Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Urteil vom 17. Oktober 2007
Aktenzeichen: 7 K 3868/05

(VG Gelsenkirchen: Urteil v. 17.10.2007, Az.: 7 K 3868/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 17. Oktober 2007 (Aktenzeichen 7 K 3868/05) die Klage abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages erbringt.

In dem zugrunde liegenden Fall tritt der Kläger seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen in verschiedenen Gaststätten auf. Er präsentiert dort Produkte, die die Teilnehmer im Anschluss bestellen oder erwerben können. Der Kläger arbeitet dabei hauptsächlich mit Frau C. T. zusammen, die eine Reisegewerbekarte besitzt. Für die Veranstaltungen meldet Frau T. regelmäßig die Gaststätte bzw. den Veranstaltungsraum als Zweigstelle der Hauptniederlassung an. Die Teilnehmer der Veranstaltungen werden von verschiedenen Firmen eingeladen und mit Bussen zur Gaststätte gebracht. Dort finden ganztägige Veranstaltungen statt, bei denen Werbung gemacht und Produkte verkauft werden.

Aufgrund von Strafanzeigen gegen den Kläger und Frau T. infolge der Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer über die vermeintlich überhöhten Preise und die gesamte Art der Veranstaltung benachteiligt fühlten, wurden Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gegen den Kläger wurden bereits zwei Bußgelder wegen eines gewerberechtlichen Verstoßes verhängt. Die Beklagte untersagte daraufhin dem Kläger mit einer Ordnungsverfügung die Ausübung des Reisegewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Kläger besitzt keine Reisegewerbekarte, übt aber dennoch weiterhin das Reisegewerbe aus. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers wurde ebenfalls angezweifelt. Die Beklagte drohte dem Kläger bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.

Der Kläger erhob Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger trat daraufhin beim Verwaltungsgericht die Klage an.

Das Gericht entschied, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung rechtmäßig sind. Der Kläger ist in der Vergangenheit als Reisegewerbetreibender tätig gewesen, ohne im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte zu sein. Der Kläger konnte keine Nachweise dafür vorlegen, dass Frau T. regelmäßig über längere Zeiträume hinweg Mietverträge mit den Gastwirten abgeschlossen hat. Auch die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die gegen den Kläger geführt wurden, sind nicht relevant für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages erbringt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Gelsenkirchen: Urteil v. 17.10.2007, Az: 7 K 3868/05


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger tritt seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen auf, die in Gaststätten verschiedener Gemeinden im ganzen Bundesgebiet durchgeführt werden und präsentiert dort unterschiedliche Produkte, die die Teilnehmer der Veranstaltung im Anschluss an die Präsentation bestellen bzw. erwerben können. Der Kläger arbeitet dabei überwiegend mit Frau C. T. zusammen, die eine Reisegewerbekarte, ausgestellt von der Stadt C1. innehat. Für die Verkaufsveranstaltungen meldet Frau T. regelmäßig in der betreffenden Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll, die Gaststätte bzw. den Veranstaltungsraum als unselbständige Zweigstelle einer in C1. , K.--------straße 110 ansässigen Hauptniederlassung an. In der Gaststätte wird ein größerer Saal für eine gewisse Dauer (wochentags) mit oder ohne (teilweise) Bewirtung angepachtet. Die Gäste dieser Verkaufsveranstaltungen werden jeweils durch verschiedene Firmen, überwiegend als „Gewinner von Kreuzworträtseln" o. ä., eingeladen, mit einem Bus im Sammeltransport zur Gaststätte gebracht, wo dann Tagesveranstaltungen stattfinden, bei denen geworben und auch die unterschiedlichsten Produkte (z. B. Vitaminpräparate o. ä.) verkauft werden.

Die Veranstaltungen haben zu einigen Strafanzeigen von Teilnehmern geführt, die sich durch in Aussicht gestellte Gewinne bzw. Geschenke und den aus ihrer Sicht überteuerten Verkauf von Produkten sowie die gesamte Art der Werbeveranstaltung übervorteilt sahen.

Auf allen Verkaufsveranstaltungen bzw. im Vorfeld dazu auf den Einladungen wurden in der Vergangenheit durchgängig auch unentgeltliche Zuwendungen in Form von Preisen oder Zugaben angekündigt.

Wegen dieser Sachverhalte sind wiederholt - mindestens seit 2001 - Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Lebensgefährtin Frau T. wegen der unerlaubten Durchführung eines Wanderlagers nach § 56 a der Gewerbeordnung - GewO - und anderer Delikte durchgeführt worden (Straftaten nach dem UWG u. a.). In der Vergangenheit ist es zur Verhängung von zwei Bußgeldern gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 56 a GewO und unerlaubten Reisegewerbes durch das Landratsamt B. gekommen (22.08.2002 und 08.06.2004); mehrere andere Verfahren sind gemäß §§ 153 a bzw. 154 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden.

