Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 22. Februar 1995
Aktenzeichen: 1 S 3184/94

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 22.02.1995, Az.: 1 S 3184/94)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Kläger wendet sich gegen eine Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung eines von ihm gefertigten Lichtbildfilms. Der Kläger hatte während einer öffentlich stattfindenden Diskussion Bilder von den anwesenden Behördenvertretern gemacht. Die Behörde ordnete daraufhin die Beschlagnahme des Films an, da der Verdacht bestand, dass der Kläger die Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen würde. Die Beschlagnahme des Films wurde bestätigt und eine Einziehungs- und Vernichtungsanordnung erlassen. Der Kläger legte Widerspruch ein und argumentierte, er habe keine Bilder veröffentlichen wollen und es bestünde die Möglichkeit, dass die Beamten, aufgrund ihrer öffentlichen Funktion, als "relative Personen der Zeitgeschichte" anzusehen seien, wodurch er berechtigt wäre, die Bilder ohne Einwilligung zu machen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, da die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und Einziehungs- sowie Vernichtungsanordnung nicht gegeben waren. Die Polizei hatte zwar das Subsidiaritätsprinzip beachtet und den Persönlichkeitsschutz der Behördenvertreter gewahrt, jedoch rechtfertigten diese Gründe nicht die Einziehungs- und Vernichtungsanordnung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Berufungsbegründung der Beklagten konnte nicht überzeugen, da das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hatte, dass keine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit vorlag. Die Beschlagnahme der Bilder war zwar rechtmäßig, jedoch war eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit für die Einziehungs- und Vernichtungsanordnung nicht gegeben. Die Beamten hätten ihren Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg suchen können. Auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beamten rechtfertigte nicht die Einziehungs- und Vernichtungsanordnung und das Subsidiaritätsprinzip war nicht mehr gegeben. Die Berufung wurde daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 22.02.1995, Az: 1 S 3184/94


1. Eine Beschlagnahme eines Lichtbildfilms kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß derjenige, der die Lichtbilder herstellt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentlichen und sich dadurch strafbar machen wird.

Schreitet die Polizei zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein, so hat sie das Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs 2 PolG (PolG BW)) zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sie zum Schutze eines Persönlichkeitsrechts eines Amts- oder Funktionsträgers tätig wird.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung der Beklagten, die einen von ihm gefertigten Lichtbildfilm betrifft.

Am 8.10.1991 fand in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr in Karlsruhe auf dem eine Diskussion über Probleme mit Asylbewerbern statt, an der der Kläger, der Mitglied des Flüchtlingsrates Karlsruhe ist, teilnahm. Diskutiert wurde die Auswirkung der Unterbringung von Asylbewerbern in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in der Oststadt in Karlsruhe. Es handelte sich um eine öffentliche Veranstaltung des Süddeutschen Rundfunks, die auch im Hörfunk gesendet wurde. Anwesend waren außer der interessierten Öffentlichkeit auch Vertreter des Bürgervereins Oststadt sowie mehrere Behördenvertreter. Der Kläger fertigte während der Diskussion, auch von den an der Diskussion teilnehmenden Behördenvertretern, Lichtbilder. Ein Stadtrechtsdirektor der Beklagten ordnete daraufhin die Beschlagnahme des Films an, die von Beamten des Polizeireviers Oststadt vollzogen wurde. Die Kamera wurde dem Kläger nach der Veranstaltung wieder ausgehändigt; die Beschlagnahme des Lichtbildfilmes wurde bestätigt.

Mit Verfügung vom 24.10.1991 ordnete die Beklagte die Einziehung des Filmes und dessen Vernichtung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fotografieren sei weder durch Einwilligung noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt gewesen. Es habe eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit bevorgestanden, weil die Veröffentlichung der Bilder eine strafbare Handlung sei. Der Kläger legte gegen die Verfügung vom 24.10.1991 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens führte die Beklagte in einem Schreiben an die Widerspruchsbehörde aus, sie habe die Beschlagnahme des Filmes aus "generalpräventiven Gründen" durchgeführt, insbesondere "zum Schutze des Persönlichkeitsrechts der Abgebildeten". Darüber hinaus wurde der Kläger im Widerspruchsverfahren zu der Frage angehört, ob und gegebenenfalls wo er die Lichtbildaufnahmen zu veröffentlichen beabsichtige. Der Kläger ließ daraufhin mitteilen, er werde keine Bilder veröffentlichen, sofern er gegen geltende rechtliche Regelungen verstoße.

