Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 15. November 2004
Aktenzeichen: 23 U 155/03
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 15.11.2004, Az.: 23 U 155/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Urteil vom 15. November 2004 (Aktenzeichen 23 U 155/03) die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2003 bleibt demnach bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Zwangsvollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht hat den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als zutreffend übernommen. Der Kläger hat in seiner Berufung geltend gemacht, dass die Beklagte nach einem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, negative Merkmale über ihn bei der Schufa zu speichern. Er beantragt, die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger unverschuldet in ein falsches Licht geraten sei und dass er zu einer Zahlung bereit gewesen sei. Die Beklagte habe außerdem keine ausreichende Einzelfallprüfung vor der Meldung an die Schufa vorgenommen. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte am 14. Oktober 2002 negative Merkmale über ihn an die Schufa weitergegeben habe. Die Beklagte verweigert ihre Zustimmung zur Klageänderung und behauptet, dass die Meldung an die Schufa rechtmäßig war.
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und einen Zeugen vernommen. Die Berufung des Klägers wurde jedoch aus rechtlichen Gründen abgewiesen. Es steht nicht fest, dass die Beklagte unrechtmäßig Daten über den Kläger an die Schufa gesandt hat. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Datenübermittlung durch die Beklagte unrechtmäßig war. Das Interesse der Vertragspartner der Schufa, von der Zahlungsunfähigkeit des Klägers Kenntnis zu nehmen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der Daten.
Die Klageänderung wurde trotz des Widerspruchs der Beklagten als sachdienlich zugelassen, da sie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien beiträgt. Die Berufung des Klägers wurde jedoch in der Sache selbst abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts bleibt daher bestehen. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, wurde die Revision nicht zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 15.11.2004, Az: 23 U 155/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die zutreffende Darstellung des Tatbestandes im Urteil erster Instanz wird Bezug genommen.
Mit der Berufung macht der Kläger nach mehrfacher Änderung des Antrags nunmehr geltend, es möge festgestellt werden, dass die Beklagte nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14.10.2002 negative Merkmale über ihn bei der Schufa speichern zu lassen.
Der Kläger bittet darum, die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen. Der bisherige Streitstoff bilde eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch.
Der Kläger führt zur Begründung Folgendes aus:
Das Landgericht habe es verabsäumt zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Beklagten durch das Verhalten einer dritten Bank unverschuldet in ein falsches Licht geraten sei. Eine Meldung an die Schufa durch die Beklagte sei nicht gerechtfertigt gewesen, da er die Abrechnung der Beklagten zu einem nicht unerheblichen Teil bestritten habe. Schließlich sei er auch zu einer Zahlung bereit gewesen. Der Beklagten seien auch die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau bekannt gewesen, so dass kein Anlass für eine Kreditschädigung bestanden habe, zumal er bei der Beklagten über ein Wertpapierdepot eine ausreichende Sicherheit gehalten habe. Die Beklagte habe die erforderliche Einzelfallprüfung vor der Meldung an die Schufa unterlassen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass sein Schreiben vom 25.7.2002 an die Beklagte die ausdrückliche Aufforderung enthalten habe, keine Negativmerkmale an die Schufa weiterzuleiten, worin ein Widerruf seiner Einwilligung zur Weitergabe von Daten an die Schufa zu sehen sei (Bl. 110, 112). Auf Grund der als rechtsgültig angesehenen Meldung der Beklagten an die Schufa habe der ... Rechtsanwalt, an dessen Sozietät er € der Kläger € sich habe beteiligen wollen, von einer Veräußerung an den Beklagten Abstand genommen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe am 14.10.2002 rückwirkend zum 3.9.2002 eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung in Höhe von 10.818 € an die Schufa weitergegeben. Dies sei deshalb zu beanstanden, weil die Parteien sich damals darüber einig gewesen seien, dass mit einer fristgemäßen Zahlung des Klägers in Höhe von 10.000 € die Angelegenheit erledigt sein solle. Auch sei die Beklagte nach den Richtlinien der Schufa gar nicht zur Meldung an diese berechtigt gewesen. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der negativen Schufa-Meldung liege bei der Beklagten. Einen entsprechenden Beweis habe sie nicht geführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt 2/25 O 21/023 vom 6. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14. Oktober 2002 negative Merkmale über den Kläger speichern zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweigert ihre Zustimmung zur Klageänderung. Da der Anspruch des Klägers auf einer Reihe streitiger Behauptungen gestützt werde, könne auch nicht gesagt werden, dass der Senat seine Entscheidungen auf Tatsachen stützen könne, die der Verhandlung und Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legen seien. Die Berufung sei mangels Beschwer unzulässig. Auch die nunmehr erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
Die Beklagte behauptet, die Meldung des Klägers an die Schufa sei am 3.9.2002 erfolgt. Eine rückwirkende Schufa-Meldung sei technisch gar nicht möglich.
