Landgericht Regensburg:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 4 O 923/06

(LG Regensburg: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 4 O 923/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Regensburg hat in dem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Aktenzeichen 4 O 923/06) entschieden, dass die Beklagten gemeinsam verpflichtet sind, dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 57.906,94 Euro zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 20% dem Kläger und zu 80% den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger eine Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen muss.

In dem Tatbestand der Gerichtsentscheidung wird dargelegt, dass der Kläger Schadensersatzforderungen aus Finanzdienstleistungsgeschäften geltend macht. Die Beklagten sind eine Finanzdienstleistungsfirma, eine Brokerfirma und ein Geschäftsführer der Finanzdienstleistungsfirma. Der Kläger war damals als ärztlicher Direktor angestellt und bat um die Eröffnung eines Brokereinzelkontos. In der Folgezeit gab der Kläger telefonische Aufträge für sogenannte Futures. Er zahlte insgesamt einen Betrag von 72.608,13 Euro ein, der jedoch durch Verluste und Gebühren aufgebraucht wurde. Der Kläger forderte die Auszahlung seines Restguthabens, was jedoch nicht erfolgte.

Der Kläger argumentierte, dass die Beklagten ihm zum Schadensersatz verpflichtet seien, da sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten und eine unzulässige Kick-Back-Vereinbarung bestanden habe. Er war der Ansicht, dass er nicht ausreichend über die Risiken und Provisionen aufgeklärt worden sei. Er machte daher Schadensersatzansprüche geltend, Verzugszinsen und Anwaltskosten.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte zu 2) vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe und daher dem Kläger Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Betrags zusteht. Auch die Beklagten zu 1) und 3) seien in Teilnahmehaftung gemäß § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Kosten wurden den Beklagten auferlegt. Die Anwaltskosten wurden jedoch nicht zugesprochen, da der Kläger keine entsprechenden Zahlungen nachweisen konnte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Regensburg: Urteil v. 18.12.2008, Az: 4 O 923/06


Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 57.906,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2003 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzforderungen aus Finanzdienstleistungsgeschäften geltend.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Diese befasst sich mit Finanzdienstleistungen und hat hierfür die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine Brokerfirma mit Sitz in L.

Der Kläger war damals im Angestelltenverhältnis ärztlicher Direktor im Universitätsklinikum R. Mit Schreiben vom 07.05.2002 (K4) an einen ... (Mitarbeiter der Erstbeklagten) bat der Kläger um Eröffnung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten zu 3). In diesem Schreiben kündigte der Kläger bereits eine Zahlung an. Anschließend erhielt er von der Beklagten zu 1) die als Anlagen K8 bis K13 vorgelegten Schriftstücke und Unterlagen. Der Kläger veranlasste am 12.05.2003 die zuvor angekündigte erste Zahlung von 5.000,€ Euro an die Beklagte zu 3) und unterschrieb am 13.05.2003 die von der Erstbeklagten zugesandten Entwürfe und sandte sie zurück. Kurz darauf eröffnete die Beklagte zu 3) für den Klägerin in dessen Auftrag ein Terminhandelskonto mit der ...

In der Folgezeit erteilte der Kläger den Telefonverkäufern der Erstbeklagten fernmündliche Aufträge betreffend sogenannte Futures, und zwar unter Verwendung des ihm von der Erstbeklagten gegebenen, in der als Anlage K41 vorgelegten Aktennotiz des Klägers wiedergegebenen Formulierung. Sie lautet:

"Handeln Sie auf meine Kosten und Risiken für mein Konto 64373 die maximale Anzahl an Kontrakten-Bezeichnung-im Tageshandel. Platzierungen sind ausschließlich in Short (fallende Kurse) zu tätigen. Arbeiten Sie im aktiven Handel auf eine Stop von 0,5 US-Dollar. Kosten-, Risiken- und Kommissionsbelastungen werden von mir akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen"

In der Folgezeit erklärte der Telefonverkäufer ... dem Kläger, dieser könne an einen besonderen Spezialisten für Futures und Optionen, Herrn ..., weitergegeben werden. Im Zuge des Kontakts mit Herrn ... veranlasste der Kläger schließlich die Einrichtung eines weiteren bei der Beklagten zu 3) geführten Kontos mit der Nr. 64375 und erteilte per Telefon Aufträge an die Telefonverkäufer, die diese an die Drittbeklagte weiterleiteten.