Nachdem weitere Äußerungen vom Kläger nicht zu erlangen waren, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.1993 den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Einziehung gemäß § 34 PolG seien in bezug auf die Lichtbilder und den Negativfilm erfüllt, da ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG vorliege und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten sei. Bei den abgebildeten Personen handele es sich auch nicht um "relative Personen der Zeitgeschichte", so daß ein berechtigtes Interesse für das Herstellen der Lichtbilder nicht ersichtlich sei.

Auf den im Mai 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.5.1993 Klage erhoben und die Aufhebung der Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung der Beklagten vom 24.10.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4.5.1993 beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe ohne Einwilligung die Personen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG fotografieren dürfen, da es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt habe. Die fotografierten Behördenvertreter seien im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben mit dem Thema der Veranstaltung befaßt gewesen und hätten in amtlicher Funktion an der Diskussion teilgenommen. Im übrigen habe er über die Verwendung der Fotos noch nicht entschieden; sollten die Fotos veröffentlicht werden, so würde dies nur im Rahmen seiner Arbeit im Flüchtlingsrat, also zur Information der am Schicksal der Flüchtlinge interessierten Öffentlichkeit, geschehen. Hinsichtlich der Form einer Veröffentlichung werde er sich selbstverständlich an geltendes Recht halten. Es hätten die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Polizei zum Schutze des Persönlichkeitsrechts der Behördenvertreter nicht vorgelegen. Für etwaige Unterlassungsansprüche oder Herausgabeansprüche der Lichtbilder und des Negativfilms sei der Zivilrechtsweg gegeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei den leitenden Beamten, die an der Veranstaltung teilgenommen hätten, nicht um "relative Personen der Zeitgeschichte" i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Den Beamten komme der Persönlichkeitsschutz und Datenschutz zugute. Der Kläger habe jegliche Äußerungen dazu, was er mit den Lichtbildern zu tun gedenke, verweigert. Dies erhärte den Verdacht, er werde die Aufnahmen mißbräuchlich verbreiten. Das Polizeirecht schütze in seiner Generalklausel auch die Rechte einzelner. Nur durch die vor Ort erfolgte Beschlagnahme, die Einziehungsanordnung und die Vernichtungsanordnung hätte verhindert werden können, daß die Lichtbilder vervielfältigt und verbreitet werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Oktober 1994 - 2 K 1555/93 - die angefochtenen Bescheide aufgehoben und ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben seien. Die Einziehung setze voraus, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht erneut einträten. Im vorliegenden Verfahren wäre aber eine erneute Beschlagnahme des Lichtbildfilms unzulässig. Die Polizei sei zur Wahrung privater Rechte, zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der leitenden Beamten, tätig geworden. Dies sei bei der Beschlagnahme nicht zu beanstanden gewesen, da die Betroffenen anderweitigen Rechtsschutz nicht hätten erlangen können. Die hinsichtlich des Schutzes privater Rechte aber lediglich subsidiäre Zuständigkeit der Polizei sei in bezug auf die Einziehung und Vernichtung der Lichtbilder nicht mehr gegeben. Insoweit hätten die Betroffenen vor dem Zivilgericht mittlerweile um Rechtsschutz nachsuchen können.

