Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 186/99
(BPatG: Beschluss v. 10.02.2000, Az.: 25 W (pat) 186/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 unwirksam ist. Der Beschluss hatte die teilweise Löschung einer Marke angeordnet, da eine Verwechslungsgefahr mit drei anderen Marken bestand. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Widerspruchsmarken wurden zurückgezogen. Daher ist der Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde die Entscheidung vom Gericht ausdrücklich für unwirksam erklärt, da im Registerverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Eine Kostenauferlegung wurde nicht vorgenommen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.02.2000, Az: 25 W (pat) 186/99
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 027 794, 2 029 554 und 2 063 699 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den drei oben bezeichneten Widerspruchsmarken für eine Teil der Waren der angegriffenen Marke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus ihren drei Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Knoll Ko
BPatG:
Beschluss v. 10.02.2000
Az: 25 W (pat) 186/99
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