Der Kläger bezahlte insgesamt 72.608,13 Euro ein, davon 6.091,€ Euro als Agio an die Beklagte zu 1) und die weiteren 66.517,13 Euro an die Beklagte zu 3). Der Kontowert wurde in der Folge durch Verluste und Kommissionen bis auf ein Restguthaben aufgezehrt.

Im August 2003 beendete der Kläger die Geschäftsbeziehung und verlangte die Auszahlung seines Restguthabens, das rechnerisch 14.719,19 Euro betrug. Von diesem Auszahlungsverlangen benachrichtigte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3), die am 26.08.2003 einen Scheck zugunsten des Klägers in Höhe des vorgenannten Guthabenbetrages ausstellte und dem Kläger zukommen ließ. Da die Beklagte zu 3) erfuhr, dass der Scheck verloren gegangen sein solle, ließ sie ihn stornieren und überwies das vorgenannte Restguthaben abzüglich eines Betrages von 18,€ Euro (wegen Auslandsüberweisung) an den Kläger am 11.09.2003 auf dessen Konto bei der Sparkasse R, Konto-Nr. ...

Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien ihm zum Schadensersatz in Höhe von des von ihm eingesetzten Geldbetrages verpflichtet.

Schon die Geschäftsanbahnung durch die Beklagten zu 1) und 2) sei unter Verstoß gegen § 1 UWG erfolgt, denn der Mitarbeiter ... habe den Kläger im Wege eines sogenannten Cold Call auf Anordnung der Erstbeklagten kontaktiert. Zudem habe ... hierbei € wie auch bei den weiteren mit ihm geführten Telefonaten € vollmundige Gewinnversprechungen abgegeben. Diese Vorgehensweise mittels Cold Call sei von der Beklagten zu 3) gewünscht worden. Außerdem habe zwischen der Erst- und Drittbeklagten eine unzulässige Kick-Back-Vereinbarung bestanden. Diese liege darin, dass nach einer zwischen beiden getroffenen Vereinbarung die Erstbeklagte eine weitere Vergütung für ihre Leistungen von der Drittbeklagten erhalten sollte, und zwar in Form einer Rückvergütung aus dem der Drittbeklagten aus den Geschäften zustehenden Provisionen / Prämien. Dies ergebe sich aus Seiten 5/6 des Geschäftsbesorgungsvertrages. Die von der Drittbeklagten an die Erstbeklagte bezahlten Beträge stellten demnach solche Kick-Back-Zahlungen dar. Im Hinblick auf diese sei es den Beklagten auch von vornherein nur darauf angekommen, möglichst viele Kontrakte auf Kosten des Klägers durchzuführen, um die dabei anfallende Kommission / Prämie von der Drittbeklagten zurück zu erhalten. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Gesamtschau der getätigten Transaktionen, die ein sinnloses Handeln quer durch die Märkte erkennen und eine vernünftige Handelsstrategie vermissen ließen. Diese Handhabung sei nie geeignet gewesen, für den Kläger nachhaltig Gewinne zu erzielen.

Über die Höhe und Wirkungsweise der Prämien und der Kick-Back-Vereinbarung sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden, was jedoch erforderlich gewesen sei. Auf dem Gebiet der Options- und Futuregeschäfte habe der Kläger nur über unzureichende Erfahrungen verfügt und aus diesem Grund den Beklagten vertraut. Die von der Erstbeklagten vorgelegte Anlage B1-2/I ("Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels") habe er nie erhalten, nur (aus unbekannten Gründen) deren Erhalt auf Seite 7 des Vermittlungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages (B1-4) quittiert. Ohnehin sei der Inhalt dieser Aufklärungsschrift durch die mündlichen Versprechungen der Telefonverkäufer entwertet worden. Ihm seien die Prämien als durchlaufende Posten erklärt worden, nicht aber, wie sich die Prämien errechneten und auch nicht, dass sich der Betrag pro Round Turn (Glattstellung) von 120,€ Euro nicht auf das jeweilige Geschäft als solches, sondern auf die Stückzahl des betreffenden Geschäfts bezog. Der Kläger habe unter anderem hierüber aufgeklärt werden müssen, dass sich die Prämie durch Multiplikation der 120,€ Euro mit der jeweiligen Optionsstückzahl errechnet.

