Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 1/01
(BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az.: 27 W (pat) 1/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 23. April 2002 die Beschwerde der Anmelderin gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 1999 und vom 26. Oktober 2000 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung einer Wortmarke mit dem Namen "REDLINE" teilweise wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie ging davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "REDLINE" als Hinweis darauf verstehen würden, dass die gekennzeichneten Waren eine rote Bau- bzw. Produktserie sind.
Die Anmelderin war anderer Ansicht und argumentierte, dass die deutsche Bedeutung des Begriffs nicht eindeutig sei und dass die Farbe für die beanspruchten Waren keine Bedeutung habe. Sie schränkte ihr Warenverzeichnis auf "elektronische und elektrische Geräte ausgenommen Haushaltsgeräte" ein.
Das Gericht stimmte der Markenstelle darin zu, dass der Begriff "REDLINE" im Sinne von "rote Linie" verstanden werden kann, da dies die naheliegendste Übersetzung ist. Es folgte jedoch nicht der Auffassung der Markenstelle, dass "REDLINE" ohne weitere Überlegung als Hinweis auf eine rote Produktserie verstanden werde. Die Farbe Rot stellt im Bereich der elektronischen und elektrischen Geräte und der Landfahrzeuge keine Angabe dar, die zur Beschreibung von Art, Beschaffenheit oder sonstigen Merkmalen einer Produktserie geeignet ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es üblich ist, verschiedene Produktserien nach Farben zu benennen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Bezeichnung "REDLINE" keine verständliche Sachaussage über die angemeldeten Waren in Bezug auf ihr Aussehen vermittelt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass den Eintragungshindernissen des Markengesetzes keine entgegenstehen. Es verneinte ein Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Bezeichnung "REDLINE" und erklärte, dass das Verbietungsrecht der angemeldeten Marke sich weder auf die Gestaltung der Waren in roter Farbe noch auf die Anbringung eines roten Streifens erstreckt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az: 27 W (pat) 1/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 1999 und vom 26. Oktober 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke REDLINE in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich der beanspruchten Waren "elektronische und elektrische Geräte, Geräte zur Steuerung und zur Regelung von elektrischer Leistung in Kraftfahrzeugen; Geräte zur Steuerung und zur Regelung von Elektromotoren in Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Steuerung und zur Regelung von Elektromotoren im Antriebsstrang von Kraftfahrzeugen mit oder ohne Verbrennungsmotor; Zubehör für die vorgenannten Geräte; elektrische Motoren, insbesondere Asynchronmotoren und Asynchronmotoren mit integriertem Frequenzumrichter, Linearmotoren, Motorenprüfstände und Motoren für Prüfstände, elektrische Motoren für Spezialanwendungen, Zubehör für die vorgenannten Waren; Landfahrzeuge und Zubehör dafür, insbesondere Anlasser, Lichtmaschinen, Motorlagerungen, elektrische Motoren, aktive Schwingungstilger, elektronisch gesteuerte Schwingungsdämpfer für Fahrzeuge". Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine die vorgenannten Produkte beschreibende Angabe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Begriff "REDLINE" nur entnehmen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um solche aus einer roten Bau- bzw Produktreihe handele, diese mithin farbig ausgestaltet seien. Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, bedürfe unter diesen Umständen keiner abschließenden Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die meint, die deutsche Bedeutung des sprachregelwidrig zusammengeschriebenen Begriffs "REDLINE" sei nicht eindeutig. Für die beanspruchten Waren habe die Farbe keine Bedeutung, sie würden von den Kunden vielmehr nach technischen Gesichtspunkten ausgewählt. Es handele sich daher nicht um eine unmittelbar die fraglichen Produkte beschreibende Angabe, der auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis nunmehr durch einen nach "elektronische und elektrische Geräte" eingefügten Zusatz "ausgenommen Haushaltsgeräte" eingeschränkt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen im Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren die Hindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin stimmt der Senat der Markenstelle insoweit zu, als sie davon ausgeht, dass der zur Eintragung angemeldete Begriff "RED-LINE" - sofern ihm eine Bedeutung beigelegt wird, wovon jedenfalls hinsichtlich eines relevanten Teils der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist - im Sinne von "rote Linie" verstanden. Denn hierbei handelt es sich - ungeachtet der zahlreichen Bedeutungen, die dem Wort "line" im Englischen zukommen (ua Linie, Leitung, Leine, Reihe, Zeile, Branche, Gedankengang) - um die wegen der sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Ausdruck "Linie" naheliegendste Übersetzung. Der Verkehr kann die Wortmarke "REDLINE" mithin einfach als Wort ohne besonderen Sinn verstehen, er kann ihr aber auch die Bedeutung von "rote Linie" beilegen.
Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen der Auffassung der Markenstelle, die Wortkombination "REDLINE" werde vom Verkehr ohne weitere Überlegung als beschreibender Hinweis auf eine rote Produktserie verstanden. Es trifft zwar zu, daß das englische Wort "line" vor allem im Mode- und Kosmetiksektor (vgl BGH GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatGE 227 - Ladyline), aber auch in zahlreichen anderen Warengebieten als Bezeichnung einer "Produktserie, -reihe" gebräuchlich ist. Daraus folgt aber nicht, daß das Wort "line" grundsätzlich in allen Warenbereichen und im Rahmen jeder Wortverbindung selbstverständlich und ausschließlich als Hinweis auf eine Produktserie aufgefaßt wird. So bestehen gerade bei der Verwendung von "line" in Kombination mit einer Farbangabe mehrere Deutungsmöglichkeiten, insbesondere kann im Einzelfall auch die Vorstellung einer Linie oder eines Strichs in der betreffenden Farbe naheliegen. Wie der Verkehr die angemeldeten Wortkombination "REDLINE" auch auffaßt, besteht für ihn kein Anlaß, ihr in bezug auf die vorliegend noch beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zu entnehmen.
Im Bereich der elektronischen und elektrischen Geräte (ausgenommen Haushaltsgeräte), insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich, und der Landfahrzeuge stellt die Farbe rot keine Angabe dar, die zur Beschreibung von Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale einer Produktserie geeignet ist, im Gegensatz etwa zu der für Kälte und Frische stehenden Farbe blau in Verbindung mit Kühlgeräten (vgl BPatG GRUR 1996, 883 - BLUE LINE) oder grün als Symbolfarbe für den Umweltschutz (vgl BPatGE 42, 174 - GREEN LABEL).
Nach den Ermittlungen des Senats ist es bei elektrischen und elektronischen Geräten, bei denen "Haushaltsgeräte" nunmehr klarstellend ausgenommen worden sind, auch nicht üblich, daß ein Hersteller verschiedenfarbige Produktserien herstellt und sie nach den Farben benennt. Zwar kann heute auch in technischen Bereichen ein Trend zu der Herstellung der Waren in einer bestimmten Farbe beobachtet werden, die dem Publikum als "Hausfarbe" und damit als Mittel der betrieblichen Unterscheidung und Ausdruck der corporate identity eines Unternehmens nahegebracht wird. Es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß es den Bezeichnungsgepflogenheiten der Unternehmen entspricht, die einheitliche farbige Gestaltung ihrer Waren verbal als rote, grüne oder blaue Produktlinie zu bezeichnen, denn des Begriffs der Produktlinie bedient sich ein Unternehmen in der Regel nur dann, wenn es selbst mehrere Produktlinien herstellt, die sich jeweils durch bestimmte gemeinsame Merkmale auszeichnen, etwa alle Waren der Linie oder Serie in roter Farbe. Es kann weiterhin aber auch nicht festgestellt werden, daß die angemeldeten Waren üblicherweise in unterschiedlichen Farbserien angeboten werden. Ein Teil der Waren ist offenbar dazu bestimmt, in Kraftfahrzeuge eingebaut zu werden; ein Blick unter die Motorhaube eines Kraftfahrzeugs zeigt aber, daß die dort eingebauten Gegenstände in der Regel keine Farbe haben. Auch Motorprüfstände werden nicht in unterschiedlichen Farben hergestellt. Bei Landfahrzeugen spielt das Angebot aller Modelle in einer breiten Farbpalette zwar eine wesentliche Rolle, ohne daß allerdings Farben als gemeinsames Merkmal einer Produktlinie üblich sind. Eine Recherche des Senats in Sprachlexika, einschlägigen Fachlexika sowie im Internet hat auch nicht ergeben, daß in den sonstigen, von der angemeldeten Marke erfaßten Produktbereichen der Elektronik und Elektrotechnik die Bezeichnung "REDLINE" als wörtlicher Hinweis auf die Gestaltung der Waren in einer roten Produktserie üblich ist und es für den Verkehr daher naheliegt, diese Bezeichnung ohne jede Überlegung als beschreibende Angabe ohne jede betriebliche Hinweisfunktion zu verstehen.
Auch in der weiteren möglichen Deutung von "rote Linie" vermittelt die Bezeichnung "REDLINE" keine verständliche Sachaussage über die angemeldeten Waren. Da diese üblicherweise nicht mit roten Linien versehen sind, sei es als beschreibendes Symbol für eine bestimmte technische Funktion oder als einfaches Schmuckelement, hat der Verkehr keinen Anlaß, "REDLINE" nur als beschreibenden Hinweis auf das Aussehen der Waren aufzufassen (vgl BPatGE 14, 225 - Grünring; GRUR 1993, 827 - CARO; BPatGE 34, 45 - RED BAND).
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein gegenwärtiges oder künftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Bezeichnung "REDLINE" als warenbeschreibende Angabe zu verneinen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), insbesondere erstreckt sich das Verbietungsrecht der angemeldeten Marke weder auf die Gestaltung der beanspruchten Waren in roter Farbe noch auf die Anbringung eines roten Streifens auf den Waren (vgl BPatG aaO - CARO).
Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 23.04.2002
Az: 27 W (pat) 1/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c06750b8cf70/BPatG_Beschluss_vom_23-April-2002_Az_27-W-pat-1-01