Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 50/99

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2000, Az.: 9 W (pat) 50/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Patentanmeldung, die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen wurde. Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des DPMA war der Ansicht, dass die angemeldete Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie technisch nicht brauchbar sei, da sie entgegen dem Versprechen in der Beschreibung nicht in der Lage sei, mehr Energie abzugeben als ihr zugeführt wird. Der Anmelder legte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein und argumentierte, dass seine Apparatur kein Perpetuum mobile sei und keine physikalischen Gesetze verletze. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die Apparatur die angestrebte Wirkung nicht erreichen könne und somit technisch nicht brauchbar sei. Die angemeldete Energieerzeugung widerspreche dem Satz der Erhaltung der Energie, der besagt, dass Energie nicht aus dem Nichts entstehen könne, sondern nur umgewandelt werden könne. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.01.2000, Az: 9 W (pat) 50/99


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse F 03 G - vom 8. März 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 22. April 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft inelektrische Energie"

mit Beschluß vom 8. März 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 21. Januar 1999 aus, daß der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, da er entgegen dem in der Beschreibung angegebenen Versprechen nicht in der Lage sei, mehr als die zugeführte Energie abzugeben. Die Erfindung sei damit entgegen der Vorschrift von § 34 Absatz 4 PatG nicht ausführbar. Auf diesen Bescheid hatte der Anmelder mit Schreiben vom 11. Februar 1999 (nebst Anlage) geantwortet.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und es als widersprüchlich bezeichnet, daß ihm mit dem Bescheid vom 21. Januar 1999 eine viermonatige Äußerungsfrist gewährt worden sei, daß aber dessen ungeachtet die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß vor Ablauf dieser viermonatigen Äußerungsfrist zu Ende ging. In der Sache vertritt er die Auffassung, daß seine Apparatur kein Perpetuum mobile sei, da trotz der ohne entsprechende Energiezufuhr erfolgenden dauernden Erzeugung nutzbarer Energie keine physikalischen Gesetze verletzt würden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Patentanspruch 1 lautet in der vom Anmelder mit Eingabe vom 24. September 1998 eingereichten Fassung:

Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem Prinzip einer Balkenwaage auf dem einen Schenkel der Waage eine hohe Säule aus gleichförmigen Würfeln, Containern oder dergl. Behältern aufgebaut wird undauf dem anderen Schenkel ein gleich schweres Gegengewicht zum Zwecke der Erzielung eines Gleichgewichts beider Schenkel, wobei die Behälter zum Bewegen von und zu den Förderelementen (z.B. Aufzug, Elevator etc.) mit Rädern ausgestattet sind undwobei die Auf- und Abwärtsbewegungen der Schenkel mit Säule etc. der Waage durch Auf- und Abhängen von Zusatzgewichten, die den Gewichtsveränderungen durch die Belastungen der beiden Schenkel angepaßt sind, erfolgt undwobei die bei jedem Hub der Waage oben ausgefahrenen Behälter auf eine Art Fahrstuhl bzw Elevator gefahren werden undwobei diese durch die Schwerkraft der Behälter nach abwärts gefahren werden undwobei sie einen Generator zur Erzeugung elektrischer Energie antreiben undwobei auf einem Fahrstuhl, Elevator oder dgl mehrere Säulen arbeiten können.

In drei Unteransprüchen sind Abwandlungen dieser beanspruchten Apparatur angegeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des Vorbringens des Anmelders wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist beim Bundespatentgericht anhängig.

Die Prüfungsstelle für Klasse F03G hat in ihrem Erstbescheid vom 21. Januar 1999 unter Fristsetzung von vier Monaten im Einzelnen dargelegt, daß und warum der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei. Nachdem der Anmelder auf diesen Bescheid mit seiner Eingabe vom 11. Februar 1999 nebst Anlage in der Sache ausführlich geantwortet hatte, brauchte sie vor Erlaß eines Beschlusses das Ende der viermonatigen Äußerungsfrist nicht mehr abzuwarten. Vielmehr war sie berechtigt, am 8. März 1999 über die Anmeldung mit dem Zurückweisungsbeschluß zu entscheiden. Für die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders ist nach § 65 Abs 1 Satz 1 PatG das Bundespatentgericht zuständig.

2. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnung der Patentanmeldung eine Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie, welche auf dem Prinzip einer Balkenwaage beruht. Auf einem Schenkel der Balkenwaage steht eine Säule von übereinander in Kabinen angeordneten Behältern, die beispielsweise mit Stahlkugeln gefüllt sind. Auf der anderen Seite der Balkenwaage ist ein Gegengewicht angeordnet.

In der Ausgangslage befindet sich die Balkenwaage im Gleichgewicht. Auf der Seite des Gegengewichtes wird dann zusätzlich ein Zusatzgewicht angebracht, das zur Aufwärtsbewegung der Kabinen mit den Behältern um eine Kabinenhöhe führt. Am Fußende der Behältersäule entsteht ein Freiraum, in den von außen ein Behälter eingefahren wird. Gleichzeitig wird der oberste Behälter aus seiner Kabine herausgefahren und anschließend auf eine Art Fahrstuhl gebracht und abgesenkt, wobei ein Generator zur Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird.

Nach Auffassung des Anmelders läßt sich die potentielle Energie des obersten Behälters zur Erzeugung von elektrischer Energie nutzen, ohne daß eine entsprechende Energiemenge zum Anheben der Kabinen mit den Behältern aufzuwenden sei. Durch vielfache Wiederholung dieses Vorgangs lasse sich die Schwerkraft in nutzbare elektrische Energie umwandeln.

3. Mit der angemeldeten Apparatur kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, aus der Schwerkraft dauernd nutzbare Energie in Form von elektrischem Strom zu erzeugen, ohne der Apparatur von außen einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Apparatur ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muß dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle des anmeldungsgemäßen Apparates bedeutet dies, daß die vom Anmelder angestrebte Energieerzeugung nicht möglich ist, da dem System von außen keine entsprechende Energie zugeführt wird. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, daß beim Anheben der Behältersäule nicht nur das Zusatzgewicht, sondern auch das Gegengewicht absinken. Beide Gewichte müssen anschließend wieder in ihre Ausgangsposition gebracht werden, um den nächsten Behälter zum Bereich der "Ausfahrt" anheben zu können. Dabei muß die Behältersäule arretiert werden, um zu verhindern, daß diese beim Zurückbewegen der Balkenwaage in die Ausgangsposition wieder absinkt. Dann müssen nicht nur das Zusatzgewicht, sondern auch das gesamte Gegengewicht, das wegen der Arretierung der Behältersäule nicht mehr über die Balkenwaage ausgeglichen ist, gegen die Erdanziehungskraft angehoben werden. Hierfür ist im Idealfall gerade die Energiemenge aufzuwenden, die aus dem Absenken des obersten Behälters gewonnen werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuß verbleibt somit nicht.

An dieser Beurteilung kann auch das vom Anmelder als Beweis für die Richtigkeit seiner Überlegungen angeführte Beispiel einer in einem Rohr angeordneten Wassersäule nichts ändern, bei der analog zu den Behältern der Anmeldung die Wassersäule durch Kolben nach oben gepumpt und die oben aus dem Rohr überlaufende Wassermenge zur Energieerzeugung genutzt werden soll. Der Anmelder hat in seiner Eingabe von 23. Juni 1999 zutreffend erkannt, daß bei dieser Apparatur das Problem darin bestehe, wie man die Wassermenge, die als Ersatz für die oben aus dem Rohr ausgelaufene Wassermenge diene, am Fußende der Rohres wieder in das Rohr hineinbekomme. Diese Wasserzufuhr muß nämlich gegen den am unteren Ende des Rohres herrschenden hohen Wasserdruck erfolgen. Die hierfür erforderliche Energie entspricht im Idealfall der Energie, die dem oben aus dem Rohr überlaufenden Wasser entnommen werden kann, so daß auch hier kein nutzbarer Energieüberschuß verbleibt.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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Beschluss v. 26.01.2000
Az: 9 W (pat) 50/99


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