Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 111/03

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2004, Az.: 25 W (pat) 111/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2004 das angemeldete Zeichen "Energiefarm" als nicht unterscheidungskräftig und als beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe eingestuft. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zuvor wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat festgestellt, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine ursprüngliche Unterscheidungskraft besitzt und als beschreibende Sachangabe für Energiefarmen im Bereich erneuerbarer Energien gesehen wird. Die Nutzung des Begriffs "Energiefarm" als eindeutiger Fachbegriff auf dem Dienstleistungssektor konnte durch Internetrecherchen belegt werden. Das Gericht hat entschieden, dass das Zeichen daher nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Beschwerde der Anmelderin wurde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.06.2004, Az: 25 W (pat) 111/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Bezeichnung Energiefarmist am 19. November 2001 für eine Vielzahl von Dienstleistungen, ua "Geschäftsführung insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Bauwesen insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Wissenschaftliche und industrielle Forschung insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich der erneuerbaren Energien; Materialtests; Durchführung von Materialtests; Umweltverträglichkeitsstudien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Knowhow" zur Eintragung angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung durch Beschluss vom 7. März 2003 die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG und Hinweis auf die der Antragsstellerin zuvor übersandte Recherche zurückgewiesen. Die Bezeichnung "Energiefarm" sei - wie auch die durchgeführte Internetrecherche belege - auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor, nämlich dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ländlichen Entwicklung ein feststehender Fachbegriff - ebenso wie "Windpark" oder "Solarpark" für Windenergie- bzw Solarenergieeinrichtungen - und somit als inhaltsbezogener Sachhinweis auf das Verwendungsgebiet der beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 7. März 2003 aufzuheben.

Das angemeldete Zeichen sei weder in seiner Gesamtheit lexikalisch nachweisbar noch könne "Energiefarm" als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs oder der Werbesprache belegt werden. Die Treffer im Internet belegten keine entgegenstehende Annahme. Im übrigen gebe das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen eindeutigen Sinn und sei wegen seiner Mehrdeutigkeit interpretationsbedürftig, wobei der Begriff "Farm" für eine Anlage höchst ungewöhnlich sei. Es sei deshalb weder ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach Nr 2 begründet, zumal sich vorliegend eine beschreibende Verwendung des Begriffs für die beanspruchten Dienstleistungen nicht belegen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt, insbesondere die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 übersandten Rechercheergebnisse über die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Senat die Auffassung der Markenstelle teilt, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine ursprüngliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und zudem eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt.

1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR 2004, 138, 139 - Westie-Kopf). Danach sind insbesondere Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich - wie auch vorliegend - für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend in diesem Sinne ist, entgegen der Annahme der Anmelderin deshalb noch nicht, dass es auch Unterscheidungskraft aufweist, da sich die Eintragungshindernisse in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nur überschneiden (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 68-70 - KPN/Postkantoor; eingehend auch BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH) und einem Zeichen auch aus anderen Gründen als seinem etwaigen beschreibenden Charakter die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen fehlen kann (EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 19 - BIOMILD/Campina Melkunie; BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice). Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu beurteilen (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH). Insoweit ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (vgl zur st. Rspr. zB MarkenR 2004, 138, 139 - Westie-Kopf), was nicht bedeutet, dass die Prüfung sich auf offensichtliche Hindernisse beschränken dürfte. Die Prüfung der Eintragungshindernisse muss vielmehr eingehend und umfassend sein (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 122 - KPN/Postkantoor).