Er habe auch darauf hingewiesen werden müssen, dass er aufgrund des Umstands, dass die Drittbeklagte an die Erstbeklagte Kick-Back-Zahlungen zu leisten habe und diese von den Zahlungen des Klägers einbehalten würden, nie eine reelle Chance auf Gewinn gehabt habe. Eine Aufklärung hierüber sei erforderlich gewesen, weil der Vermittler, der den Kläger zudem auch beraten habe, durch die Kick-Back-Vereinbarung in einen Interessenkonflikt gerate.

Auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) lägen damit die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor.

Auch die Beklagte zu 3) hafte dem Kläger. Aus der Kick-Back-Vereinbarung in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung der Kontenbewegungen ergebe sich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten. Die Beklagte zu 3) habe gewusst und in Kauf genommen, dass es den Beklagten zu 1) und 2) nur auf den eigenen Verdienst angekommen sei. Sie habe im Hinblick auf die extreme Häufigkeit der Transaktionen geeignete Schutzmaßnahmen für den Kläger ergreifen und die Seriösität der Erstbeklagten und auch die Kontenbewegungen prüfen müssen. Es liege somit auf Seiten der Beklagten zu 3) entweder Mittäterschaft oder zumindest Beihilfe vor.

Daneben begehrt der Kläger Verzugszinsen und den Ersatz vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 72.608,13 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 29.09.2003 sowie vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 2.459,20 Euro zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage zurück- bzw. abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) machen geltend, die Klage sei bereits unzulässig im Hinblick auf die gegebene örtliche Unzuständigkeit.

Sie sei darüber hinaus auch unbegründet. Beim Kläger habe keine besondere Aufklärungsbedürftigkeit bestanden, was sich aus seiner Selbstauskunft vom 16.07.2003 (Anlage B1-3 = K21) ergebe sowie aus der unstreitigen Tatsache seiner bereits vorher bei der Firma ... getätigten Finanzgeschäfte. Außerdem habe der Kläger die als Anlage B1-2/I vorgelegte Informationsschrift mit den darin enthaltenen Rechenbeispielen sehr wohl erhalten. Soweit man den Kläger überhaupt als aufklärungsbedürftig ansehen wolle, sei die gebotene Aufklärung in Form der schriftlichen Unterlagen erfolgt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten keine Kick-Back-Zahlungen von der Drittbeklagten erhalten, ebenso wenig eine andere Vergütung. Vielmehr seien lediglich die der Erstbeklagten aufgrund der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung zustehenden Entgelte durch die Drittbeklagte an die Erstbeklagte abgeführt worden, was nicht zu beanstanden sei. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ergebe sich gerade aus der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten getroffenen Vereinbarung. Der Kläger habe seine Handelsentscheidungen selbständig getroffen und sei von den Mitarbeitern der Erstbeklagten daher auch nicht beraten worden. Von der durch den Kläger erteilten umfassenden Handlungsvollmacht habe sie keinen Gebrauch gemacht, die Funktion derselben habe lediglich in der Legitimationswirkung gegenüber der Beklagten zu 3) bestanden.

Die Anwaltskosten könnten vorliegend nicht verlangt werden, schon gar nicht in der geltend gemachten Höhe.

Die Beklagte zu 3) führt weiter aus, in Bezug auf sie fehle es schon an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, aber auch an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg.

Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Sämtliche vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung zur Erstbeklagten behaupteten Umstände würden mit Nichtwissen bestritten (mit Ausnahme der Ausführungen der Erst- und Zweitbeklagten, soweit der Drittbeklagten günstig). Das vom Kläger angeführte deutsche Recht sei vorliegend nicht anwendbar, vielmehr gelte englisches Recht, dessen Geltung auch in dem zwischen dem Kläger und der Drittbeklagten geschlossenen Vertrag (K13) wirksam vereinbart sei. Weder nach englischem noch nach deutschem Recht ergäben sich die behaupteten Ansprüche des Klägers:

