Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/15

(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 20/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2015, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/15, den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen, da der Kläger die Frist zur Beantragung der Zulassung versäumt hat. Die Frist betrug einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, die am 24. Januar 2015 erfolgte. Die Frist endete somit am 24. Februar 2015.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedoch hat der Kläger die Antragsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt.

Es oblag dem Kläger, den Zustellungszeitpunkt des Urteils und den Fristablauf für den Antrag auf Zulassung der Berufung selbst zu überprüfen. Dies war bereits bei der erstmaligen Aktenvorlage nach der Zustellung des Urteils notwendig. Auch bei späterer Aktenvorlage oblag es dem Kläger, eine eigene Nachprüfung des Fristablaufs vorzunehmen. Die Einsichtnahme in den elektronischen Fristenkalender reichte nicht aus, um mögliche fehlerhafte Berechnungen zu erkennen. Der Kläger hätte den Umschlag mit dem Zustellungsdatum kenntnisnehmen und aufbewahren sollen. Durch das Unterlassen dieser Maßnahmen trägt der Kläger ein Verschulden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az: AnwZ (Brfg) 20/15


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 7. Juli 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 24. Januar 2015 zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 zuzulassen. Mit am gleichen Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 18. März 2015 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 24. Januar 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 24. Februar 2015 abgelaufen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Antragsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt.

Ein Rechtsanwalt kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an qualifiziertes Büropersonal delegieren (BVerwG, NJW 1995, 2122, 2123; NJW 1992, 852; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 60 Rn. 21 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rn. 17 m.w.N.). Wird ihm indes die Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung, zum Beispiel auf Grund der notierten Vorfrist vorgelegt, muss er den Fristablauf selbst nachprüfen, auch wenn dies sonst Sache des Hilfspersonals ist (BVerfG, NJW 2002, 3014, 3015; BVerwG, NJW 1995, 2122, 2123; NJW 1991, 2096, 2097; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 2/92, NJW 1992, 1632; Kopp/Schenke aaO m.w.N.; Eyermann/Schmidt aaO; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 [Oktober 2014] Rn. 46; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung"). Mit Eingang eines eine Rechtsbehelfsfrist auslösenden Urteils muss der Rechtsanwalt in zuverlässiger Weise den Zustellungszeitpunkt ermitteln und eine Wiedervorlage so rechtzeitig sicherstellen, dass eine fristgerechte Einreichung des Rechtsmittelschriftsatzes noch gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1995, 711; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 65).

Der Kläger trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, ihm sei am Montag, den 26. Januar 2015, von einer sehr erfahrenen Mitarbeiterin die mit dem Eingangsdatum gestempelte Eingangspost mit den zugehörigen Akten vorgelegt worden, damit er die weiteren Verfügungen treffen könne. Die Mitarbeiterin habe sich bei der Berechnung der Frist "vertan" und als Datum der Zustellung durch den Eingangsstempel den 26. Januar 2015 ausgewiesen. Demgemäß habe er als Vorfristen den 9. Februar 2015 und 16. Februar 2015 sowie als Promptfrist den 25. Februar 2015 bestimmt. Den Umschlag mit dem Datum der Zustellung habe er nicht gesehen. Nach Wiedervorlage aus Anlass der notierten Vorfristen hätten sowohl seine Mitarbeiterin als auch er nochmals überprüft, ob die notierten Fristen richtig eingetragen worden seien. Mittels des elektronisch geführten Fristenkalenders könnten anhand der Akten-Nummer die notierten Fristen abgerufen und überprüft werden. Am 24. Februar 2015 sei ihm sodann die Akte zur weiteren Veranlassung wieder vorgelegt worden mit dem Hinweis auf die am 25. Februar 2015 ablaufende Promptfrist, sodass er daraufhin den Antrag auf Zulassung der Berufung verfügt habe. Am 25. Februar 2015 habe seine Mitarbeiterin diesen Antrag vorbereitet.

In der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Klägers wird ausgeführt, dass es eine dienstliche Anweisung gebe, die Eingangspost nach Durchsicht und Prüfung auf zu wahrende und zu notierende Fristen mit den zugehörigen Akten dem Kläger zur Kenntnisnahme, Prüfung und gegebenenfalls weitere Veranlassung vorzulegen. Dabei prüfe der Kläger auch die von ihr, der Mitarbeiterin, vorgeschlagenen Fristen. Am 25. Februar 2015 habe der Kläger ihr die Akte mit einem Eilvermerk gegeben, verbunden mit der Verfügung, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu fertigen mit dem Zusatz "vorab per Telefax". Das von ihr in den Antrag eingesetzte Datum, den 24. Februar 2015 - gemeint sein dürfte das im Zulassungsantrag genannte zutreffende Zustellungsdatum 24. Januar 2015 - habe sie dem Umschlag entnommen, mit dem das Urteil zugestellt worden sei.

Dieser vom Kläger vorgetragene Sachverhalt vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Nach den vorgenannten Grundsätzen oblag es dem Kläger, den Zustellungszeitpunkt des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und den Fristablauf für den Antrag auf Zulassung der Berufung anlässlich der Vorlage der betreffenden Akte an ihn selbst zu prüfen. Diese Pflicht traf ihn bereits anlässlich der erstmaligen Aktenvorlage nach der am 24. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Grund für die Vorlage war gerade die zutreffende Bestimmung der Antragsfrist. Auch als dem Kläger anlässlich der für den 9. Februar 2015 und 16. Februar 2015 notierten Vorfristen und später am 24. Februar 2015 die Akte zur Vorbereitung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, oblag ihm - am 24. Februar 2015 sofort - eine eigene Nachprüfung des den Zulassungsantrag betreffenden Fristablaufs. Dabei genügte nicht die Nachprüfung der notierten Fristen mittels Einsichtnahme in den elektronischen Fristenkalender. Denn hierdurch konnten Fristen, die aufgrund eines unzutreffend eingetragenen Zustellungsdatums fehlerhaft berechnet worden waren, nicht vollständig nachgeprüft werden. Vielmehr oblag dem Kläger, die Antragsfrist anhand der ihm jeweils vorgelegten Akte nachzuprüfen. Hierzu gehörte die Kenntnisnahme von dem Umschlag, mit dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugestellt und auf dem das zutreffende Zustellungsdatum, der 24. Januar 2015, vermerkt worden war. Mit Hilfe des Umschlags konnte das Zustellungsdatum sicher festgestellt werden. Hierauf wies das "Vorblatt zur Zustellungssendung", auf das die Mitarbeiterin des Klägers das unzutreffende Eingangsdatum gestempelt hatte, - teilweise im Fettdruck - ausdrücklich hin. Danach vermerkt der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag. Zugleich wird darum gebeten, den Umschlag und das Vorblatt zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken aufzubewahren. Dass der Umschlag sich nicht in der dem Kläger vorgelegten Akte befand, sondern separat aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht vorgetragen.

Hätte der Kläger pflichtgemäß das auf dem Umschlag vermerkte Zustellungsdatum zur Kenntnis genommen, hätte er den Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag korrigieren und letzteren rechtzeitig einreichen können. Sein entsprechendes Unterlassen begründet ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.10.2014 - 1 AGH 29/14 -






BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 20/15


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