 Abs. 2 ZPO deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es erst mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2003 in erster Instanz vorgelegt worden ist, berücksichtigt sie nicht, dass der Zugang des Schreibens vom 9.8.1995 nunmehr aufgrund der Berufungserwiderung unstreitig ist und deshalb Berücksichtigung finden muss. Abgesehen davon, dass durch unstreitiges Vorbringen keine Verzögerung eintreten kann, ist nur streitiger neuer Vortrag unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen (vgl. Rimmelspacher in Münchener Kommentar ZPO § 531 Rdn. 33, Zöller ZPO 23. Aufl. § 531 Rdn. 10). Grund für den Ausschluss neuer Angriffe und Verteidigungsmittel durch die neu eingeführte Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO ist nämlich, dass das Berufungsgericht nicht in die von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prinzipiell ausgeschlossene Lage gebracht werden soll, nunmehr an Stelle des Eingangsgerichts die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen erneut oder erstmals beurteilen zu müssen. Dieser Grund trifft bei neuen Tatsachenbehauptungen, die in der Berufungsinstanz zugestanden werden, aber gerade nicht zu.
Da ausweislich des Eingangsstempels das Schreiben vom 9.8.1995 am 10.8.1995 bei der Beklagten zu 1) einging, ist der Ablauf der Primärverjährung mit Ablauf des Montag, 10.8.1998 eingetreten und der der Sekundärverjährung mit Ablauf des Freitag, 10.8.2001.
Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil an, dass hier die Grundsätze der sogenannten sekundären Verjährungsfrist anzuwenden sind. Das wird mit der Berufung auch nicht angegriffen oder in Zweifel gezogen.
Verjährung ist dann jedenfalls bereits eingetreten, als die Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2002 den Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede erklärten, soweit die Ansprüche nicht bereits verjährt waren.
Der Ablauf der vorgenannten Verjährungsfristen ist nicht gehemmt worden. Verhandlungen seit dem Ende des Jahres 1996 hat die Klägerin zwar zunächst unsubstantiiert und auf den Hinweis des Senates dann in substantiierter Weise vorgetragen. Allerdings hemmen Verhandlungen den Ablauf der Verjährung nicht. Hier gilt noch das BGB a.F.. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt zwar neues Recht für die Verjährung, sofern am 1.1.2002 noch keine Verjährung eingetreten war. Hier war aber mit Ablauf des 10.8.2001 bereits Verjährung eingetreten. Nach neuem Recht hemmen Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch nicht nur wie nach altem Recht in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen, sondern generell den Ablauf der Verjährungsfrist. § 852 Abs. 2 BGB ist aber auf Regressansprüche gegen Rechtsanwälte und Steuerberater nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1990, S. 326, 327, BGH LM Rau, § 51 Nr. 19 = NJW 1992, S. 2828, 2829 und Stein in Münchener Kommentar, BGB § 852, Rdn. 6).
Schließlich ist der Eintritt der Verjährung auch nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB durch den Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens gehemmt. Ein solches stillschweigendes Stillhalteabkommen liegt nicht in der Mitteilung der Beklagten zu 1), die Beklagten seien aus versicherungstechnischen Gründen gehalten, vor einer Regresszahlung an die Klägerin alle Rechtsmittel im Rechtsstreit der Klägerin gegen den Verkäufer V auszuschöpfen. Ein Stillhalteabkommen, d.h. die Absprache zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll, kann zwar auch stillschweigend zustande kommen, doch muss der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen (vgl. BGH NJW 2000, 2661, NJW 99, 1101, 982 274 und NJW 83, 2497) oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen (BGH NJW-RR 1989, S. 1049, Koblenz NJW-RR 91, S. 375). Zwar kann ein Stillhalteabkommen zu bejahen sein, wenn die Entscheidung eines Vorprozesses oder die weitere Schadensentwicklung