Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/99

(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwZ (B) 81/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2001, Aktenzeichen AnwZ (B) 81/99, betrifft die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1999. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde bestätigt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen erstatten. Die Entscheidung bezieht sich auf den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall.

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Jahr 1998 waren gegen den Antragsteller mehrere Schuldtitel erlassen worden und die Vollstreckung war eingeleitet worden. Es lagen unter anderem Vollstreckungsverfahren wegen Steuerrückständen und weiteren Forderungen vor. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass er in der Lage war, seine Gläubiger zu befriedigen. Es wurden auch Vorwürfe von ehemaligen Mandanten erhoben, dass der Antragsteller ihnen Gelder nicht oder nicht ordnungsgemäß weitergeleitet habe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Untreue in mehreren Fällen gegen den Antragsteller. Es konnten keine Beweise vorgelegt werden, dass die Forderungen getilgt wurden oder dass die finanzielle Situation des Antragstellers wieder geordnet war. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurden weitere Gläubigeransprüche erfolgreich gegen den Antragsteller geltend gemacht und es wurden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.

Aufgrund dieser Umstände wurde entschieden, dass der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt war. Der Antragsteller konnte nicht aufzeigen, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet waren. Es wurde auch deutlich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht entfallen waren. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hatte oder dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder geordnet waren.

Insgesamt bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall und wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az: AnwZ (B) 81/99


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 4. Mai 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen auf die Rechtsanwaltskammern übergegangen.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht in Ordnung bringen kann. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.

2.

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt.

a) Damals hatten mehrere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer Zahlungstitel erwirkt und die Vollstreckung eingeleitet. Am 7. April 1998 war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts D. wegen rückständiger Steuern in Höhe von 60.401,47 DM ergangen, nachdem es wegen einer weiteren Steuerverbindlichkeit von über 118.000 DM im Jahre 1997 bereits zu einem Vollstreckungsverfahren gekommen war, das erst nach Anordnung der Haft aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Finanzverwaltung hatte beendet werden können. Wegen Gerichtskosten von 327,50 DM aus jenem Verfahren hatte zudem das Land Nordrhein-Westfalen am 25. Februar 1998 einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Weiter waren gegen den Antragsteller wegen einer Forderung der A. Rechtsschutzversicherung in Höhe von 2.177,95 DM sowie eines von der Rechtsanwaltskammer D. erlassenen Zwangsgeldbescheids über 2.000 DM fruchtlose Vollstreckungsversuche unternommen worden. Der Antragsteller hat nicht bewiesen, daß die letztgenannten Forderungen bereits getilgt waren, als die Widerrufsverfügung erging. Der von ihm vorgelegte Überweisungsträger läßt nicht erkennen, daß er sich auf einen dieser Vorgänge bezieht. Wegen zweier weiterer Zwangsgeldbescheide der Rechtsanwaltskammer D. über jeweils 2.000 DM, die im Zusammenhang mit der Abrechnung erhaltener Honorar- und Gerichtskostenvorschüsse verhängt worden waren, hatte die Gläubigerin umfangreiche Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet, die schließlich zur Haftanordnung und zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten.

b) Den Angaben des Antragstellers über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse läßt sich nicht entnehmen, daß er damals in der Lage war, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Nach seiner -nicht belegten -Darstellung war das ihm und seiner Ehefrau gehörende Erbbaurecht mit einem Verkehrswert von ca. 318.000 DM mit einer Grundschuld belastet, die in Höhe von 256.672,90 DM valutierte. Beweis für den angeblichen Rückkaufswert von zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 126.000 DM hat der Antragsteller nicht angetreten. Ob und in welchem Umfang die von ihm genannten Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit einen alsbald realisierbaren Vermögenswert besaßen, wird aus der von ihm eingereichten Honoraraufstellung nicht erkennbar. Schließlich ist die Ausstattung einer Anwaltspraxis nicht dazu bestimmt, im Wege der Veräußerung zur Tilgung von Gläubigeransprüchen zu dienen, solange der Rechtsanwalt seinen Beruf ausüben will. Vielmehr spricht die Tatsache, daß gegen den Antragsteller in den Jahren 1995 bis 1997 zahlreiche weitere Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden waren, deutlich dafür, daß er sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befand.

3.

Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Im Gegenteil haben zahlreiche ehemalige Mandanten gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihnen zustehende Gelder nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet an sie weitergeleitet. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2000 gegen den Antragsteller Anklage wegen des Vergehens der Untreue in 15 Fällen erhoben.

4.

Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat den erforderlichen Nachweis für die oben zu 2. genannten Forderungen nicht geführt. Im Gegenteil haben während des gerichtlichen Verfahrens weitere Gläubiger gegen den Beschwerdeführer mit Erfolg Ansprüche erhoben und teilweise auch Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt:

-Durch Versäumnisurteil vom 25. August 1998 wurde der Antragsteller verurteilt, an den D.A.S. einen erhaltenen Kostenvorschuß zurückzuzahlen. Nach Einspruch des Antragstellers wurde das Versäumnisurteil bestätigt.

-Der Bruder des Antragstellers hat gegen ihn aus einem Schuldanerkenntnis von 150.000 DM vollstreckt, das am 18. Juni 1998 erteilt wurde.

-Die Vermieterin B. hat gegen den Antragsteller am 16. September 1998 ein Räumungsurteil wegen Mietrückständen erwirkt.

-Durch Urteil vom 8. April 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, an Frau Edda S. 30.753,82 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, weil er als Rechtsanwalt für die Mandantin vereinnahmte Gelder nicht an sie weitergeleitet hat. Frau S. hat im Wege der Vollstreckung auf dem Erbbaurecht, dessen Berechtigter der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau ist, eine Sicherungshypothek in Höhe von 36.263,76 DM eintragen lassen.

-Die B. Ersatzkasse hat in den Monaten März bis Juni 1998 vier Beitragsbescheide über insgesamt 8.405,40 DM erlassen und Vollstreckungsaufträge erteilt, die nicht erfolgreich waren.

- Der S.-Verlag Ja. und Co. OHG hat gegen den Antragsteller am 30. April 1998 einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 2.094,17 DM erwirkt und Vollstreckungsauftrag erteilt.

-Die katholische Kirchengemeinde St. C., D., betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde; zu ihren Gunsten wurde inzwischen eine Sicherungshypothek in Höhe von 7.705,73 DM auf dem oben genannten Erbbaurecht eingetragen.

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BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwZ (B) 81/99


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