Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2007
Aktenzeichen: 8 W (pat) 324/04

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2007, Az.: 8 W (pat) 324/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2007 (Aktenzeichen 8 W (pat) 324/04) entschieden, dass das Patent aufrechterhalten wird.

Gegen das Patent, das am 11. Dezember 2003 erteilt wurde, wurde am 5. März 2004 ein Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ihren Einspruch jedoch mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 zurückgenommen. Sowohl die Argumente der Einsprechenden als auch der Patentinhaberin wurden in den Akten berücksichtigt.

Der Einspruch wird gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entschieden. Da der Einspruch fristgerecht und korrekt eingelegt wurde, wird das Verfahren trotz der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortgesetzt.

Der Senat hält das Patent für gültig und sieht keinen Grund, es einzuschränken oder zu widerrufen. Weder die Einspruchsgründe noch die im Verfahren vorliegenden Druckschriften gaben Anlass dazu.

Die Entscheidung wird ohne sachliche Begründung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG getroffen. Nachdem der einzige Einspruch zurückgenommen wurde, ist nur noch die Patentinhaberin beteiligt, deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt dabei der Vorgehensweise des 11. Senats (Beschluss vom 5. August 2003, AZ.: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.01.2007, Az: 8 W (pat) 324/04


Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 101 39 324, dessen Erteilung am 11. Dezember 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 5. März 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Druckschriften hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ.: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2007
Az: 8 W (pat) 324/04


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