abgewartet werden soll (vgl. BGH NJW 93, 1323, 86, 1338 und NJW 73, S. 316) oder wenn bei Geltendmachung von Ansprüchen Dritter zunächst versucht werden soll, die Ansprüche abzuwehren (BGH NJW 1999, S. 1022). Im Schreiben der Beklagten vom 7. September 1999 Anlage K 70 sind die Gespräche der Parteien zu diesem Punkt zusammengefasst. Soweit die Beklagte zu 1) erklärt, aus haftpflichtrechtlichen Gründen sei es weder der M noch der Sozietät möglich, zum jetzigen Zeitpunkt den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen oder eine Sicherheit zur Verfügung zu stellen, wird in dem sich anschließenden Satz ganz eindeutig klargestellt, dass lediglich eine Zusage der Versicherung besteht, aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes sich seitens der Versicherung mit der haftpflichtrechtlichen Seite weiter auseinandergesetzt werden soll und die Versicherung eine baldige Prüfung in Aussicht gestellt hat. Das bedeutet aber nichts anderes als ein Inaussichtstellen von weiteren Verhandlungen über den Regressanspruch der Klägerin, der gerade nicht zu einer Hemmung des Verjährungsablaufes führt, wie bereits festgehalten. Es handelte sich gerade nicht um ein € wenn auch stillschweigend € vereinbartes Stillhalteabkommen, welches die Beklagten vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigten. Das vorgenannte Schreiben enthielt weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn nach die Bitte an die Klägerin, mit Geltendmachung der Regressforderung so lange zuzuwarten, bis über die Erfolgsaussichten des Revision bzw. die Revision selbst eine Entscheidung getroffen ist. Weitere Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Annahme zulassen, sind weder mit der Berufung noch mit Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2003, dort S. 26 und 27 (Bl. 162 und 163 der Gerichtsakten) auf den die Berufungserwiderung Bezug nimmt, vorgetragen worden.
Schließlich ist auch kein die Verjährung unterbrechender Tatbestand gegeben. Ein Anerkenntnis der Beklagten gemäß §§ 208 BGB a.F. durch Zusendung ihrer an die Haftpflichtversicherung gerichteten Schreiben an die Klägerin zur Kenntnisnahme liegt nicht vor. Für ein Anerkenntnis ist erforderlich, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGH NJW 1997, S. 51). Dabei ist es schon kein Anerkenntnis, wenn der Schuldner lediglich erklärt, ihm sei ein Fehler unterlaufen (vgl. BGH NJW 2002, 2872, 2873, NJW 2002, 2872, 2873, NJ 200, 2661, 2669, OLG Hamm MDR 90, S. 547 f. und OLG Koblenz, MDR 90, S. 50). Den Schreiben Anlage K 72 und K 73, die direkt an die Klägerin gerichtet waren, lässt sich lediglich entnehmen, dass die Versicherung über den Regressfall und insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofes informiert wurde. Den zur Kenntnis übersandten Schreiben der Beklagten zu 1) an die Versicherung Anlage K 75 lässt sich lediglich entnehmen, dass gegenüber der Versicherung ein Fehler eingeräumt wurde. Dem Schreiben vom 7.3.2001 Anlage K 76 kommt lediglich der Bedeutungsgehalt bei, dass man sich gegenüber der Versicherung dafür einsetzt, dass als unzureichend erachtete Vergleichsangebot zu revidieren.
Hier treten aber noch weitere Gesichtspunkte für die Bewertung hinzu. Auch wenn die Beklagten an die Versicherung schreiben, ihnen sei ein Beratungsfehler unterlaufen und dabei darlegen, wenn die Folgen der Vertragsklausel von den Beklagten oder der Klägerin in gleicher Weise eingeschätzt worden wären, wäre sie geändert worden und Herr V hätte nach Auffassung der Beklagten keine Möglichkeit gehabt, sie einseitig durchzusetzen und dringend um Regulierung des der Klägerin entstandenen Schadens bitten, bringt dies das Bestehen der Schuld noch nicht unzweideutig zum Ausdruck. Hier kann auch einfach die fehlende Bereitschaft vorgelegen haben, sich mit der Klägerin als einer ausgesprochen guten Mandantin gerichtlich auseinander zu setzen und deshalb das langjährige Dauermandat zu verlieren.
