Bundesgerichtshof:
Urteil vom 22. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 60/11

(BGH: Urteil v. 22.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 60/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 22. Oktober 2012 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/11), das die Berufung eines Klägers gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abweist. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt, dass die Beklagte einem ehemaligen Mandanten Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung gegeben hat. Die Beklagte hatte dem Mandanten den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie die Versicherungsscheinnummer mitgeteilt. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte dazu nicht berechtigt war und verlangte Schadensersatz für einen möglichen entstehenden Schaden.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Beklagte gemäß § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berechtigt war, Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung zu geben. Auch wenn der Kläger argumentierte, dass dies nur in bestimmten Fällen gelten sollte, wie zum Beispiel bei Insolvenz oder Flucht des Anwalts, teilte der Bundesgerichtshof diese Auffassung nicht.

Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zu berücksichtigen ist, die eine Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung vorschreibt.

Zum zweiten Antrag des Klägers, der in der Sache eine Amtshaftungsklage darstellt, urteilte der Bundesgerichtshof, dass dieser ebenfalls unbegründet sei. Es wurde keine Schadensentstehung oder ein möglicher Schaden nachgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss und der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 22.10.2012, Az: AnwZ (Brfg) 60/11


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einem ehemaligen Mandanten Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilt hat.

Der Kläger ist seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Berufshaftpflichtversicherung unterhält er seit 19. Juni 2009 bei der E. (V. ) Versicherung AG; zuvor bestand Versicherungsschutz bei der C. Sachversicherung AG. Im Juli 2008 wurde er von einem Mandanten beauftragt, die Zwangsvollstreckung aus einem im Jahre 1990 ergangenen Urteil zu betreiben. Nach Beendigung des Auftrags wandte sich der Mandant, der zuvor vergeblich 1 vom Kläger Auskunft gefordert hatte, an die Beklagte und beantragte die Bekanntgabe der Daten der klägerischen Berufshaftpflichtversicherung. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm eine Schadensersatzforderung wegen Falschberatung zustehe. Die zu vollstreckende Forderung sei bezüglich der Zinsen in erheblichem Umfang verjährt gewesen, so dass deren unberechtigte Geltendmachung zu Kostennachteilen geführt habe. Diesen Schaden wolle er nunmehr direkt bei der Versicherung anmelden. Nach Anhörung des Klägers - dieser wies die Ansprüche des Mandanten zurück und wandte sich gegen das Auskunftsbegehren - teilte die Beklagte am 29. September 2010 dem Mandanten Namen und Anschrift des Versicherers sowie die Versicherungsscheinnummer mit, allerdings zunächst versehentlich bezüglich der aktuellen Versicherung des Klägers. Am 8. Oktober 2010 unterrichtete die Beklagte den Mandanten dann zutreffend dahingehend, dass der Kläger bis 18. Juni 2009 bei der C. Sachversicherung AG versichert gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Erteilung der Auskunft wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte zur Auskunft nicht berechtigt gewesen und ihm daher zum Ersatz eines gegebenenfalls aus der Auskunft entstehenden Schadens verpflichtet sei, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen, dabei allerdings zur "Klarstellung" den Widerspruchsbescheid aufgehoben, da die erteilte Auskunft lediglich einen Real-, aber keinen Verwaltungsakt dargestellt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Nach § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO - eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 361) - erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung war die Beklagte zur Auskunft über die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuständige Berufshaftpflichtversicherung berechtigt, wobei mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob die Auskunft einen Verwaltungs- oder einen Realakt darstellt.

a) Der Senat teilt nicht die vom Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. September 2010 (BRAK-Mitt. 2010, 277; siehe auch VG Hamburg, BRAK-Mitt. 2011, 97) vertretene Auffassung, eine Auskunft komme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt insolvent oder auf der Flucht sei und dem Mandanten insoweit ein Direktanspruch gegen den Versicherer zustehe.

aa) Auf Fälle eines Direktanspruchs - ein solcher kommt im Bereich der Rechtsanwaltshaftung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG allerdings nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt insolvent oder sein Aufenthalt unbekannt ist - beschränkt sich die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO nicht.

bb) Eine solche Begrenzung der Auskunft kann auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm abgeleitet werden.

Zwar war im Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 15/5223, S. 8 bzw. BT-Drucks. 16/513, S. 8) ursprünglich vorgesehen, dass die Rechtsanwaltskammer nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung sollte erteilen können. Hierbei wurde in der Begründung (aaO S. 14, 17 f. bzw. S. 1, 16 f.) darauf hingewiesen, die Auskunft sei zum Schutz geschädigter Mandanten dringend erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht zahlungsfähig und mitwirkungsbereit sei. Die Schutzfunktion der Versicherung laufe ohne Auskunftsbefugnis der Kammern gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte vom Rechtsanwalt selbst weder Schadensersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen könne, die für den Zugriff auf den Freistellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung erforderlich seien. Diese vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung ist aber nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung (BT-Drucks. 15/5223, S. 25 bzw. BT-Drucks. 16/513, S. 24) hatte demgegenüber vorgeschlagen, die Kammern zur Auskunft zu berechtigen, "soweit dies zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist und der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat", und zur Begründung (BT-Drucks. aaO) angemerkt, dass die Auskunft zur Geltendmachung von Scha-8 densersatzansprüchen dienen solle und insoweit "zum Beispiel erforderlich ist, wenn der oder die Dritte einen rechtskräftigen Titel oder ein Anerkenntnis des Rechtsanwalts vorlegt, der Rechtsanwalt unberechtigt die Auskunft verweigert, sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist, dem Dritten die Anzeige nach § 158d VVG (a.F.; siehe jetzt § 119 VVG) obliegt oder der Vermögensverfall des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 unmittelbar bevorsteht ". Die endgültige Fassung des Gesetzes, bei der die Passage "erforderlich ist" entfiel, geht letztlich auf einen Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/3837, S. 12, 25) zurück.