Ein Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil die Meldung der Beklagten an die Schufa rechtmäßig gewesen sei und die Beklagte aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Schufa sogar zu dieser Meldung verpflichtet gewesen sei. Die erforderliche Einzelfallprüfung sei vorgenommen worden (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Vernehmung der Sachbearbeiterin Z1).
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z2, der zuvor eine schriftliche Zeugenaussage abgegeben hat. Auf diese (Bl. 183ff.) und auf das Protokoll vom 4.10.2004 wird Bezug genommen (Bl. 204ff.). Die vom Kläger als Zeugin benannte Frau Z3 hat die angeforderte schriftliche Zeugenaussage nicht abgeben. Der Kläger hat im Hinblick auf eine Mitteilung der Schufa Holding AG vom 15.7.2004 auf die Vernehmung dieser Zeugin verzichtet.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.
Es ist allerdings unklar, wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden ist. Dem EB nach soll die Zustellung am 23.6.2003 erfolgt sein (Bl. 82). Andererseits erwähnt der Kläger in seinem (erfolglosen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Bl. 78) und in seinem Berufungsschriftsatz (Bl. 83), dass die Zustellung am 18.6.2003 erfolgt sei. Geht man von dem Zustellungsdatum €18.6.2003€ aus, würde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Gegners bis zum 25.9.2003 ein Verstoß gegen § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellen. Da durch die Fristverlängerung aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, kann ein etwaiger Verstoß gegen § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Folgen für die Zulässigkeit der Berufung haben ( Zöller/Gummer, ZPO, 23.Aufl. 2002, § 520 Rn.20 ).
Auch die übrigen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch.
Allerdings enthält das Original des landgerichtlichen Urteils entgegen § 313 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nicht die Bezeichnung der Parteien; auch ist nur ein Prozessbevollmächtigter angegeben. Konsequenzen hat dieser Umstand nicht, da die Parteirollen ohne Weiteres zugeordnet werden können. Nur wenn entsprechende Feststellungen nicht möglich erscheinen, kommt eine Zurückverweisung auf Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO in Betracht (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 313 Rdn. 8).
Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht die Änderung des Klageantrags entgegen.
Die Voraussetzung für eine Klageänderung in zweiter Instanz (§ 533 ZPO) liegen vor, auch wenn die Beklagte ihre Einwilligung dazu ausdrücklich versagt hat. Die Klageänderung ist sachdienlich, wegen der Sachnähe des erstinstanzlichen und des nunmehr in zweiter Instanz gestellten Antrages und weil durch die Zulassung ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Auch die Voraussetzung des § 733 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, da die Parteien den für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt bereits in erster Instanz vorgetragen haben.
Es fehlt auch nicht an der Beschwer.
In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass eine Klageänderung in zweiter Instanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Der in erster Instanz erhobene Anspruch muss zumindest teilweise weiterverfolgt werden (BGH NJW 1996, 527), nur dann besteht noch ein Teil der durch das angefochtene Urteil gesetzten Beschwer. Diese teilweise Beschwer ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem erstinstanzlichen Antrag (gleichfalls einem Feststellungsantrag) sollte über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der Meldung an die Schufa entschieden werden. Der nunmehrige Antrag beschränkt sich im Kern auf die Feststellung der mangelnden Berechtigung zur Weitergabe von negativen Merkmalen an die Schufa und stellt im Grunde ein Minus gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag dar. Die Feststellung der mangelnden Berechtigung war eine der Voraussetzungen des Feststellungsantrages bezüglich des Schadensersatzes. Von einer teilweisen Beschwer durch das angefochtene Urteil ist somit auszugehen.