2) Auch die angemeldete Wortmarke "Energiefarm" stellt ein derartiges, nicht unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar, welches von den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere den Fachkreisen, die sich mit der Energiegewinnung beschäftigen, in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als beschreibender Sachhinweis darauf gesehen wird, dass diese Dienstleistungen sich mit dem Thema sogenannter Energiefarmen - eines Konzepts zur Energiegewinnung durch die sogenannten erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser, Pflanzen, Sonne - befassen bzw dass eine Energiefarm Gegenstand dieser Dienstleistungen sind.

a) Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 - beauty24.de - mwN). Hieraus folgt, dass zB auch für die beanspruchten Oberbegriffe "Bauwesen, insbesondere...", "Durchführung von Materialtests", "Umweltverträglichkeitsstudien" oder "Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Knowhow" ein Schutzhindernis besteht, da diese auch Energieanlagen, zB eine Energiefarm, zum Gegenstand haben können.

b) Wie der Senat auch bereits im Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 ausgeführt hat, kann sich das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 - beauty24.de). Hieraus folgt, dass entgegen der Annahme der Anmelderin auch dann für die beanspruchten Dienstleistungen wie zB "Erstellung von technischen Gutachten" ein Schutzhindernis besteht, wenn diese eine Energiefarm zum Gegenstand haben.

c) Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht erschließen oder deren genaue Bedeutung nicht bekannt ist (vgl hierzu BGH MarkenR, 285, 287 -B-2 alloy), muss entgegen der Annahme der Anmelderin einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH). So hat auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314, 316) ausgeführt, dass es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht genüge, dass das Zeichen seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der Dienstleistungen enthalte. Eine begriffliche Unbestimmtheit - die vorliegend zudem die angesprochenen Verkehrskreise nicht über das Fachgebiet der Dienstleistungen, sondern nur über deren konkreten Inhalt im unklaren lässt - kann sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im einzelnen zu benennen, oder sich aber - wie hier - geradezu aus dem Umstand ergeben kann, dass es sich um einen Gattungsbegriff handelt. So bestünden trotz der inhaltlichen Unbestimmtheit des Begriffs "Kernenergie" oder "Solarfarm" sicherlich auch auf Seiten der Anmelderin keine Zweifel daran, dass es sich in bezug auf die Erzeugung von Energie um generische Begriffe handelt.

3) Wie der Senat auch bereits in seinem Zwischenbescheid vom 21. Mai 2004 unter Hinweis auf die durchgeführte Internetrecherche ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine auf dem hier infrage stehenden Dienstleistungssektor (vgl EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) ohne weiteres verständliche und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entsprechende Wortzusammenfügung, welche auch tatsächlich im In- und Ausland als Fachbegriff zum Teil auch in synonymer Schreibweise "Energie Farm" oder in englischer Übersetzung "energyfarm" verwendet wird. Soweit die Anmelderin ausführt, dass der Begriff "Energiefarm" im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zB auf dem Nahrungsmittelsektor auch so verstanden werden könne, dass diese Waren oder Dienstleistungen der Wiedererlangung der körperlichen Energie dienten, so dass die angemeldete Bezeichnung bereits keinen eindeutigen Sinngehalt aufweise, berücksichtigt sie nicht, dass die Beurteilung der Schutzhindernisse in konkretem Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu erfolgen hat. Darüber hinaus belegen die durchgeführten Recherchen, welche ausschließlich eine eindeutige Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit der Konzeption von Anlagen und der Maßnahmenplanung für ein als "Energiefarm" genanntes Modell der Energiegewinnung durch die sogenannten erneuerbaren Energien betreffen. Die festgestellten Tatsachen lassen deshalb vorliegend bereits keinen Raum für die Annahme, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff nicht als eindeutigen Fachbegriff verstehen und gebrauchen.