Der Kläger - dies ergibt sich aus verschiedenen Zeugenaussagen und wird auch von ihm nicht in Abrede gestellt - tritt bei den Verkaufsveranstaltungen werbend für die jeweiligen Produkte auf, führt die Präsentation überwiegend eigenständig durch und nimmt zum Teil auch im Anschluss an die Präsentation Warenbestellungen entgegen bzw. leitet interessierte Kunden an seine bei der Veranstaltung im Saal oder in den Nebenräumen wartende Partnerin weiter. Ferner hat der Kläger in Person wiederholt die zuvor angekündigten Werbegeschenke ausgegeben.

Der wiederholten Aufforderung der Beklagten, eine Reisegewerbekarte zu beantragen, kam der Kläger nicht nach, weil er sich darauf beruft, lediglich Mitarbeiter der Frau T. zu sein.

Mit Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausübung des Reisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 60 d GewO. Der Kläger besitze keine Reisegewerbekarte, übe aber laufend im ganzen Land auf den von ihm durchgeführten Verkaufsveranstaltungen ein Reisegewerbe aus. Darüber hinaus sei die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zweifelhaft, so dass es sich auch nicht nur um einen formalen Verstoß gegen ein Erlaubniserfordernis handle. Dazu verwies die Beklagte auf die zwei Bußgeldentscheidungen des Landratsamtes B. von August 2002 und Juni 2004 sowie die weiteren Strafermittlungsverfahren bzw. Einstellungen des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 28. November 2005 zurückwies.

Zwischenzeitlich ist mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2005, die bestandskräftig ist, gegenüber Frau C. T. ein Beschäftigungsverbot hinsichtlich der Person des Klägers ausgesprochen worden (Beiakte 1, Bl. 385 aus 7 K 666/07).

Der Kläger hat am 6. Dezember 2005 Klage erhoben. Am 11. August 2006 hat er bei der erkennenden Kammer um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 19. September 2006 abgelehnt worden (7 L 1226/06). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 20. April 2007 zurückgewiesen (4 B 2191/06).

Zur Begründung seiner Klage und des vorangegangen Eilantrages macht der Kläger geltend, er sei in der Vergangenheit und auch gegenwärtig noch stets als Mitarbeiter von Frau T. aufgetreten, die im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sei. Für diese sei er nur als Gehilfe tätig gewesen, nicht aber in leitender Funktion. Gegen ihn sei in der Vergangenheit lediglich zweimal ein Bußgeld wegen eines gewerberechtlichen Sachverhalts verhängt worden, alle anderen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden, daher dürften diese Sachverhalte nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Es treffe auch nicht zu, dass Frau T. die Gaststättenräume lediglich tage- oder wochenweise angemietet habe; es lägen regelmäßig über mindestens sechs oder zwölf Monate laufende Verträge vor. Alle Veranstaltungen seien jeweils ordnungsgemäß nach § 14 GewO angemeldet gewesen. Um Wanderlager habe es sich nicht gehandelt.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 28. November 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen aus den Ermittlungsverfahren die Leitung von Verkaufsveranstaltungen de facto regelmäßig innegehabt habe. Ob er auch hierzu eingeladen habe, sei unerheblich.

Wegen des zwischenzeitlich verhängten Zwangsgeldes hat der Kläger - nach erfolglosem Vorverfahren - ebenfalls Klage erhoben, über die mit Urteil vom gleichen Tage entschieden worden ist (7 K 666/07).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 1226/06 und 7 K 666/07 nebst Beiakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B1. sowie die - teilweise auszugsweise - beigezogenen Ermittlungsakten verschiedener Staatsanwaltschaften (Beiakten Hefte 1 bis 7).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 28. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 60 d GewO, wonach die Ausübung des Reisegewerbes entgegen u. a. § 55 Abs. 2 und 3 von der zuständigen Behörde mittels Ordnungsverfügung verhindert werden kann. Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Verbots sind gegeben, weil der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit als Reisegewerbetreibender tätig ist, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Reisegewerbekarte zu sein. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 19. September 2006 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1226/06) und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2007 (4 B 2191/06). Den dortigen Feststellungen zum Ablauf der Verkaufsveranstaltungen, die der Kläger in der Vergangenheit durchgeführt hat, hat er in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen gesetzt. Seine wiederholte Behauptung, Frau T. schließe für die jeweiligen Verkaufsveranstaltungen mit den Gastwirten länger dauernde oder unbefristete Mietverträge, so dass zu Recht jeweils eine Zweigniederlassung der freien Handelsvertretung der Frau T. gewerberechtlich angezeigt worden sei, hat er auch bis jetzt nicht durch Vorlage entsprechender Mietverträge belegt, obgleich er im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 auf die Notwendigkeit entsprechender Nachweise hingewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeaufsicht nicht gehindert ist, Sachverhalte, die ihr aus Ermittlungsverfahren oder auf andere Weise bekannt geworden sind, auszuwerten und zu würdigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in der Vergangenheit durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu einem rechtskräftigen Strafausspruch geführt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Gelsenkirchen:
Urteil v. 17.10.2007
Az: 7 K 3868/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bc8d4643a9f8/VG-Gelsenkirchen_Urteil_vom_17-Oktober-2007_Az_7-K-3868-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share