Sämtliche von der Klägerin vorgelegten Schreiben bringen nicht mehr und nicht weniger zum Ausdruck, als die Bereitschaft der Beklagten, ihrer Mandantin bei der Regulierung des ihr angeblich durch einen Beratungsfehler der Beklagten entstandenen Schadens behilflich zu sein. Insofern ist gerade kein Anerkenntnis gegeben, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, dass sich der Verpflichtete nicht nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH NJW 1999, 1101, 1103, NJW-RR 94, 373, NJW 88, 1259, 1260, NJW 80. S. 1460 und OLG Hamm, MDR 1990, S. 547 ff.). Zudem stand die gesamte Korrespondenz im Kontext, dass die Beklagten niemals persönlich für den Beratungsfehler einstehen wollten, sondern, dass die Regulierung jedenfalls von der Haftpflichtversicherung vorgenommen werden sollte. Über deren Verhalten konnten die Beklagten nicht bestimmen, wie den Klägern auch und gerade aus dem Umstand ersichtlich wurde, dass die Versicherungen lediglich Prüfungszusagen erteiltem und die Beklagten sich bei ihren Versicherungen für eine Regulierung des Schadens einsetzten.
Schriftsatznachlass zu diesem Punkt war der Klägerin nicht mehr zu gewähren. Der Senat hat durch Beschluss vom 3.5.2004 im Wege der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Berufung im Hinblick auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Aussicht auf Erfolg hat, wobei diese Bewertung begründet wurde. Dieser Beschluss wurde am 7. Mai 2004 zugestellt. Der Senat hat die am 2.6.2004 ablaufende Berufungserwiderungsfrist der Klägerin auf deren Antrag bis 15.6.2004 verlängert mit der Folge, dass die Klägerin zur Frage der Verjährung noch einmal umfassend vortragen konnte und auch vorgetragen hat. Dieses überwiegend neue Vorbringen und insbesondere die erst mit der Berufungserwiderung vorgelegten Schreiben der Beklagten an ihre Versicherung hat der Senat zugelassen und sachlich beschieden. Auf die Stellungnahme der Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2004 noch einmal Stellung, insbesondere zur Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis genommen und die Schreiben gewürdigt. Gelegenheit zur Rechtsauführungen, um die es allein mit der Bewertung der Schreiben noch gehen kann, hat die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 erhalten und hiervon auch ausführlichen Gebrauch gemacht.
Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist auch beachtlich, denn sie verstößt nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB.
Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es nämlich, hierbei strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft werden. Es genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede nicht, dass der Anspruchsberechtigte des Glaubens war, mit seiner Klage noch zuwarten zu können (vgl. BGH NJW 2001, 3543, 3544: BGHZ 93, S. 66, BGH NJW 1988, S. 265, 266).
Dass die Beklagten im Hinblick auf ihre Haftpflichtversicherung auf die Ausschöpfung aller Rechtsmittel bestanden haben, ist unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich. Schließlich war Verjährung bei weitem noch nicht eingetreten, als die Rechtsmittel ausgeschöpft waren, datiert der Nichtannahmebeschluss des BGH hinsichtlich der eingelegten Revision doch bereits vom 28.6.2000, während Ablauf der Sekundärverjährung erst der 10.8.2001 war. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass anlässlich von Telefonaten der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Beklagten zu 1) Übereinstimmung erzielt worden sei, die Beklagten hätten hier einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Konkrete und einer Nachprüfung zugängliche Einzeltatsachen, die diesen Schluss erlauben, hat die Klägerin aber nicht darstellen können, sondern sie hebt in diesem Zusammenhang auf die von den Beklagten geführte Korrespondenz mit ihren Versicherungen und die Tatsache ab, dass die Beklagten diese Korrespondenz der Klägerin zur Kenntnis zugeleitet haben.
Es bleibt hier festzuhalten, dass die Verjährung zwischen den Parteien schlicht nicht thematisiert worden ist. Dies führt zwar dazu, dass hier neben der Primärverjährung ein Fall der Sekundärverjährung gegeben ist, führt aber noch nicht dazu, hier einen von den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand als gegeben anzunehmen, denn auch die Unterstützung der Klägerin bei den Regulierungsbemühungen kann nicht so verstanden werden, dass hierdurch die Klägerin von der Erhebung der Klage abgehalten werden sollte. Ersichtlich waren die Beklagten doch wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung in ihrem Erklärungsspielraum auch gebunden.
