Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 324/05

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2008, Az.: 6 W (pat) 324/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Patent mit der Bezeichnung "Regelbarer Schwingungsdämpfer" widerrufen wird. Gegen das Patent wurde von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben, da sie der Meinung waren, dass der erteilte Anspruch nicht neu sei. Die Einspruchsbegründung verweist auf eine andere Druckschrift, die ein ähnliches Verfahren beschreibt. Die Patentinhaberin hält dagegen und ist der Ansicht, dass der Anspruch neu und erfinderisch sei. Das Gericht ist der Meinung, dass der Anspruch nicht neu ist, da die andere Druckschrift die im Anspruch angegebenen Verfahrensschritte erklärt. Die Patentinhaberin hat zwar argumentiert, dass in der anderen Druckschrift keine kontinuierliche Regelung erfolgt, aber das Gericht ist anderer Meinung und verweist auf Hinweise in der Druckschrift, die auf eine kontinuierliche Regelung hinweisen. Daher wird das Patent widerrufen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.05.2008, Az: 6 W (pat) 324/05


Tenor

Das Patent 100 65 184 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 24. März 2005 veröffentlichte Patent 100 65 184 mit der Bezeichnung "Regelbarer Schwingungsdämpfer" ist am 22. Juni 2005 von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und u. a. auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu.

In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u. a auf die DE 33 48 176 C2.

Die Einsprechenden beantragen, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Regelung der Fahrstabilität eines Fahrzeuges mit Hilfe eines regelbaren Fahrzeugschwingungsdämpfers, der aus einem mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllten Dämpferzylinder besteht, in dem ein mit einer Kolbenstange verbundener Dämpfungskolben gleitet, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt und der mindestens ein die Arbeitsräume verbindendes Dämpfungsventil mit einem über eine verstellbare Öffnung veränderbaren Strömungsquerschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Strömungsquerschnitt des Dämpfungsventils in jeder Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskolbens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungsparameter des Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird."

Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Ansprüchen herleiten lassen.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren zur Regelung der Fahrstabilität eines Fahrzeuges nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

Die DE 33 48 176 C2 erläutert ein gattungsgleiches Verfahren, wie sich beispielsweise dem dortigen Anspruch 1 entnehmen lässt. Diese Druckschrift nennt aber auch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Verfahrensschritte.

In Sp. 5, Z. 14 bis 31 heißt es expressis verbis:

"Dadurch kann wie auch die Praxis bereits gezeigt hat, die Dämpfungskraft äußerst schnell geregelt werden. Beispielsweise können damit innerhalb einer einzigen Bewegungsphase, also etwa beim jeweiligen Ausfahren der Kolbenstange in der Zugstufe, im Dämpfungskraft-Kolbenweg-Diagramm Dämpfungskraft-Oszillationen von erstaunlich hoher Amplitude und Frequenz erzielt werden. Daher ist es mit einem solchen Dämpfungskolben und der zugehörigen elektrischen Steuereinrichtung ohne weiteres möglich, Dämpfungskraftdiagramme beliebiger Charakteristik, insbesondere auch solche mit größtmöglicher Energie-Dissipation zu erhalten. Es versteht sich, dass die gleichen Ergebnisse auch während der jeweiligen Druckstufe des Dämpfers durch die dabei jeweils ansprechende, auf der Unterseite des Dämpfungskolbens 4 angeordnete elektrohydraulische Kompensationseinrichtung 48 erzielt werden können."

Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 der Strömungsquerschnitt des Dämpfungsventils in jeder Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskolbens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungsparameter des Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird.

Die Patentinhaberin hat zwar vorgetragen, bei dem in der DE 33 48 176 C2 erläuterten Verfahren erfolge keine kontinuierliche Regelung und darüber hinaus werde dort auch nur ein einzelner Bewegungsparameter erfasst. Diese Vorhalte vermögen jedoch nicht zu überzeugen und werden durch den Offenbarungsgehalt der DE 33 48 176 C2 widerlegt.

In der DE 33 48 176 C2 (vgl. Sp. 6, Z. 57 bis 59) wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Ausführungsbeispiele nicht nur mit kontinuierlicher regelbarer Steuerung, sondern auch als einfach verstellbare Stoßdämpfer betrieben werden können. Dies ist für den Fachmann ein klarer Hinweis dahin gehend, dass eine kontinuierliche Regelung zumindest möglich ist. Des Weiteren wird in Sp. 7, Z. 9 bis 13 darauf hingewiesen, dass die Steuerung in Abhängigkeit von den verschiedensten, für den Fahrkomfort und die Fahrsicherheit maßgeblichen Einflussgrößen erfolgen kann.

Dies belegt, dass auch in der DE 33 48 176 C2 ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbart ist, bei dem eine kontinuierliche Regelung in Abhängigkeit einer Vielzahl von Bewegungsparametern erfolgt.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit nicht neu.

c. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2008
Az: 6 W (pat) 324/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c36946abd75b/BPatG_Beschluss_vom_6-Mai-2008_Az_6-W-pat-324-05




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