Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 25. März 2008
Aktenzeichen: 13 O 30/08
(LG Wiesbaden: Beschluss v. 25.03.2008, Az.: 13 O 30/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Wiesbaden hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der Antragsgegnerin bestimmte Werbemaßnahmen untersagt werden. Die Antragsgegnerin darf den Stromtarif "... Clever NATURpur 31.12.2009" nicht mehr mit der Angabe einer bestimmten Preisgarantie bewerben. Zudem darf sie den Tarif nicht mehr mit den Tarifen der Antragstellerin vergleichen, ohne dabei auf den ebenfalls angebotenen Ökostrom-Tarif der Antragstellerin hinzuweisen. Darüber hinaus muss die Antragsgegnerin bei der Werbung für den Verkauf von Elektrizität den Anteil der einzelnen Energieträger in ihrem Gesamtenergiemix angeben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verbote kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.
Das Gericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung für begründet erklärt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden und Unterlagen sowie eidesstattlichen und anwaltlichen Versicherungen ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie den geltend gemachten Anspruch hat.
Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs. Die angegebene Preisgarantie ist unzutreffend, da bestimmte Rabatte abgezogen werden. Zudem wird in der Tarifvergleichswerbung der Antragsgegnerin der Ökostrom-Tarif der Antragstellerin nicht aufgeführt, was den Eindruck erweckt, dass die Antragstellerin keinen kernenergiefreien Strom anbietet. Die Werbung verstößt auch gegen die Anforderungen des Gesetzes bezüglich der Angabe des Anteils der einzelnen Energieträger im Gesamtenergiemix.
Für die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes war im vorliegenden Fall keine besondere Begründung erforderlich. Der Gegenstandswert wurde anhand der Angaben in der Antragsschrift geschätzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Wiesbaden: Beschluss v. 25.03.2008, Az: 13 O 30/08
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit §§ 936, 91, 890 ZPO und §§ 3, 4 Nr 11, 5 II UWG, § 42 I EnWG und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO und durch die Vorsitzende anstelle der Kammer gemäß § 944 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1. den Stromtarif "... Clever NATURpur 31.12.2009" mit der Angabe "Preisgarantie bis 31.12.2009 3.000 kWh (Bruttojahresbetrag in Euro) 598,65" zu bewerben, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
2. den Tarif "... Clever NATURpur 31.12.2009" im Rahmen einer Preisgegenüberstellung mit den Tarifen der Antragstellerin "... Komfort STROM" sowie "... Economy STROM" zu vergleichen, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass auch die Antragstellerin einen Ökostrom-Tarif anbietet;
3. für den Verkauf von Elektrizität gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile oder sonstige Energieträger, erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergiemix anzugeben, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000.€ Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Ordnungshaft ist an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 100.000.€ Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zu entsprechen, weil die Antragstellerin den geltend gemachten Verfügungsanspruch durch Vorlage der in der Antragsschrift genannten Urkunden und Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherung des Herrn ... vom 20.3.2008 und anwaltliche Versicherung vom 25.3.2008 hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Mit der beanstandeten Werbung verstößt die Antragsgegnerin gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist die von ihr beworbene Preisgarantie (Ziffer 1.) unzutreffend, da von dem Bruttojahresbetrag von 666,50 Euro der Servicerabatt Einzugsermächtigung und für das Jahr 2008 die Neukundenprämie (einmalig) abgezogen wird. Bei der Gegenüberstellung der Tarife mit der Antragstellerin (Ziffer 2) wird nicht der ebenfalls verfügbare Öko-Tarif der Antragstellerin aufgeführt, der mit dem von der Antragsgegnerin angebotenen Ökostrom zu vergleichen wäre. Hierdurch wird dem Kunden fehlerhaft suggeriert, die Antragstellerin biete keinen kernenergiefreien Strom an. Schließlich verstößt die beanstandete Werbung gem. § 4 Nr 11 UWG, § 42 I Nr. 1 EnWG, da die Antragsgegnerin den letztjährigen Anteil der einzelnen Energieträger, den der Lieferant verwendet hat, nicht angegeben hat. Diese lag € entgegen der Aufmachung des Werbeflyers € bei 29 % für 2006.
Einer besonderen Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes bedurfte es vorliegend im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 UWG nicht.
Den Gegenstandswert hat das Gericht anhand der Angaben in der Antragschrift geschätzt (§ 3 ZPO).
LG Wiesbaden:
Beschluss v. 25.03.2008
Az: 13 O 30/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c399c3964279/LG-Wiesbaden_Beschluss_vom_25-Maerz-2008_Az_13-O-30-08