Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 312/05
(BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 7 W (pat) 312/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss vom 30. November 2005 (Aktenzeichen 7 W (pat) 312/05) hat das Bundespatentgericht entschieden, das Patent aufrechtzuerhalten. Gegen das Patent, das am 8. Juli 2004 erteilt wurde, wurde am 24. September 2004 Einspruch eingelegt. Allerdings hat die Einsprechende ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 zurückgenommen. Die Entscheidung über den Einspruch obliegt dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG. Nach Prüfung des Einspruchs hält der Senat das Patent für rechtsbeständig gegenüber dem Stand der Technik, der von der Einsprechenden genannt wurde. Die Entscheidung erfolgt ohne sachliche Begründung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i.V.m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG, da nach Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt der vorangehenden Entscheidung des 11. Senats vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und übernimmt deren Begründung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az: 7 W (pat) 312/05
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 39 25 370, dessen Erteilung am 8. Juli 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 24. September 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005, eingegangen am 2. November 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in der Akte verwiesen.
II.
1.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.
Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, das das Patent gegenüber dem von der Einsprechendenden genannten Stand der Technik rechtsbeständig ist.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen.
Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu
BPatG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 7 W (pat) 312/05
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