Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/05

(BGH: Beschluss v. 06.11.2006, Az.: AnwZ (B) 84/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6. November 2006 (Aktenzeichen AnwZ (B) 84/05) entschieden, dass der Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten muss. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

In der Begründung wird zunächst festgehalten, dass der Antragsteller von 1938 bis 1988 als Rechtsanwalt tätig war, jedoch 1989 auf seine Zulassung verzichtete. Am 29. Juni 2000 wurde er erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief jedoch am 3. November 2004 seine Zulassung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Daraufhin legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen, wurde jedoch durch einen Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf widerrief die Antragsgegnerin am 3. Mai 2006 auch die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Daraufhin erklärten beide Parteien, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Da die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entschied der Senat nur noch über die Kosten. Es wurde festgelegt, dass der Antragsteller die Kosten tragen muss. Ohne die Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden.

Die Vorinstanz war das Anwaltsgericht Frankfurt, das am 11. Juli 2005 eine Entscheidung (1 AGH 28/04) traf.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.11.2006, Az: AnwZ (B) 84/05


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1938 geborene Antragsteller war zunächst bis 1988 als Rechtsanwalt tätig, 1989 verzichtete er auf seine Zulassung. Er wurde sodann am 29. Juni 2000 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Der vorab gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hatte, ist durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - AnwZ(B) 84/05 zurückgewiesen worden.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom 3. Mai 2006 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem An- tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 AGH 28/04 -






BGH:
Beschluss v. 06.11.2006
Az: AnwZ (B) 84/05


Link zum Urteil:
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