Beim Kläger handele es sich um einen überaus erfahrenen Spekulanten, der das Risiko gesucht habe, sodass es an der Aufklärungsbedürftigkeit fehle. Zudem sei die von der Erstbeklagten erteilte Aufklärung ausreichend gewesen. Selbst wenn nicht, sei die Drittbeklagte hierfür aber nicht verantwortlich. Irgendwelche Rechtsverstöße der Erstbeklagten würden bestritten, jedenfalls seien sie der Drittbeklagten, die sich selbst ordnungsgemäß verhalten habe, unbekannt geblieben. Über die Information nach § 37 d WpHG hinaus habe sie kein weitere Information geschuldet. Sie habe auch der Erstbeklagten keine Vergütung für deren Vermittlungstätigkeit auf dem Weg des sogenannten Kick-Back bezahlt. Es habe auch keine Gebührenrückvergütungsvereinbarung zwischen der Erst- und Drittbeklagten gegeben. Diese liege insbesondere nicht in der geübten Praxis, bei der die Drittbeklagte einen Teil der vom Kläger der Erstbeklagten geschuldeten Entgelte aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen auf Geheiß des Klägers von dessen Terminkonto an die Erstbeklagte abführte. Selbst bei Qualifizierung als Rückvergütung / Innenprovision sei aber diese keineswegs € auch nach deutschem Recht nicht € verboten; die geforderte Offenlegung solcher Provisionen beziehe sich im Übrigen nur auf das Ob der Zahlung, nicht aber auf deren Höhe.

Die Klageansprüche seien auch verjährt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2007 und 16.06.2008.

Das Gericht hat im Termin vom 04.06.2007 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, dass der Sachverständige ... am 22.01.2008 erstellt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2008 uneidlich mündlich erläutert und ergänzt hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 289/308 d.A.) und auf die Terminsprotokolle vom 04.06.2007 und 16.06.2008 verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist gegen alle drei Beklagte zulässig.

1. Keiner der Beklagten hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die als Anlage K10 vorgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten berufen, was nach § 1032 ZPO ohnehin Voraussetzung für eine Beachtung dieser Vereinbarung durch das staatliche Gericht wäre. Unabhängig hiervon ist diese Vereinbarung vorliegend ohnehin gemäß § 37 h WpHG unwirksam, da der Kläger kein Kaufmann ist.

2. Das Landgericht Regensburg ist in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, also der Tatort. Dies ist jeder Ort, an dem einer der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere dort, wo eine Ursache gesetzt wurde und der Erfolg im Sinne der Rechtsgutverletzung (nicht ausreichend sind bloße Schadensfolgen als solche) eingetreten ist. Geschütztes Rechtsgut ist bei § 826 BGB, auf dessen Vorliegen der Kläger seine Schadensersatzansprüche in schlüssiger Weise auch stützt, das Vermögen als solches. Deshalb liegt auch ein Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO dort, wo das Vermögen geschädigt wurde. Im Fall des Klägers war dies unzweifelhaft in Deutschland, aber auch an seinem damaligen Wohnsitz in R der Fall. Die wesentlichen, streitgegenständlichen Einzahlungen des Klägers auf die bei der Beklagten zu 3) geführten Konten und auch die von ihm getätigten Zahlungen an die Erstbeklagte sind unstreitig vom Regensburger Sparkassenkonto des Klägers aus erfolgt. Soweit die Erstbeklagte eine an die Drittbezahlte gerichtete Einzahlung des Klägers in Höhe von ca. 6.800,€ Euro aus einem bei der Firma ... geführten Terminshandelskonto erwähnt, handelte es sich im Vergleich zu den weiteren Zahlungen um den deutlich geringeren Betrag, sodass diese Zahlung nicht maßgeblich ist.

Am Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO kann somit nicht gezweifelt werden. Ist sie wie vorliegend gegeben, erstreckt sich die Prüfungszuständigkeit des Gerichts übrigens auch auf andere als deliktische Anspruchsgrundlagen (BGH NJW 03, 828).

3. Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 3) zulässig:

a)Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben.

Im Verhältnis Deutschland zu Großbritannien ist die EuGVVO anzuwenden. Die Vorschriften der EuGVVO zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte verdrängen die entsprechenden Regelungen des autonomen internationalen Zivilprozessrechts. Grundsätzlich sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO). Dabei tritt an die Stelle des Wohnsitzes gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO für Gesellschaften oder juristische Personen deren satzungsmäßiger Sitz. Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff. EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVVO). Von dem Grundsatz, dass das Gericht des Vertragsstaates zuständig ist, in dessen Vertragsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, darf demnach nur eine Ausnahme in den ausdrücklich geregelten Fällen gemacht werden. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen sind die dort verwendeten Begriffe gemeinschaftsrechtsautonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und Zielsetzung des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. Zu diesen Zielen gehört es insbesondere, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH NJW 02, 3159).

Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben. Die in Großbritannien geschäftsansässige Beklagte zu 3) kann danach vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil nach dem schlüssigen Klägervortrag in Deutschland die internationale Zuständigkeit der unerlaubten Handlung begründet ist. Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO maßgebliche Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH E 1995 I Seite 415). Dementsprechend kann die Beklagte zu 3) vom Kläger in Deutschland verklagt werden, denn der Ort des ursächlichen Geschehens, nämlich die Auftragserteilungen des Klägers an die Beklagte zu 1), sind in Deutschland begangen worden; die nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers vermögensschädigenden Handlungen der Beklagten zu 1), die unter anderem in einem Churning (Spesenreiterei) bestanden haben und zu denen die Beklagte zu 3) nach dem Vortrag des Klägers Mitttäterschaft oder Beihilfe geleistet haben soll, sind in Deutschland vorgenommen worden. Unabhängig hiervon wurden die überwiegenden Überweisungen des Klägers von seinem Regensburger Konto aus getätigt.

Die damit gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beschränkt sich jedoch nicht auf die in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO genannten Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Zwar begründet diese Vorschrift € im Gegensatz zu § 32 ZPO € nach der Rechtsprechung des BGH keine Annexzuständigkeit für die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (BGH NJW-RR 05, 581). Doch ist aus Sicht des erkennenden Gerichts in Bezug auf mögliche vertragliche Anspruchsgrundlagen für das Schadensersatzbegehren des Klägers neben Art. 5 Nr. 3 auch Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO einschlägig. Danach kann ein im Ausland ansässiges Unternehmen auch in Deutschland wegen vertraglicher oder vertragsähnlicher Ansprüche verklagt werden, wenn es insoweit um die Verletzung von Pflichten geht, die an dem Klageort zu erfüllen gewesen wären. Im vorliegenden Fall hätten der Beklagten zu 3) Mitteilungspflichten an den Kläger oblegen, die sie nicht erfüllt hat (dazu siehe unten).

b)Deutsche Gerichte und € da Art. 5 Nr. 1, Nr. 3 EuGVVO zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mitregeln € auch das Landgericht Regensburg sind somit für die streitgegenständlichen Ansprüche (auch) international und örtlich zuständig.

c)Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu 3) zwar bestritten hat, dass sich das geschädigte Vermögen des Klägers in Deutschland befunden hat. Dass dem aber so wie der Kläger vorträgt tatsächlich war, davon geht das Gericht aus. Der Kläger hat damals in R gewohnt und hat bei der Sparkasse R ein Konto unterhalten, das auch der Drittbeklagten bekannt war, wie der Umstand zeigt, dass sie im September 2003 dorthin das Restguthaben des Klägers überwiesen hat. Somit ist von der Belegenheit des Vermögens des Klägers (auch) in ... im hier streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen (wie sich auch aus der Anlage K14 ergibt).

Die in Ziffer 33.2 der AGB der Drittbeklagten enthaltene Klausel dahin, dass für Klagen, die von einem Kunden im Zusammenhang mit der Vereinbarung ausschließlich die englischen Gerichte zuständig sein sollen, ist unabhängig von ihrer daneben bestehenden AGB-Problematik unwirksam:

Zwar ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO im Einzelfall grundsätzlich abdingbar, dies gilt jedoch für vor Eintritt des schädigenden Ereignisses geschlossene, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen € wie hier € jedenfalls dann nicht, soweit auch für die Fälle vorsätzlicher Delikte eine Derogation des sich nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergebenden Gerichtsstands zu Lasten des Geschädigten vereinbart werden soll (siehe Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, RZ 273 zu Art. 5 EuGVVO).

Aus der Ziffer 33.2 der AGB der Drittbeklagten lässt sich somit in Bezug auf den vorliegenden Streitfall kein ausschließlicher Gerichtsstand der englischen Gerichte herleiten:

Entweder man nimmt zugunsten der Drittbeklagten an, dass die in Ziffer 33.2 enthaltene Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte ohnehin für die Fälle einer vorsätzlichen Schädigung nicht gelten solle oder die Regelung wäre aus den vorstehend genannten Gründen unwirksam, weil dem Schutzzweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO widersprechend.

II. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 826 BGB. Zur Überzeugung des Gerichts liegt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers in Form des sogenannten Churning vor.

