Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. August 1998
Aktenzeichen: 25 WF 143/98
(OLG Köln: Beschluss v. 17.08.1998, Az.: 25 WF 143/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 1998 (Aktenzeichen 25 WF 143/98) ging es um eine Streitwertbeschwerde, die von Frau Rechtsanwältin U. F. eingelegt wurde. Sie hatte beantragt, den Streitwert für den Zugewinnausgleichsanspruch in einem Prozessvergleich höher anzusetzen. Das Amtsgericht hatte den Wert des Zugewinnausgleichs mit 20.000,00 DM festgesetzt.
Das Oberlandesgericht wies die Streitwertbeschwerde jedoch zurück. Es stellte klar, dass der Wert eines Prozessvergleichs nur danach bestimmt wird, inwieweit er einen vorhandenen Streit schlichtet. Ein außergerichtlich erzielter Vergleich, der in den Prozessvergleich aufgenommen wurde, erhöht den Wert nur dann, wenn ein besonderes Interesse an der Titulierung deutlich wird.
Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht den Wert des Zugewinnausgleichs richtig berechnet hatte und dass durch den Prozessvergleich keine zusätzliche Werterhöhung zu berücksichtigen war. Die Parteien hatten außergerichtlich eine Einigung über den Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 DM erzielt, und dieser Betrag wurde im Vergleich berücksichtigt.
Das Gericht betonte, dass die Parteien durch die Wahl des prozessualen Instruments des Vergleichs signalisiert hatten, dass sie den Zugewinnausgleich wie einen streitigen Anspruch behandeln wollten. Sie mussten daher auch die damit verbundenen Vergütungsansprüche erfüllen. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse an der Titulierung des Zugewinnausgleichs mit 20.000,00 DM richtig berechnet wurde und wies die Beschwerde daher ab.
Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 17.08.1998, Az: 25 WF 143/98
1. Werden in einem Vergleich Ansprüche mitgeregelt, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, so rechtfertigen diese nur den Ansatz eines höheren Wertes für den Vergleich - als den Verfahrenswert -, wenn über die mitverglichenen weiteren Punkte Streit zwischen den Parteien herrschte.
2. Außergerichtlich erzielte Einigungen, die in den Prozeßvergleich aufgenommen worden sind, wirken nur insoweit werterhöhend, als die Benutzung des Prozeßvergleichs Mittel zum Regelungs- und Gestaltungszwecks ist und hierdurch ein werterhöhendes Titulierungsinteresse deutlich wird.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde von Frau Rechtsanwältin U. F. vom 11. Mai 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. April 1998 - 314 F 150/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig. Rechtsanwältin Fischer hat klargestellt, daß sie ihre mit dem Ziel der Werterhöhung eingereichte Streitwertbeschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.
Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechensfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Amtsgericht bei der Streitwertfestsetzung den Wert betreffend den nicht anhängigen Zugewinnausgleichsanspruch mit 20.000,00 DM bewertet. Der Wert eines Prozeßvergleiches richtet sich ausschließlich danach, inwieweit durch diesen einen bestehenden Streit schlichtenede Regelung getroffen worden ist; in diesem Zusammenhang außergerichtlich erzielte Eingungen gelten selbst dann nicht werterhöhend, wenn ihr Ergebnis in den Vergleich aufgenommen worden ist (vgl. OLG Zelle, NdsRechtPfl 1965, 16; Egon Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auflage Rn. 4586). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, für die Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs (Zugewinnausgleich) sei ein zusätzlicher - über den festgesetzten Betrag von 20.000,00 DM hinausgehender - Betrag bei der Bemessung des Streitwertes hinzuzusetzen, hat das Amtsgericht zutreffend den Wert der Zugewinnausgleichsregelung in dem gerichtlichen Vergleich mit 20.000,00 DM in Ansatz gebracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durch den gerichtlichen Vergleich keine einen bestehenden Streit schlichtende Regelung getroffen worden. Ob etwa in diesem Umfang anläßlich der außerprozessualen Korrespondenz der Prozeßbevollmächtigten eine außergerichtliche Einigung erzielt worden ist, und ob den Prozeßbevollmächtigten dafür eine besondere Vergütung zusteht, ist hier nicht zu entscheiden, da es hier nur auf den Wert des abgeschlossenen Prozeßvergleichs ankommt.
Dem steht auch nicht die in Schneider/Herget (Streitwertkommentar 11. Auflage) unter Rn. 4573 vertretene Auffassung entgegen, wonach sich regelmäßig der Vergleichswert dann erhöht, wenn die Parteien eine nicht anhängige Forderung in den Prozeßvergleich einbezogen haben. Diesen Gesichtspunkt, daß eine nicht anhängige Forderung in den Rechtsstreit einbezogen worden ist, hat das Amtsgericht nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß für die Zugewinnausgleichsregelung ein Gegenstandswert von 20.000,00 DM in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Wert ist vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Entscheidend ist nämlich, daß bereits außergerichtlich Einigkeit zwischen den Parteien darüber erzielt worden ist, daß eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 20.000,00 DM besteht. Diese Forderung ist somit der Höhe nach unstreitig gestellt worden. Der Prozeßvergleich betraf damit bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs einen unstreitigen Anspruch.
Ungeachtet der gedanklichen Inkonsequenz, die in der Bejahung eines Vergleichs über unstreitige Ansprüche liegt, war dem Vergleich zu Ziffer 4 der zugesprochene Wert von 20.000,00 DM zugrunde zu legen, da die Parteien sich zur Regelung, Gestaltung und Umgestaltung eines unstreitig gewordenen Rechtsverhältnisses der Form des Titel schaffenden Prozeßvergleichs bedient haben. Die Parteien selbst geben durch die Wahl der prozessualen Form zu verstehen, daß sie unstreitige Beziehungen (hier den Zugewinnausgleichsanspruch) wie streitige Rechtsbeziehungen behandeln wollen. Sie benutzen ein prozessuales Instrument und müssen dementsprechend auch die vom Gesetzgeber damit verknüpften Vergütungsansprüche erfüllen. Diese Analogie fällt nur dann, wenn die Benutzung des Prozeßvergleichs nicht mittel zum Regelungs- und Gestaltungszweck ist, wenn also unstreitige Rechtsbeziehungen nur beiläufig und um der Klarstellungwillen in den Vergleichstext einbezogen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 248 m.Amn. Herget; Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4573, Rn. 4590 ff.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Erkennbar ist, daß die Parteien nach außergerichtlicher Einigung zur umfassenden Regelung der Scheidungsfolgen auch einen Titel über die unstreitig gestellte Zugewinnausgleichsforderung schaffen wollten.
Dieses Titulierungsinteresse ist aber - wie oben bereits ausgeführt - mit 20.000,00 DM zutreffend bemessen, so daß die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 4, 5 BRAGO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.
OLG Köln:
Beschluss v. 17.08.1998
Az: 25 WF 143/98
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