a) So finden sich zB im Internet eine Vielzahl von Adressen, welche die Bezeichnung "Energiefarm" oder aber auch das englischsprachige Synonym "energyfarm" bzw "energy farm" als Sachbegriff verwenden (zB unter www.stadtundnatur.de "Schematische Darstellung einer integrierten Energiefarm" oder unter wwww.heroldsbach.de ist von einer "RRB Energiefarm" die Rede). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anmelderin darauf hinweist, dass es sich bei einer integrierten Energiefarm um ein bestimmtes Konzept zur zukunftsfähigen Sicherstellung der Energie- und Nahrungsmittelversorgung handelt wie auch das mit der Recherche übersandte Planungsszenario "Integrierte Energie Farm" zeigt. Denn der Umstand, dass es sich bei einer "integrierten Energiefarm" um ein bestimmtes Konzept zur Gewinnung von Energie handelt, führt aus der Sicht der maßgeblichen Verkreiskreise gerade nicht von einem Verständnis als Sachangabe weg, zumal der Begriff Energiefarm bzw das englische Synonym nicht nur im Zusammenhang mit einer integrierten Energiefarm, sondern zB auch in Zusammenhang mit einer Wind-Energiefarm verwendet wird, wie auch die Recherche belegt (vgl zB www.german.renewableewnergy.com "installation of a wind energy farm"). Auch diese Verwendung der angemeldeten Bezeichnung belegt vielmehr, dass es sich bei dem Begriff "Energiefarm" um einen generischen Begriff handelt, welcher ausschließlich als Sachbezeichnung verwendet und auch so verstanden wird. Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn - wofür allerdings gerade keine Anhaltspunkte sprechen - das Konzept einer "Energiefarm" nur im Rahmen eines einzigen Projekts realisiert oder angesprochen würde, solange - wie vorliegend - die Verwendung des Begriffs rein sachbezogen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verwendet wird.

Entgegen der Annahme der Anmelderin kann auch der bereits von der Markenstelle zitierte Buchtitel "Vom Ölfeld zur Energiefarm" als weiterer Beleg einer rein sachbezogenen Verwendung des angemeldeten Begriffs herangezogen werden. Denn weder muss ein Buchtitel zwangsläufig unterscheidungskräftig sein noch ist die Auffassung der Anmelderin nachvollziehbar, der Begriff "Energiefarm" werde hier in phantasievoller Gegenüberstellung zu dem Begriff "Ölfeld" in einer nicht sachbeschreibenden Weise verwendet.

b) Entgegen der Annahme der Anmelderin kommt es aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch nicht mehr darauf an, ob auch der Wortbestandteil "-farm" in der angemeldeten Wortzusammenfügung in dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor ungewöhnlich ist oder nicht, da sich der Gesamtbegriff bereits als eigenständige Sachangabe etabliert hat (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 104 - KPN/Postkantoor), zumal auch sprachliche Neuschöpfungen, insbesondere wenn sie aus einer bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile ohne syntaktische oder semantische Besonderheiten bestehen, gleichfalls schutzunfähig sein können (vgl zB EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 39 - BIOMILD/Campina/Melkunie; BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch). Insoweit ist nämlich entgegen der Annahme der Anmelderin zu berücksichtigen, dass auch der Wortbestandteil "-farm" im hier maßgeblichen Dienstleistungssektor durchaus als Wortbestandteil von Sachangaben üblich ist, wie das für "Windpark" geläufige Synonym "Windfarm" belegt.

4) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben, wobei es im übrigen nicht darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 105 Tz 58 - KPN/Postkantoor) oder ob das Zeichen bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird, da es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl zB EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie).

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Tz 32 - DOUBLEMINT; EUGH MarkenR 2004, 99, Tz 97 - KPN/Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, Tz 38 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD; zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vgl BPatG MarkenR 2004, 148, 153 - beauty24.de - mwH) und es nicht darauf ankommt, ob das Zeichen die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ist oder ob es Synonyme gibt (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 57, Tz 101 und Tz 104 - KPN/Postkantoor; vgl auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 228 mwH) und die beschreibenden Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (EuGH MarkenR 2004, 99, Tz 102 - KPN/Postkantoor).

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems Bayer Engels Na






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2004
Az: 25 W (pat) 111/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c319f37e5b70/BPatG_Beschluss_vom_24-Juni-2004_Az_25-W-pat-111-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share