Gegen das am 24.10.1994 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 7.11.1994 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 1994 - 2 K 1555/93 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen: Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, die Beschlagnahme sei zunächst rechtmäßig gewesen, da nicht rechtzeitig zivilrechtlicher Schutz hätte erlangt werden können, gleichzeitig aber darlege, der beschlagnahmte Lichtbildfilm hätte nach einigen Tagen an den Kläger wieder herausgegeben werden müssen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen werde aber die Verweisung des Rechtsstreits auf den Zivilrechtsweg der Kernproblematik des Falles nicht gerecht. Es handele sich bei der Beschlagnahme um eine typische Polizeiaktion, wobei es sich bei den fotografierten Personen um Polizeibeamte in leitender Stellung gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei diesen Beamten nicht um "relative Personen der Zeitgeschichte", so daß er sie auch nicht habe fotografieren dürfen. Der Kläger selber hebe darauf ab, daß er die Personen nicht als Privatpersonen, sondern als Funktionsträger habe fotografieren wollen. Die Beamten hätten ihre öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrgenommen, deshalb sei das Privatrecht nicht einschlägig. Personen, die wegen ihrer leitenden öffentlich-rechtlichen Funktionen in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt würden, könnten nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Es handele sich ausschließlich um öffentliches Recht und nicht um eine private Streitigkeit.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung der Lichtbilder und ihrer Negative nicht gegeben seien. Die Beamten seien im übrigen "relative Personen der Zeitgeschichte". Die Bilder wären - wenn sie überhaupt veröffentlicht würden - als Bilddokumentation im Rahmen der Arbeit des Klägers im Flüchtlingsrat ausgestellt worden. Bezweckt würde damit eine Information der Öffentlichkeit über die Veranstaltung des Rundfunks. Eine konkrete Gefahr des Verstoßes gegen §§ 22, 33 KunstUrhG habe nicht bestanden. Daher sei auch bereits die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen. Im übrigen hätten die betroffenen Beamten mittlerweile hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Rechte auf dem Zivilrechtsweg zu sichern.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Bände) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die erstinstanzlichen Akten vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24.10.1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4.5.1993 aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war weder zur Verhinderung einer Straftat (1) noch zum Schutze privater Rechte Dritter, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen bei der Diskussion anwesenden Polizeibeamten, (2) ermächtigt, die beschlagnahmten Negative des Filmes und die Lichtbilder gemäß § 34 PolG (§ 28 PolG a.F.) einzuziehen und deren Vernichtung anzuordnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten haben insoweit nicht vorgelegen.

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG kann die zuständige allgemeine Polizeibehörde eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Zur Beschlagnahme einer Sache ist die Polizei u.a. dann ermächtigt, wenn dies erforderlich ist zum Schutze des einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 a.F. PolG)). Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG genügt es für eine Beschlagnahme einer Sache nicht, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, sondern § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG verlangt eine unmittelbar bevorstehende Störung, d.h. der Eintritt der Störung muß sofort oder in allernächster Zeit nach der allgemeinen Erfahrung als gewiß angesehen werden, falls nicht eingeschritten wird (vgl. dazu Reichert/Ruder, Polizeirecht, 4. Auflage 1993, RdNr. 624, vgl. auch Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 1992, RdNr. 267). Daraus folgt, daß der Polizeibeamte grundsätzlich eine Prognose zu erstellen hat, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Diese Prognose hat der einschreitende Beamte aufgrund der ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu treffen. Hier konnte zum Zeitpunkt des Einschreitens bei der Beschlagnahme nicht festgestellt werden, daß unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit, d.h. eine Begehung einer Straftat nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie vom 9.1.1907 (RGBl., S. 7), bevorstand. § 33 KunstUrhG stellt unter Strafe, wenn entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Obwohl der Kläger die anwesenden Beamten ohne deren Einwilligung - wenngleich nicht heimlich - fotografiert hat, liegt ein Verstoß gegen § 33 KunstUrhG durch dieses Verhalten nicht vor. § 33 KunstUrhG stellt seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf ein den §§ 22, 23 KunstUrhG widersprechendes Verbreiten und öffentliches Zur-Schau-Stellen unter Strafe. Diese Vorschrift darf wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes nicht auch auf das Herstellen von Bildnissen ausgedehnt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.1972 - 1 Ws 84/72 - NJW 1972, 1290; OLG Celle, Urt. v. 25.9.1978 - 2 Ss 157/78, NJW 1979, 57 m.w.N.). Auch der bloße Versuch des Verbreitens oder Zur-Schau-Stellens ist - sofern man das Aufnehmen der Bilder überhaupt schon dem Versuchsstadium zurechnen kann und nicht lediglich als bloße straflose Vorbereitungshandlung ansieht - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB). Allein das Herstellen der Fotografien ist keine strafbare Handlung und führt somit nicht zu einer unmittelbar bevorstehenden Störung, d.h. zu einer bereits eingetretenen Gefahrenverwirklichung der öffentlichen Sicherheit (vgl. zum Begriff der Störung allgemein: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, D RdNr. 5).