Abgesehen davon, dass es sich bei den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens genannten Fallgruppen nur um Beispielsfälle gehandelt hat, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen, dass § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO entgegen seinem weitergehenden Wortlaut nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Fälle der Insolvenz und des unbekannten Aufenthalts des Rechtsanwalts beschränkt werden sollte.

cc) Im Übrigen ist bei der Prüfung der Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer nunmehr auch zu berücksichtigen, dass zur Umsetzung von Art. 22 (1) k) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) mit Wirkung vom 17. Mai 2010 die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer - wie hier ein Rechtsanwalt - einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung Angaben zu seiner bestehenden Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesonde-11 re den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Dem Informationsinteresse des Kunden wird damit gesetzlich der Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und etwaigen Geheimhaltungsinteressen des Dienstleisters eingeräumt.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO. Dem steht nicht entgegen, dass die DL-InfoV erst nach Beendigung des streitgegenständlichen Mandats in Kraft getreten ist. Denn zum Zeitpunkt der vom Kläger beanstandeten Auskunft stellte die DL-InfoV geltendes Recht dar. Deshalb war die darin zum Ausdruck kommende eindeutige Wertentscheidung von der Beklagten im Rahmen des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO zu berücksichtigen. Für eine den Wortlaut dieser Norm unter Hinweis auf bestimmte Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren einschränkende Interpretation der Auskunftspflicht (vgl. hierzu etwa auch Tauchert in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 51 BRAO, Rn. 21 f.; Böhnlein in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 51 BRAO, Rn. 40 f.) fehlt auch von daher die rechtfertigende Grundlage (ebenso Huff, BRAK-Mitt. 2011, 56, 57 f.). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob - etwa bei einem ersichtlich querulatorischen Anspruchssteller - noch Fälle denkbar sind, in denen dem Auskunftsantrag nicht stattgegeben werden kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, bei denen sich diese Frage ernstlich stellen könnte.

b) Soweit die Beklagte versehentlich auch über die aktuelle und damit für den Schadensfall nicht zuständige Versicherung Auskunft erteilt hat, fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung dieses völlig unstreitigen Fehlers der Beklagten. Ein solches Interesse ist weder unter dem Ge-13 sichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch dem der Rehabilitation beziehungsweise Genugtuung ersichtlich und auch nicht im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegeben. Denn über letztere hat der Senat im Rahmen des zweiten Feststellungsantrags ohnehin zu entscheiden; auch fehlt es an substanziellem Vortrag des Klägers zu einem möglichen Schaden (siehe 2).

2. Da der Rechtsweg im Berufungsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen ist, spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem zweiten Antrag in der Sache um eine Amtshaftungs(feststellungs)klage handelt. Diese hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich bezüglich der Auskunft vom 8. Oktober 2010 schon aus deren Rechtmäßigkeit. Bezüglich der Auskunft vom 29. September 2010 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger hieraus ein Schaden entstanden ist oder realistischer Weise noch entstehen könnte. Der Kläger hat in seiner Klage zur Begründung des Feststellungsantrags nur allgemein darauf verwiesen, dass bei auch im Ergebnis unbegründeten Schadensmeldungen der Versicherer regelmäßig eine Risikostufung vornehme, was zur Folge habe, dass erhöhte Prämien zu zahlen seien und gegebenenfalls sogar die Versicherung gekündigt werde. Abgesehen davon, dass schon nicht erkennbar ist, dass sich der Mandant des Klägers in der Zeit zwischen dem Zugang der Mitteilungen vom 29. September und 8. Oktober 2010 bereits an die E. Versicherung AG gewandt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche, ersichtlich nicht in die Zuständigkeit der Versicherung fallende Mitteilung für diese Anlass für irgendwelche dem Kläger nachteilige Maßnahmen hätte sein können. Auch der Kläger hat bis heute nicht geltend gemacht, dass es dazu tatsächlich gekommen sei, obwohl bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen hat, dass insoweit ein möglicher Schaden nicht einmal im Ansatz substantiiert dargetan wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2011 - AGH 10/11 (II) - 16






BGH:
Urteil v. 22.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 60/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bb4b9f02f862/BGH_Urteil_vom_22-Oktober-2012_Az_AnwZ-Brfg-60-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share