Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. November 2008
Aktenzeichen: 20 W (pat) 340/04
(BPatG: Beschluss v. 24.11.2008, Az.: 20 W (pat) 340/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 24. November 2008 betrifft das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Fluoreszensmessung". Gegen dieses Patent wurde am 13. Juli 2004 von der L... GmbH Einspruch erhoben. Am 12. November 2008 hat die L1 GmbH den Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat daraufhin am 20. November 2008 geänderte Patentansprüche 1 bis 10 vorgelegt, die identisch mit den erteilten Patentansprüchen sind. Sie beantragt, das Patent auf der Grundlage der neuen Patentansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten. In der mündlichen Verhandlung ist die Patentinhaberin nicht erschienen.
Das Gericht erklärt, dass der Einspruch zulässig ist, da eindeutig feststehe, wer den Einspruch erhoben habe. Auch andere Umstände, die der Zulässigkeit des Einspruchs entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Des Weiteren wird bestätigt, dass der Einspruch wirksam zurückgenommen wurde. Nach Rücksprache mit dem Handelsregister wird das Verfahren nun ohne die Einsprechende fortgesetzt.
Das Gericht entscheidet, das Patent im beantragten Umfang aufrechtzuerhalten. Die verteidigten Ansprüche 1 bis 10 seien zulässig, da sie identisch mit den erteilten Patentansprüchen sind und nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehen. Es gibt keine Einspruchsgründe oder Entgegenhaltungen, die zu einem Widerruf des Patents oder einer weiteren Beschränkung führen.
Die Entscheidung erfolgt ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.11.2008, Az: 20 W (pat) 340/04
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht per Fax am 20. November 2008, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patentund Markenamt ist gegen das Patent 100 35 190, dessen Erteilung am 15. April 2004 veröffentlicht wurde, am 13. Juli 2004 von der L... GmbH in M... Einspruch erhoben worden. Das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Fluoreszensmessung" umfasst insgesamt 11 Patentansprüche.
Der Einspruch wurde am 12. November 2008 durch die anwaltlich vertretene L1 GmbH in W... zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat mit Fax vom 20. November 2008 geänderte Patentansprüche 1 bis 10 vorgelegt, die identisch mit den erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind. Sie beantragt schriftsätzlich, das Patent auf der Grundlage der per Fax am 20. November 2008 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin ist -wie zuvor von ihr schriftsätzlich angekündigt -im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
1. Der Einspruch ist entgegen der von der Patentinhaberin zunächst vorgebrachten und zuletzt nicht weiterverfolgten Einwände zulässig. Insbesondere steht fest, wer Einspruch erhoben hat, nachdem die Angabe im Einspruchsschriftsatz "L... GmbH / 909/02 AngAV" oberhalb der Unterschrift dies eindeutig zu erkennen gibt. Die Verwendung eines Briefbogens mit einer abweichenden Firmenangabe im Briefkopf ist unschädlich, wenn die sonstigen Angabe eine eindeutige Zuordnung zulassen, was hier der Fall ist (vgl. Senats-Beschluss vom 17. März 2008 -20 W(pat) 38/04, BlPMZ 2008, 333 -Firmenbriefkopf).
Andere Umstände, die der Zulässigkeit des Einspruchs entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche, die die Substantiierung des Einspruchs in Frage stellen könnten.
Darüber hinaus hat der Unterzeichner des Einspruchs nicht ohne Vollmacht gehandelt. Seine Angestelltenvollmacht, auf die es in der Einspruchsschrift Bezug nimmt, war vor Erhebung des Einspruchs, der beim Deutschen Patentund Markenamt einzulegen ist, dort ordnungsgemäß hinterlegt worden. Die mit Schreiben der Einsprechenden vom 6. Oktober 2004 zu den Gerichtsakten eingereichte Vollmacht nach § 97 PatG bleibt hiervon unberührt.
2. Der Einspruch ist von der L1... GmbH in W... auch wirksam zurückgenommen worden, nachdem diese aus der ursprünglich einsprechenden L... GmbH in M... durch Umfirmierungen und Verschmelzung hervorgegangen ist. Der Übergang ist durch die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister nachgewiesen.
Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m.§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.
Er sieht die verteidigten Ansprüche 1 bis 10 als zulässig an, da sie mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 10 identisch sind und nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder weitergehend als beantragt zu beschränken.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (BPatGE 47, 168 -Fehlende Begründungspflicht).
Dr. Hartung Martens Gottstein Kleinschmidt Pr
BPatG:
Beschluss v. 24.11.2008
Az: 20 W (pat) 340/04
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