Hier wäre ein Einschreiten der Polizei nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß der Kläger die Fotos alsbald veröffentlichen und sich ggf. dadurch strafbar machen wird. Allerdings konnte weder aufgrund der Persönlichkeit des Klägers noch aus seinem Verhalten bei der Diskussion geschlossen werden, er werde zur Veröffentlichung der Fotografien schreiten. Es darf nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, daß jemand, der Fotografien herstellt, diese auch in rechtswidriger Weise veröffentlichen wird. Im Hinblick auf die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen einer unrechtmäßigen Veröffentlichung ist vielmehr grundsätzlich von der Rechtstreue des Fotografen auszugehen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, F RdNr. 428; VG Köln, Urt. v. 15.5.1987 - 20 K 168/86 -, NJW 1988, 367). Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung der Lichtbilder können sich etwa bei einem Pressefotografen oder bei einer Person ergeben, die bereits ein diesbezügliches gleichartiges Vorverhalten gezeigt hat. Ein Verstoß gegen § 33 KunstUrhG durch den Kläger zum Zeitpunkt des Einschreitens, d.h. zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Fotos, stand nicht unmittelbar bevor, so daß schon zu diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme - soweit sie zur Verhinderung einer Straftat nach § 33 KunstUrhG erfolgte - nicht zulässig war. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat sich auch nicht ergeben, daß die Voraussetzungen des § 33 PolG vorliegen. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Ermittlungen über den Zweck der Aufnahmen angestellt. Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, er werde keine Bilder veröffentlichen, sofern er gegen geltendes Recht verstoße. Auch diese Einlassung kann - weil keine anderen tatsächlichen konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind - nicht schlicht als Schutzbehauptung gewertet werden, so daß zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Hinblick auf die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung nicht davon ausgegangen werden konnte, es stehe eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit wegen Verstoßes gegen die Strafnorm des § 33 KunstUrhG bevor. Vielmehr ist festzustellen, daß die die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung rechtfertigende Voraussetzung einer rechtmäßigen Beschlagnahme weder zum Zeitpunkt des konkreten Einschreitens der Polizeibeamten noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vorgelegen hat.

2. Die Beklagte war auch nicht ermächtigt, zum Schutze privater Rechte, d.h. hier konkret zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beamten, die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung zu erlassen. Auch der Senat ist - wie die Beklagte - der Auffassung, daß Bildaufnahmen ohne Einwilligung in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Eigensphäre von Personen eingreifen können (vgl. dazu allgemein Mestmäcker/Schulze, Urheberrechtskommentar, KSchG § 22, RdNr. 2); Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, München 1987, Anhang zu § 60, § 22 KUG). Anders als die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG, die ausdrücklich nur das Verbreiten oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses unter Strafe stellt, ist § 22 KunstUrhG im Lichte der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, E 35, 202), auszulegen. Daher kann bereits das Herstellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Betroffenen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wobei allerdings die jeweiligen Umstände des Fertigens der Fotografien nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.1975 - 1 StR 42/75 -, NJW 1975, 2075). Die Voraussetzungen, unter denen im einzelnen bei einem bloßen Herstellen ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen vorliegt, bedürfen jedoch hier keiner Klärung. Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei den an der Diskussion teilnehmenden leitenden Beamten der Beklagten um "relative Personen der Zeitgeschichte" i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt. Es kann vielmehr zugunsten der fotografierten Beamten der Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger die Lichtbilder unter Verstoß gegen § 22 KunstUrhG gefertigt hat, weil auch dann die Voraussetzungen für eine Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung nach § 34 PolG nicht vorliegen.