48a)Unter Churning mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Ein Anlageverwalter wie vorliegend die Erstbeklagte kann vom Interesse des Anlegers nicht gerechtfertigte Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht ebenso schinden wie auch durch sonstige Empfehlungen oder Ratschläge oder auch andere Gestaltungen, die letztlich zu einer Kontobeherrschung durch den Anlageverwalter führen (siehe dazu Barta BKR 04, 433, 435 unter Bezugnahme auf BGH NJW 04, 3423; Rössner/Arendts WM 96, 1517, 1522).

49Dabei ergibt sich die Sittenwidrigkeit einer vom Provisionsinteresse motivierten schädigenden Einflussnahme auf das Anlegerverhalten allein aus der Motivation des Anlageverwalters, der die Gewinninteressen des Anlegers außer Acht lässt (BGH a.a.O.). Da sich diese Motivation praktisch letztlich nur durch eine Zusammenschau von Indizien jemals nachweisen lassen wird, kann und muss im Streitfall auf das Vorliegen solcher Indizien abgestellt werden. Dabei kommen als Indizien für einen (ausreichenden) bedingten Schädigungsvorsatz des Anlageverwalters insbesondere folgende Umstände in Betracht:

€ Das Verhältnis der angefallenen Kommissionen zum durchschnittlichen Kontowert (sogenannte Commission-To-Equity-Rate), der Bundesgerichtshof hat insoweit in BGH NJW 04, 3423 einen von der vorgehenden Instanz festgestellten Verhältniswert von 17 % als Indiz für ein Churning akzeptiert.

€ Das Fehlen einer erkennbaren Handelsstrategie.

€ Eine hohe Zahl von Transaktionen innerhalb kurzer Zeit (BGH a.a.O.), wobei ein Durchschnitt von mehr als 22 Transaktionen pro Monat während eines halben Jahres hierunter fällt (Rössner/Arendts a.a.O., Seite 1520).

€ Die Mehrzahl der Geschäfte oder alle Geschäfte erfolgen im sogenannten Day Trading oder Tageshandel (Hilgard WM 06, 409, 410 unter Hinweis auf die diesbezügliche Sichtweise der amerikanischen Commodity Futures Trading Commission).

€ Wirtschaftlich sinnlose Geschäfte, bei denen keine reale Gewinnchance des Kunden besteht (BGH a.a.O.).

b)Im vorliegenden Fall sind alle diese Indizien mit Ausnahme des letzteren gegeben:

Der Sachverständige ..., der die Entwicklung der beiden Terminhandelskonten des Klägers in dem Zeitraum der getätigten Geschäfte (Mitte Juli/August 2003) und die zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge ausgewertet hat, gelangte zu einem Verhältnis der angefallenen Kommissionen einerseits und der durchschnittlichen Kontowerte andererseits von über 92 %, dies sogar noch unter Außerachtlassung des vom Kläger an die Erstbeklagte bezahlten Agios. Des Weiteren hat der Sachverständige ausgeführt, sämtliche Geschäfte seien im sogenannten Day Trading erfolgt, das sich dadurch auszeichnet, dass eine Position nicht über Nacht gehalten werden darf, sondern spätestens zum Börsenschluss geschlossen werden muss, und zwar unabhängig davon, wie die Kursentwicklung im Verlauf des Tages war, unabhängig von der Frage der Gewinnoder Verlustentstehung und unabhängig von der Markterwartung für den nächsten Tag. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus den ausgewerteten Geschäften eine Handelsstrategie, die auf eine bestimmte Kursentwicklung in naher oder ferner Zukunft ausgerichtet wäre, nicht erkennbar sei; vielmehr sei auch mehrfach sogar innerhalb eines Handelstages ohne erkennbaren Grund die Marktrichtung gewechselt worden. Des Weiteren hat der Sachverständige für das Konto Nr. ... für den Zeitraum 17.07.2003 bis 19.08.2003 eine Anzahl von insgesamt 307 gehandelten Terminkontrakten festgestellt, für das andere Konto Nr. 64375 im Zeitraum 04.08.2003 bis 19.08.2003 insgesamt 54 Kontrakte. Insgesamt wurden also im Zeitraum 17.07.2003 bis 19.08.2003 auf beiden Konten 361 Terminkontrakte gehandelt.

