Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 121/03
(BPatG: Beschluss v. 07.08.2003, Az.: 25 W (pat) 121/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Löschung einer Marke, die aufgrund eines Widerspruchs einer anderen Marke angeordnet wurde. Zunächst wurde der Widerspruch aus der anderen Marke zurückgewiesen, jedoch hat die Markenstelle später ihre Entscheidung geändert und die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken festgestellt. Daraufhin wurde die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde eingelegt und eine Einschränkung des Warenverzeichnisses beantragt. Der Beschluss zur Löschung der Marke wurde für unwirksam erklärt, da die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat. Die Entscheidung zur Wirkungslosigkeit wurde von Amts wegen getroffen, um die Rechtslage klarzustellen. Es wurde keine Kostenauferlegung vorgenommen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 07.08.2003, Az: 25 W (pat) 121/03
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 176 206 angeordnet worden ist.
Gründe
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 30. November 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 1 176 206 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 12. Dezember 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Sredl Engels Bayer Pü
BPatG:
Beschluss v. 07.08.2003
Az: 25 W (pat) 121/03
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