III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Allerdings ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat zur Vorbereitung des von ihm beabsichtigen Schadensersatzprozesses ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Frage, ob die Beklagte zur Weitergabe der Daten an die Schufa berechtigt war, § 256 ZPO. Um eine bloße abstrakte Rechtsfrage handelt es sich dabei nicht. Eine Leistungsklage konnte der Kläger nicht erheben, weil er den Schaden noch nicht in vollem Umfang beziffern kann.
IV. Der Klage kann nicht stattgegeben werden, weil nicht feststeht, dass die Beklagte unrechtmäßig Daten über den Kläger an die Schufa gesandt hat.
Die Rechtslage ist anhand des § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig ist, €soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen ... überwiegt€. Diese Norm kommt € wie andere Vorschriften des BDSG, vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 823 Rdn. 61 € als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Zweifel an der Zulässigkeit der Datenspeicherung im Sinne dieser Vorschrift bestehen jedoch im vorliegenden Fall im Prinzip nicht.
Bei der Übermittlung von Negativdaten an die Schufa wird zwischen €harten€ und €weichen€ Negativmerkmalen unterschieden, Zu den €harten€ Negativmerkmalen gehören zweifelsfrei für die Beurteilung der Bonität heranzuziehende objektive Merkmale wie eine Insolvenzeröffnung; deren Datenübermittlung ist regelmäßig zulässig. Bei €weichen€ Negativmerkmalen wie z.B. eine Kreditkündigung ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist. Als zulässig gilt sie auch in einem solchen Fall insbesondere, wenn das Kreditinstitut sich im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht ( Schimansky/Bunte/Lwowski - Bruchner, Bankrechtshandbuch Band I 2001, § 41 Rn. 15, Mallmann in Simitis, BDSG, 5.Aufl. 2003, § 29 Rn.53 ). Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles sprechen eindeutig für eine im Wesentlichen ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten wird, führt nicht €automatisch€ dazu, dass eine Speicherung nicht zulässig wäre. Dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall nur ein geringer Teilbetrag der Forderung (Zinsen) umstritten ist. Auch hat der Kläger selbst den Vorschlag unterbreitet, die Sache mit einer Zahlung in Höhe von 10.000,00 € aus der Welt zu schaffen, sich aber daran gar nicht gehalten, als die Beklagte ihm mitteilte, sie sei damit einverstanden, falls der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt diesen Betrag zahle. Der Kläger ist den Betrag nach wie vor schuldig. Auch kann bei einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € nicht davon ausgegangen werden, dass er so geringfügig wäre, dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der Schufa zu unterbleiben hätte. Das Interesse der Vertragspartner der Schufa, von der Zahlungsunwilligkeit des Klägers im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihm Kenntnis zu nehmen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der Negativdaten. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, Beweis darüber zu erheben, welche Gedanken sich die Sachbearbeiterin bei der Weitergabe der Daten an die Schufa gemacht hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern € wie sie zutreffend vorträgt € sogar zur Übermittlung der Negativdaten verpflichtet war, Eine solche Verpflichtung besteht u.a. bei Kreditverhältnissen ohne Ratenvereinbarungen nach zwei vorausgegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen ( Schimansky/Bunte/Lwowski € Bruchner, a.a.O., § 41 Rn.5 ). Diese sind im vorliegenden Fall nach der Streichung der Kreditlinie am 26.6.2002 mit Schreiben vom 11. und 26.7.2002 erfolgt [von der Red. berichtigt].
Der Kläger wendet dagegen ein, dass die Beklagte vor der Weitergabe der Daten an die Schufa Sicherheiten habe verwerten müssen. Dies mag allenfalls dann zutreffen, wenn eine einfache, erfolgversprechende Verwertung der Sicherheiten möglich gewesen wäre. Dies aber weder bezüglich der Bürgschaft der Ehefrau des Klägers, noch bezüglich des Anteils des Klägers an der neu gegründeten X AG ersichtlich oder vorgetragen.