Der Sachverständige hat allerdings auch ausgeführt, dass sich kein einziges der getätigten Geschäfte als wirtschaftlich sinnlos bezeichnen lasse, da bei anderem als tatsächlich geschehenem Kursverlauf auch ein Gewinn zugunsten des Klägers möglich gewesen wäre.

c)Eine Zusammenschau dieser Umstände ergibt zur Überzeugung des Gerichts den bedingten Vorsatz des Beklagten zu 2), die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen von vornherein dazu zu benutzen, um Provisionen zu verdienen, dies durch das Interesse des Klägers nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag seiner Anlagekonten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte durch jeden einzelnen Geschäftsvorgang (pro Kontrakt und Round Turn) insgesamt 94,€ $ nach der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung verdiente, was für die Erstbeklagte und damit auch für den Zweitbeklagten einen erheblichen Anreiz zu einer übermäßigen Umschichtung der Klägerkonten schaffte. Die für die Annahme eines Churning wesentliche Voraussetzung der Fremdbeherrschung der Klägerkonten durch den Anlageverwalter, hier die Erstbeklagte, liegt ebenfalls vor:

Die dem Kläger von Mitarbeitern der Erstbeklagten zu Beginn der Geschäftsbeziehung vorgegebene Auftragsformulierung, die der Kläger in der Anlage K41 niederschrieb und dann bei seinen Telefonaufträgen nur noch um die konkrete Bezeichnung der Kontrakte zu ergänzen hatte, sah ausdrücklich vor: "Handeln Sie auf meine Kosten und Risiken für mein Konto ... die maximale Anzahl an Kontrakten ... im Tageshandel". Auf diese Weise erklärt sich auch, weshalb vorliegend alle Geschäfte ausschließlich im Tageshandel getätigt wurden. Zu dieser Auftragsformulierung hat der Sachverständige im Verhandlungstermin ergänzend ausgeführt, dass auch aus seiner Sicht die Order, die "maximale" Anzahl an Kontrakten zu handeln, nicht bestimmt sei und daher dem Vermittlungsunternehmen faktisch freie Hand bezüglich der Anzahl der zu handelnden Kontrakte belasse.

Nicht zugunsten der Beklagten ins Gewicht fällt aus Sicht des Gerichts der Umstand, dass der Sachverständige sich außer Stande sah, im Hinblick auf die theoretisch bestandenen Gewinnchancen des Klägers das für ein Churning heranzuziehende Indiz wirtschaftlich sinnloser Geschäfte zu bejahen. Ein solcher Gewinn mag theoretisch möglich gewesen sein. Angesichts der anderen, hier erfüllten Indizien (siehe oben) überwiegen jene aber das Geschehen bei Weitem. Hätte der Kläger tatsächlich Gewinn erzielt € wie nicht € dann hätte die Erstbeklagte nach den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen sogar hiervon noch eine Beteiligung von 20 % erhalten. Dies ist kein Gesichtspunkt, der gegen einen bedingten Schädigungsvorsatz im Hinblick auf die Provisionen spricht. Nicht ausschlaggebend ist vorliegend auch der Umstand, dass der Kläger über sämtliche Einzelkosten, die zugunsten der Beklagten verdient werden sollten, im Einzelnen € und aus Sicht des Gerichts ordnungsgemäß und rechtzeitig € aufgeklärt wurde. Dieser Umstand besagt nur, dass der Kläger sich aus Gewinnstreben auf das ihm zudem bekannte hohe Risiko des Kapitalverlusts eingelassen hat. Der Umstand besagt jedoch nichts über eine etwaige Einwilligung des Klägers in das Verhalten der Beklagten oder dessen Genehmigung; auch die Dauer der hier getätigten Geschäfte war mit etwa einem Monat (bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Kläger) keineswegs so lang, dass hieraus auf ein Einverständnis seinerseits damit geschlossen werden könnte, die Durchführung der Geschäfte liege letztlich gar nicht in seinem Interesse.

d)Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind somit erfüllt, und zwar in der Person des Beklagten zu 2). Er hatte als Geschäftsführer der Erstbeklagten deren Geschicke zu leiten und zu bestimmten und war im Interesse der Kunden der Erstbeklagten verpflichtet, nicht € wie vorliegend € das Provisionsinteresse der Erstbeklagten den Interessen des Klägers, der in seiner Selbstauskunft vom 16.07.2003 (Anlage B1-3) seine Anlageerfahrungen durch Ankreuzen als "gering" bewertete, überzuordnen. Entweder hat der Beklagte zu 2) die hier maßgeblichen Umstände positiv gekannt oder er hat sich dieser Kenntnis bedingt vorsätzlich verschlossen. Beides begründet einen bedingten Vorsatz im Hinblick auf die hier eingetretene Schädigung des Klägers. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind somit erfüllt.

