Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. August 2006
Aktenzeichen: 13 E 918/06
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.08.2006, Az.: 13 E 918/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 15. August 2006 (Aktenzeichen 13 E 918/06) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2006 und vom 5. Juli 2006 geändert. Der Antragsteller hatte einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend gemacht. Das Gericht hat festgesetzt, dass dem Antragsteller ein Betrag in Höhe von 192,76 EUR aus der Staatskasse zu erstatten ist. In Bezug auf andere Anträge wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und die Staatskasse zu 1/5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf 868,89 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller hatte darauf geklagt, dass seine außergerichtlichen Kosten als Beigeladener von der Staatskasse getragen werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind der fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als Beteiligte gegenübergestellt, während die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt sind. Das Gericht hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert, um dieser Vorgabe zu entsprechen. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde mit drei Richtern, da ein Einzelrichter für die anstehende Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist.
Die Beschwerde des Antragstellers hatte nur teilweise Erfolg. Der Antragsteller kann aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003 keinen Anspruch auf Erstattung aller geltend gemachten Kosten ableiten. Der Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten des Gerichts festgelegt. Da die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003 bereits rechtskräftig ist, ist es unerheblich, ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt gewesen wäre. Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten können zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen gehören, wenn dies erforderlich war. Die Gebühren und Auslagen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind ebenfalls erstattungsfähig, wenn ein vernünftiger, nicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter die Zuziehung eines Anwalts für erforderlich halten durfte.
Im vorliegenden Fall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach der Beiladung des Antragstellers im Verfahren als notwendig anzusehen. Der Antragsteller wurde irrtümlich als Beigeladener bezeichnet, obwohl offensichtlich war, dass er mit dem Verfahren nichts zu tun hatte. Ein gewissenhafter Rechtsanwalt hätte darauf hinweisen können, dass die Beiladung irrtümlich erfolgt war. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in diesem Umfang rechtfertigt jedoch nicht die geltend gemachte vollen Prozessgebühr, sondern nur eine Gebühr für einen schriftlichen Rat oder eine Auskunft. Das Gericht hält eine Gebühr von zwei Zehnteln der vollen Gebühr für angemessen. Der Betrag, der dem Antragsteller erstattet wird, beträgt daher 192,76 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr für den Antragsteller ist nicht angezeigt, da die Beschwerde überwiegend erfolglos war. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.08.2006, Az: 13 E 918/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2006 geändert.
Der dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 192,76 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Staatskasse zu 1/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 868,89 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert. Der Antragsteller macht auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003, wonach seine außergerichtlichen Kosten als zunächst Beigeladener die Staatskasse trägt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, hier in Form der Landeskasse, geltend. In einem solchen Verfahren stehen sich der die Vergütung fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als Beteiligte gegenüber, die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 RdNr. 11.
Dieser Vorgabe trägt die Änderung des Rubrums Rechnung.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil wegen der anstehenden Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 E 705/06 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 165 RdNr.34.
Die Beschwerde, die auch im Hinblick auf die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte Wertgrenze von 200,- EUR statthaft ist, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Aus der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der mit Schriftsatz vom 15. November 2005 geltend gemachten Kosten (868,89 EUR) in voller Höhe ableiten. Jener Beschluss enthält die Kostengrundentscheidung, während der Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO im Rahmen der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts nach § 164 VwGO zu beurteilen ist. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2003 auch hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar war/ist und deshalb die Kostengrundentscheidung nicht mehr änderbar ist, ist es unerheblich, ob im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch eine andere Entscheidung als die, die Kosten des Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, gerechtfertigt gewesen wäre.
Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 139.
Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen können auch Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten gehören, wenn der Beigeladene diese zu seiner Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 23.
Auch die Gebühren und Auslagen eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen verständigen, nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten veranlasst worden wäre. Insoweit erfolgt nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne einer Art "Schlüssigkeitsprüfung" eine Kontrolle und Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1989 - 10 B 2241/88 -, NVwZ-RR 1990, 279.