Der Kläger beruft sich auch darauf, dass er seine Einwilligung betreffend die Weitergabe von Daten an die Schufa widerrufen habe. In der Tat kann man seine Aufforderung in dem Postskriptum zum Schreiben vom 25.7.2002, wonach er die Beklagte auffordert, von einer kreditschädigenden Schufa-Meldung abzusehen, weil die Voraussetzungen für eine solche Meldung nicht vorliegen würden (Bl. 117 f.), in diesem Sinne interpretieren. Der Widerruf ist jedoch im vorliegenden Fall rechtlich unbeachtlich. Hat sich ein Bankkunde gegenüber dem Kreditinstitut vertragswidrig verhalten, so handelt dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er verlangt, dass das Kreditinstitut trotz dieses Verhaltens des Kunden keine Daten an die Schufa weitergibt. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt. Die Schufa könnte ihre Aufgaben als Informationssystem im Interesse der Kreditinstitute der gewerblichen Wirtschaft nicht wahrnehmen, wenn die Möglichkeit bestände, durch einen Widerruf die Weitergabe von Negativmerkmalen zu verhindern. Bezüglich €harter€ Negativmerkmale besteht demnach ohne weiteres ein Recht zur Weitergabe der Daten auch nach Widerruf der Einwilligung durch den Bankkunden ( Schimansky-Bunte, Lwowksi - Bruchner, a.a.O., § 41 Rdn. 17 f.). Aber auch wenn es € wie im vorliegenden Fall € um ein €weiches€ Negativmerkmal geht, kommt eine Übermittlung der Daten an die Schufa trotz Widerrufs in Betracht. Es ist dann auch insoweit eine einzelfallabhängige, sachgerechte Abwägung zwischen den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen (BGH NJW 84, 436 f.). Nimmt man im vorliegenden Fall eine solche Abwägung vor, ergibt sich, dass der Geschäftsverkehr ein weit verbreitetes Interesse an Informationen über zahlungsunwillige Kreditnehmer hat. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die Meldung an die Schufa für den Kläger unbestritten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte, z.B. in der Form, dass es ihm nicht gelang, von einer anderen Bank eine Kreditkarte zu erhalten und auch der Abschluss eines Mobilfunkvertrages abgelehnt wurde. Aus Sicht des Senats überwiegen in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger demonstrativ auch die Rückführung der unstreitig geschuldete Hauptsumme des Kredites verweigert, die Interessen der Beklagtenseite.
Anders wäre die Rechtslage jedoch zu beurteilen, falls die Meldung an die Schufa am 14.10.2002 erfolgt sein sollte.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte als Reaktion auf ein Angebot des Klägers mit Schreiben vom 20.9.2002 ihm mit Schreiben vom 4.10.2002 sinngemäß mitgeteilt, dass sie sich mit einer Zahlung in Höhe von 10.000 € zufrieden geben werde, falls diese bis zum 21.10.2002 eingehe. Wenn die Beklagte trotz ihres befristeten Vergleichsangebots vor Ablauf der Frist die Meldung an die Schufa vorgenommen haben sollte, hätte dies den schutzwürdigen Belangen des Klägers eindeutig widersprochen. Die Rechtslage stellt sich insoweit anders dar als bei einer Übermittlung der Daten am 3.9.2002, da es zu diesem Zeitpunkt keine Bemühungen der Parteien betreffend eine vergleichsweise Einigung über die weitgehend unstreitige Forderung der Beklagten gab.
Es steht jedoch nicht fest, dass die Daten am 14.10.2002 übermittelt wurden. Die technische Ausgestaltung der Meldungen an die Schufa spricht dafür, dass die Meldung im vorliegenden Fall in der Nacht vom 3. auf den 4.9.2002 erfolgte und die Bearbeitung durch die Schufa erst am 14.10.2002 stattfand. Wie der Zeuge Z2 ausgeführt hat, dürfte das standardisierte Mahnschreiben der Beklagten vom 3.9.2002 gleichzeitig eine Meldung an die Schufa ausgelöst haben, mit der die Beklagte online verbunden ist. Verbleibende restliche Zweifel könnten durch die Vernehmung der Sachbearbeiterin Z1 geklärt werden. Dem stehen jedoch rechtliche Hindernisse entgegen. Der Kläger hat keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ihn trifft die Beweislast. Er macht eine Pflichtverletzung der Beklagten geltend und muss deshalb den entsprechenden Nachweis führen (vgl. BGH NJW 1986, 54). Dem Beweisantrag der Beklagten war nicht nachzugehen, da er unter Verwahrung gegen die Beweislast erfolgte, die die Beklagte nicht trifft.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 und 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da für die Entscheidung letztlich eine tatsächliche Frage ausschlaggebend war und somit nicht gesagt werden kann, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würden, § 543 II ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 15.11.2004
Az: 23 U 155/03
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