Zur Schadenshöhe ist auszuführen, dass im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen sind die gesamten verlorenen Beträge, da der bedingte Schädigungsvorsatz von vornherein bestand und somit sämtliche Einzelgeschäfte des Klägers betraf. Ausgehend von den vom Kläger insgesamt bezahlten Beträgen von 72.608,13 Euro ist hiervon abzuziehen der bereits im September durch die Beklagte zu 3) an ihn zurückgezahlte Betrag von 14.701,19 Euro. Es ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 57.906,94 Euro.

2. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus § 31 BGB.

3. Die Beklagte zu 3) haftet gemäß § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB wegen Teilnahme in Form der Beihilfe.

Die Beklagte zu 3) hat durch ihre Organe und / oder Mitarbeiter zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem vorsätzlichen und sittenwidrigen Handeln der Erst- und Zweitbeklagten geleistet. Der Beklagten zu 3) war bekannt, dass die Erstbeklagte für jeden Geschäftsanfall eine Provision von 94,€ $ verdiente. Ebenso hat sie die Vielzahl der getätigten Geschäfte bemerkt. Den Umständen musste sie entnehmen, dass es den Erst- und Zweitbeklagten vorliegend vorrangig um die Verwirklichung eigener Provisionsinteressen zu Lasten des Klägervermögens ging. Der Beklagten zu 3) lag auch die vom Kläger der Erstbeklagten erteilte umfassende Handlungsvollmacht vor. Mag diese entsprechend dem Vortrag der Erst- und Zweitbeklagten möglicherweise auch nicht konkret benutzt worden sein, so ändert dies jedoch an der faktischen Kontobeherrschung durch die Erstbeklagte aufgrund der fix vorgegebenen Auftragsformulierung (K41) im Ergebnis nichts. Für die Beklagte zu 3) waren die bereits bei Beginn der Geschäftsbeziehung dem Kläger hieraus drohenden Gefahren bei entsprechender Überprüfung deutlich erkennbar. Entweder hat die Beklagte zu 3) die maßgeblichen Umstände (dazu siehe oben) sämtlich gekannt oder aber sie hat sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen. Da sie dieser dem Kläger drohenden und sich letztlich verwirklichenden Gefahr nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet hat € auch nicht durch dem Kläger gegebene Hinweise auf die im vorliegenden Fall konkret drohende Gefahr (die diesbezüglichen Hinweise in sämtlichem dem Kläger übergebenen Informationsmaterial sind lediglich theoretischer Natur) €, hat sie zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem vorsätzlichen sittenwidrigen Handeln der Erst- und Zweitbeklagten geleistet. Dass der Kläger solche konkreten Warnhinweise der Beklagten zu 3) nicht befolgt haben würde, steht zu deren Beweislast (Barta a.a.O., S. 439) und wurde nicht bewiesen.

Zur Schadenshöhe gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.

Die in den AGB der Beklagten zu 3) enthaltene Rechtswahlklausel (englisches Recht) führt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung englischen Rechts:

Sowohl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Erfolgsort) als auch dessen Satz 2 ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden. Einer vor Eintritt des schädigenden Ereignisses getroffenen Rechtswahl steht Art. 42 EGBGB entgegen.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 849 BGB (s. BGH NJW 08, 1084).

In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten war die Klage abzuweisen. Die Geltendmachung derselben würde neben der Belastung des Klägers mit der entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf § 249 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass der Kläger diese Kosten bereits bezahlt hätte. Dies hat der Kläger nicht vorgetragen und die Beklagten haben solches in Abrede gestellt. Auch hat der Kläger keinen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt. Somit kann er keine Zahlung an sich verlangen, sondern allenfalls gemäß § 249 Abs. 1 BGB Befreiung von der Verbindlichkeit, was jedoch nicht geltend gemacht wurde.

4. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Verjährung ist nicht eingetreten, da § 37 a WpHG nicht für Vorsatzdelikte gilt (Barta a.a.O., S. 439).

III. Kosten: §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Regensburg:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 4 O 923/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bb2bd68e249f/LG-Regensburg_Urteil_vom_18-Dezember-2008_Az_4-O-923-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share