Die Einziehung setzt - wie dargelegt - voraus, daß die Voraussetzungen einer Beschlagnahme vorliegen. Die Beschlagnahme selbst kann auch zum Schutze eines einzelnen gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit zulässig sein. Wird zugunsten der Beamten unterstellt, daß sie in ihrem Persönlichkeitsrecht durch das Fertigen der Lichtbilder ohne Einwilligung verletzt sind und mildere Mittel zur Abwehr der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht zur Verfügung standen, so ist doch zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 22 KunstUrhG mit ihrem Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein privates Recht eines Dritten schützt. Grundsätzlich darf die Polizei auch zum Schutze privater Rechte bei einer unmittelbar bevorstehenden Störung, d.h. bei einem unmittelbar bevorstehenden Eingriff in das geschützte Rechtsgut tätig werden, sie hat aber dabei zugleich zu beachten, daß sie damit eine Aufgabe wahrnimmt, die ihr u.a. nur dann obliegt, wenn der Berechtigte gerichtlichen Schutz nicht rechtzeitig erlangen kann (§ 2 Abs. 2 PolG). Der Senat stimmt insoweit mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts überein, daß bei Unterstellung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen die Beschlagnahme der Lichtbilder am 8.10.1991 während der Veranstaltung gerechtfertigt war. Insoweit konnte rechtzeitiger zivilrechtlicher Rechtsschutz von den betroffenen fotografierten Beamten nicht erlangt werden und die Polizeivollzugsbeamten durften bei der gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise ohne genaue Klärung der Frage, ob es sich bei den leitenden Polizeibeamten um "relative Personen der Zeitgeschichte" handelt, auf deren Bitte zu ihrem Schutze einschreiten. Diesbezüglich konnte eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit, nämlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die eine Beschlagnahme rechtfertigt, angenommen werden.

Eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit ist in bezug auf die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung jedoch nicht gegeben. Diesbezüglich bestand nicht die Gefahr, daß die Verwirklichung der Rechte der fotografierten Beamten ohne polizeiliche Hilfe vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Daher hätte es den Beamten selbst oblegen, zivilrechtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und ihre Persönlichkeitsrechte, d.h. ihr privates Recht an dem gefertigten Lichtbild, selbst geltend zu machen (vgl. Müller, Zur Rechtmäßigkeit der Bildberichterstattung über Polizeieinsätze, NJW 1982, S. 863; vgl. auch Nr. 1. 2. des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg über das Einschreiten gegen das Fotografieren von Polizeibeamten bei der Dienstausübung in der Öffentlichkeit vom 17.10.1979 - III 1630/26 U -).

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch der Umstand, daß die Beamten als Funktionsträger, d.h. in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Ordnungsbehörde und Polizeibehörde der Beklagten an der Diskussion teilnahmen, nicht zu einer anderen Beurteilung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Personen bleibt ein privates Recht, das sie selbst zu wahren haben, weil es nur ihnen als Privatperson zustehen kann, und dieses Recht wird durch eine Tätigkeit als Amtsträger in seinem Rechtscharakter als privates Recht nicht verändert. Aus der öffentlichen Funktion folgt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, daß die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beamten durch das Polizeirecht ohne Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs. 2 PolG geschützt werden. Der Dienstherr mag einem Beamten, wenn er wegen einer öffentlich-rechtlichen Betätigung eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts erlitten hat, unterstützend zur Seite stehen; eine Kompetenzerweiterung der Polizeibehörden zugunsten der betroffenen Personen kann jedoch nicht angenommen werden. Nur dann, wenn etwa die Funktionsfähigkeit der Polizei und damit ein öffentlich-rechtliches Rechtsgut durch das Fotografieren beeinträchtigt wird (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 267), oder wenn zur Verhinderung einer Straftat eingeschritten wird, obliegt der Polizei nicht die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs. 2 PolG. Wird sie aber zum Schutze des Persönlichkeitsrechts auch von Beamten tätig, genießen diese Beamten keinen weitergehenden Schutz als andere Privatpersonen. Folgte man der Auffassung der Beklagten, daß sie ermächtigt sei, zum Schutze privater Rechte ihrer Funktionsträger mit den Mitteln des Polizeirechts unabhängig von der Subsidiaritätsklausel einzuschreiten, so würde das zu einer weder durch das Gesetz noch durch sonstige Gründe gerechtfertigten Privilegierung von Amtsträgern im Vergleich zu anderen in ihren privaten Rechten betroffenen Privatpersonen führen, die - anders als die Amtsträger - verpflichtet wären, ihre Rechte selbst zu wahren.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die nach § 2 Abs. 2 PolG subsidiäre Zuständigkeit der Polizeibehörden zum Schutze privat-rechtlicher Ansprüche und damit auch zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der gefährdeten Rechte rechtfertigt, nicht jedoch die Polizei zu einer endgültigen Rechtsverwirklichung ermächtigt ist (vgl. dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 239), so daß auch aus diesem Grund die Einziehungsanordnung und Vernichtungsanordnung rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 22.02.1995
Az: 1 S 3184/94


Link zum Urteil:
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