Danach ist hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach der mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 erfolgten Beiladung des Antragstellers im Verfahren 22 K 11059/99 VG Köln, das nach dem Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2002 bezüglich eines Teils dort unter dem Aktenzeichen 22 K 9987/02 fortgeführt wurde, als notwendig anzusehen. Im zunächst übersandten Beiladungsbeschluss vom 20. Dezember 1999 war der Antragsteller als Beigeladener bezeichnet; diese irrtümliche Bezeichnung erfolgte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgängig bis zur Änderung des Beiladungsbeschlusses durch Beiladung der Lizenzinhaberin L. H. , C. , im März 2002. Mit der Zustellung des (ursprünglichen) Beiladungsbeschlusses wurde der Antragsteller Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens und war er befugt, sich zu äußern; mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hätte auch ein verständiger Verfahrensbeteiligter nach einer formellen Beiladung in einem gerichtlichen Verfahren nicht zuzuwarten brauchen.
Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 RdNr. 137.
Die Tätigkeit eines eingeschalteten Rechtsanwalts in einem solchen Umfang, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 (der früher geltenden) BRAGO gerechtfertigt ist, war aber nicht erforderlich. Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO setzt die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Prozessbevollmächtigten in einem Verfahren voraus und erfordert in Bezug auf eine Beiladung einen Auftrag zur Wahrnehmung und Verfolgung der sich aus der Stellung als Beigeladener ergebenden Rechte und Pflichten in dem Verfahren. Eine derartige Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Ausführung eines Prozessauftrags war hier nach der Übersendung des Beiladungsbeschlusses vom 20. Dezember 1999, des zugehörigen gerichtlichen Anschreibens und der Klageschrift der E. Q. AG vom 2. Dezember 1999 aber nicht angezeigt. Ein Blick in die übersandten Unterlagen hätte für einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalt genügt, um zu erkennen, dass die Beiladung des Antragstellers irrtümlich erfolgt sein musste, weil offenkundig war, dass er mit dem Verfahren wegen Anfechtung einer postrechtlichen Lizenz nichts zu tun hatte. Ein gewissenhafter Rechtsanwalt hätte deshalb einem Beigeladenen den Rat erteilt, beim Verwaltungsgericht Köln telefonisch und/oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Beiladung offensichtlich irrtümlich erfolgt war. Eines Prozessauftrags im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bedurfte es insoweit nicht. Infolgedessen ist der Ansatz der Prozessgebühr nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt, sondern (lediglich) einer Gebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft). Eine solche Gebühr hat der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich beantragt. Der Senat sieht diese aber wertmäßig als vom auf 868,89 EUR lautenden Erstattungsantrag umfasst an, zumal im Erinnerungsverfahren - und dementsprechend konsequenterweise auch im zugehörigen Beschwerdeverfahren - die Sache beim Gericht wegen der Richtigkeit des festgesetzten Gesamtbetrags, nicht aber wegen einzelner Kostenansätze anfällt.
Vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 Rdnr. 24.
Innerhalb des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO möglichen Gebührensatzrahmens von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr hält der Senat unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr von zwei Zehnteln der vollen Gebühr für angemessen. Das Erkennen, dass die Beiladung irrtümlicherweise erfolgt war, erforderte keinen umfangreichen zeitlichen Aufwand anwaltlicher Tätigkeit und war auch nicht besonderes schwierig, so dass eine Gebühr deutlich im unteren Bereich des Gebührensatzrahmens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusetzen ist.
Ausgehend von der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2005 (50.000,- DM = 25.564,59 EUR) ergibt sich beim Ansatz einer Gebühr von zwei Zehnteln eine Gebühr nach § 20 BRAGO von 285,- DM und zuzüglich der Postentgeltpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,- DM und der Mehrwertsteuer in Höhe von 52,- DM ein Betrag von 377,- DM, was einem Betrag von 192,76 EUR entspricht. (Nur) in Höhe dieses Betrages hat die Beschwerde des Antragstellers deshalb Erfolg. Der die Erinnerung des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 sind insoweit zu ändern.
Vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 RdNr. 35.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Ermäßigung der vom Antragsteller/Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (50,00 EUR) ist angesichts der überwiegenden Erfolglosigkeit der Beschwerde und der dargelegten Umstände nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.08.2006
Az: 13 E 918/06
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