Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juni 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 163/01

(BPatG: Beschluss v. 03.06.2003, Az.: 24 W (pat) 163/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Marke "PRO-CLEAN" gelöscht wird. Die Antragstellerin hatte beantragt, die Löschung der Marke anzuordnen, da sie ihrer Meinung nach keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist und als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliegt. Die Antragsgegnerin, die Inhaberin der Marke, widersprach dem Antrag und argumentierte, dass die Marke nicht ausschließlich beschreibend sei und es auch ähnliche Marken im Register gebe. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts wies den Löschungsantrag zurück, da der Markenbestandteil "PRO-" verschiedene Bedeutungen haben könne und somit nicht festgestellt werden könne, dass die Marke eine eindeutige beschreibende Angabe sei. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet, da der Widerspruch gegen die Löschung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten eingegangen war. Daher ordnete das Gericht die Löschung der Marke an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden keinem der Verfahrensbeteiligten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.06.2003, Az: 24 W (pat) 163/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als der Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der Marke 399 33 187 wird angeordnet.

Gründe

I.

Für die Antragsgegner ist im Register unter der Nummer 399 33 187 die Marke PRO-CLEAN eingetragen. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet:

"Mittel zum Reinigen, Pflegen, Polieren und Versiegeln von Lack, Chrom, Glas, Acryl, Plexiglas, Gummi, Kunststoff, Aluminium, Metall, Holz, Leder, Stein, Marmor, Keramik, Emaille, beschichtete Oberflächen, Edelmetall, Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Fassaden, technische Öle und Fette, Schmiermittel, handbetätigte Sprühflaschen, mobile Fahrzeugpflege und Reinigung jeder Art".

Nach Auffassung der Antragstellerin weist diese Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf und unterliegt als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Die Bezeichnung "PRO-CLEAN" bedeute soviel wie "für das Säubern, Reinigen" und erschöpfe sich insoweit in einer Zweckbestimmung der von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Löschung der Marke 399 33 187 anzuordnen.

Der Löschungsantrag ist der - damals als alleinige Markeninhaberin im Register eingetragenen - Antragsgegnerin zu 1) mit am 14. September 2000 abgesendetem eingeschriebenen Brief zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19. November 2000 - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 27. November 2000 - hat die Antragsgegnerin zu 1) dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, daß die begriffliche Bedeutung der angegriffenen Marke von der Antragstellerin zutreffend wiedergegeben worden sei. Einen ausschließlich beschreibenden Sinngehalt weise die Marke jedoch nicht auf. Im übrigen seien eine Reihe vergleichbarer Marken im Register eingetragen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß dem Markenbestandteil "PRO-" mehrere Bedeutungen zukämen. Insoweit könne nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Marke als eindeutige beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis auch begründet, da der Widerspruch gegen die beantragte Löschung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt worden ist (§ 54 Abs. 3 Satz 2 MarkenG).

Die angegriffene Marke war für beide Antragsgegner zur Eintragung in das Register angemeldet, jedoch zunächst nur für die Antragsgegnerin zu 1) als Markeninhaberin eingetragen worden. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 iVm § 28 Abs. 3 Satz 1 MarkenG war der Löschungsantrag daher (nur) der Antragsgegnerin zu 1) zuzustellen. Die erst später mit Verfügung vom 14. Mai 2001 erfolgte Berichtigung des Registers ändert hieran nichts.

Die Zustellung des Löschungsantrags erfolgte mit eingeschriebenem Brief vom 12. September 2000, der am 14. September 2000 abgesendet worden war. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG iVm § 4 Abs. 1 VwZG galt die Mitteilung als am 17. September 2000 zugestellt. Unerheblich ist insoweit, daß der 17. September 2000 ein Sonntag war (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 5. Aufl., VwZG § 4 Rn 4). Der Widerspruch gegen die beantragte Löschung mußte nach § 54 Abs. 3 Satz 2 MarkenG innerhalb der dort vorgesehenen Ausschlußfrist von zwei Monaten, dh im vorliegenden Fall bis Freitag, den 17. November 2000 eingelegt werden. Der am 27. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Widerspruch war somit verfristet. Bei dieser Sachlage war nach der genannten Vorschrift unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Ob die Beschwerde der Antragstellerin auch sachlich begründet ist, kann dahinstehen.

Es bestand kein Anlaß, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 03.06.2003
Az: 24 W (pat) 163/01


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