Dass die L-AG erst mit Schreiben vom 14.6.2002 Anspruch auf Zahlung des auf sie entfallenden zusätzlichen Kaufpreisanteils in Höhe von 1.360.339,48 DM erhob, führt zu keiner abweichenden Beurteilung des Ablaufs der Verjährung hinsichtlich dieses Teils. Es lag offen, dass die L-gesellschaft erst einmal abwarten würde, ob V seine Ansprüche mit Erfolg durchsetzen kann. Auch insoweit ist für den Verjährungseintritt auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. RA1 vom 9.8.1995 abzustellen.
Schließlich bleibt es festzuhalten, dass selbst bei Annahme eines solchen Vertrauenstatbestandes, der die Berufung der Beklagten auf die Verjährung als treuwidrig und unwirksam erscheinen ließe, dieser Vertrauenstatbestand nach der eigenen Einschätzung der Klägerin spätestens im Januar 2002 entfallen wäre.
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht nämlich nicht zeitlich unbegrenzt der Berufung auf die Verjährung entgegen, denn das hätte zur Folge, dass die in Frage stehende Forderung unverjährbar wäre (vgl. BGH NJW 1991, S. 974 BGH NJW 1993, S. 1004, 1005). Der Vertrauenstatbestand reicht nur so weit und geht nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem Fortfall der den Einwand begründenden Umstände beginnt auch weder eine neue Verjährungsfrist zu laufen, noch findet eine Hemmung der Frist gemäß § 205 BGB statt; vielmehr muss der Gläubiger in diesem Falle innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, um einer Verjährungseinrede mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können (vgl. BGH, a.a.O. und von Feldmann, Münchener Kommentar, BGB § 225 Rdn. 3). Die Höchstgrenzen sind dabei im Bereich von vier bis sechs Wochen anzusiedeln (vgl. BGH NJW 1991, S. 975).
Aus der Haltung der Versicherungen seit rechtskräftiger Entscheidung über den zusätzlichen Kaufpreisanspruch der Verkäuferseite konnte die Klägerin nur den Schluss ziehen, dass keine Regulierung erfolgen würde. Diesen Schluss hat sie bereits im September 2001 gezogen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19.9.2001 (Anlage K 79) ergibt, durch das u.a. eine Frist auf 15.10.2001 im Ausgleich der Regressforderung gesetzt und Mitteilung von der Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin gegeben wurde. Auch das Schreiben vom 24.1.2002 gibt ganz eindeutig die Einschätzung der Klägerin weder, dass der ihr entstandene Schaden durch Fehlberatung beim Abschluss des Anteilsübernahmevertrages der A KG nicht erstattet werden sollte, nachdem gesetzte Fristen verstrichen waren, wobei der beauftragte Anwalt konkret benannt wird (Anlage B 8, Bl. 188 d.A. = Anlage BK-2). Angesichts dieser Schreiben kann die Klägerin nicht darauf abheben, dass für sie definitiv erst durch Schreiben vom Dezember 2002, in dem eindeutig mitgeteilt wurde, dass nicht gezahlt werde, ein Vertrauenstatbestand entfallen sei. Dass die Schreiben vom September 2001 und Januar 2002 nur dazu dienen sollten, Druck gegenüber der Versicherung aufzubauen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es lag, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch für die Klägerin als geschäftserfahrener Partei offen, dass die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer erfolgen sollte, die Beklagten sich versicherungskonform verhalten würden und der Versicherer ganz offensichtlich gerade nicht zum Ausgleich der Regressforderung bereit war. Spätestens Mitte März 2002 hätte dann die gerichtliche Durchsetzung des Regressanspruches erfolgen müssen, um der Erhebung einer Verjährungseinrede erfolgreich mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können. Dass dann in der Folge wieder Verhandlungen stattfanden, kann nicht dazu führen, eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, noch eine Hemmung der Frist gemäß § 205 BGB anzunehmen, denn Verhandlungen hätten selbst bei noch laufender Verjährung zu keinem Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand geführt, wie mehrfach festgehalten. Die Verjährung war aber, auch wenn man der Klägerin die Berufung auf einen Vertrauenstatbestand zubilligen wollte, mit Ablauf des 10.8.2001 eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 14.07.2004
Az: 17 U 17/04
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