Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 6. Juni 2007
Aktenzeichen: 10 O 562/03

(LG Darmstadt: Urteil v. 06.06.2007, Az.: 10 O 562/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Darmstadt hat in dem Urteil vom 6. Juni 2007 entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, bestimmte Daten, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger bekannt geworden sind, zu löschen. Konkret handelt es sich um die IP-Adressen, die den vom Kläger genutzten Internet-Rechnern zugewiesen werden, die Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen sowie das Volumen der übertragenen Daten. Die Beklagte muss diese Daten 7 Tage nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung bzw. 1 Tag nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindung löschen.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen, soweit es um andere Ansprüche des Klägers ging. Die Kosten des Rechtsstreits müssen zu 20% vom Kläger und zu 80% von der Beklagten getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro. Der Streitwert liegt bis 22.000,00 Euro.

Im Tatbestand wird erklärt, dass die Parteien über die Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen sowie anderer Daten nach dem Ende einer Internetverbindung streiten. Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Internetnutzungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Vereinbarung der Nutzung von Diensten der Beklagten zu einem Pauschalentgelt beinhaltete.

Der Kläger forderte in der Klage zunächst nur die Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten IP-Adressen. Später erweiterte er die Klage um weitere Anträge. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass das Gericht der Klage in den meisten Punkten folgt und die Datenlöschung für einen bestimmten Zeitraum für erforderlich und zulässig hält. Es werden jedoch auch Begründungen dargelegt, warum die Klage in einigen Punkten abgewiesen wurde.

Insgesamt überwiegt die Begründungsteil des Urteils, in dem das Gericht seine Entscheidung ausführlich erklärt und auf den Vortrag der Parteien eingeht. Die Argumente und rechtlichen Erwägungen werden detailliert dargestellt, um die Entscheidung nachvollziehbar zu machen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Darmstadt: Urteil v. 06.06.2007, Az: 10 O 562/03


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die IP-Adressen, welche sie den von dem Kläger genutzten Internet-Rechnern zuweist, 7 Tage nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bekannt gewordenen Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen 7 Tage nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bekannt gewordenen Volumen der übertragenen Daten 1 Tag nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bereits bekannt gewordenen IP-Adressen sowie Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen 7 Tage nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindung sowie die bereits bekannt gewordenen Volumen der übertragenen Daten 1 Tag nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindung zu löschen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro.

Streitwert: bis 22.000,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen über die Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen sowie anderer Daten durch die Beklagte auch nach dem Ende einer Internetverbindung.

Der Kläger schloß mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (der ...) einen Internetnutzungsvertrag. Dieser beinhaltet die Vereinbarung der Nutzung eines erheblichen Teils der Dienste der Beklagten zu einem Pauschalentgelt ("Flatrate"). Die Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen und Zugangsarten bei der Beklagten ist gesondert vergütungspflichtig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen, nachdem der Vertrag im Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde.

Der Kläger verlangte mit der Klage von der Beklagten zunächst nur die Löschung seiner bei der Beklagten auch nach dem Abbruch der Internetverbindung gespeicherten sog. IP-Adressen (später unter Hinzufügung einer Ordnungsgeldandrohung).

Nach Rechtskraft des Urteils in einem Parallelverfahren erweiterte der Kläger die Klage um weitere Anträge.

Die Parteien sind im wesentlichen unterschiedlicher Ansicht darüber, ob und ggf. wie lange die Speicherung der dynamischen IP-Adressen (und weiterer Daten) nach Abbruch einer Internetverbindung zulässig und € zu Abrechnungszwecken oder zur Behebung von Störungen € erforderlich ist. Wegen ihres diesbezüglichen ausführlichen Vortrags wird ergänzend auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, die IP-Adressen, welche sie den von dem Kläger genutzten Internet-Rechnern zuweist, sofort nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bekannt gewordenen Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen zu erheben und zu speichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bekannt gewordenen Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bereits bekannt gewordenen IP-Adressen, Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen sowie Volumen der übertragenen Daten unverzüglich zu löschen.

5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 oder 3 ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000,€ Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, angedroht.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen 1, 2 oder 3 einen Schadensersatz in angemessener Höhe, vorschlagsweise fünf Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle vom 15.10.2003, 09.03.2004 und 16.05.2007 sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2004, auf den verwiesen wird, ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 20.06.2006 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nur insoweit einen Anspruch auf Nichterhebung bzw. Löschung der im Streit stehenden Daten (unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen oder Teledienste), soweit die Speicherung dieser Daten über das Ende der Internetverbindung hinaus nicht zu Abrechnungszwecken oder zur Behebung von Störungen erforderlich € und damit gesetzlich erlaubt € ist.

Die Klageanträge Nr. 1 € 4 waren entsprechend dem erkennbaren Begehr des Klägers dahingehend auszulegen, daß sie nicht nur die Nichterhebung/Nichtspeicherung und sofortige Löschung der fraglichen Daten umfassen, sondern als rechtliches "Weniger" auch die Löschung der Daten nach einem bestimmten Zeitraum.

Zu den Klageanträgen im einzelnen:

1.

Der Klageantrag Nr. 1 ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die weitere Speicherung der IP-Adressen nach Ablauf von 7 Tagen wendet; im übrigen ist er unbegründet.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Speicherung der IP-Adresse für den Zeitraum von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich:

Bei den fraglichen Dienstleistungen der Beklagten handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts zunächst (im wesentlichen) um Telekommunikationsdienstleistungen i. S. d. § 3 Nr. 24 TKG.

a)

Es ist fraglich, ob die Speicherung der IP-Adresse € etwa für die Dauer von 7 Tagen € nach Ende der jeweiligen Internetverbindung zu Abrechnungszwecken nach §§ 96, 97 TKG erforderlich und zulässig ist:

Hierbei ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Beklagte aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit zunächst berechtigt ist, die Nutzerdaten von den Verbindungsdaten getrennt zu halten, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass die Verbindungsdaten einschließlich der IP-Adresse nicht unmittelbar nach dem Ende der Internetverbindung gelöscht werden, da sie noch ausgewertet und mit den Nutzerdaten sowie den Tarifbedingungen abgeglichen werden müssen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Auswertung der Daten binnen kurzer Frist erfolgt. Nach diesem Zeitraum ist die Speicherung unter diesem Aspekt nicht mehr erforderlich; vielmehr ist es dem Diensteanbieter zumutbar, innerhalb dieser Frist die Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige Sonderleistungen zu erfassen und abzurechnen.

Ob darüber hinaus eine Speicherung der IP-Adresse € auch bei einer sog. Flatrate € zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, etwa um die Verfügbarkeit der Dienstleistung (insbesondere des Zugangs) in diesem Zeitraum und die Richtigkeit der Abrechnung nachweisen zu können, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.

Die Beklagte hat hierzu dargelegt, dass die Speicherung der IP-Adressen auch dem Nachweis dient, dass die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen wurden und damit zur Verfügung standen (etwa wenn ein Kunde mit Flatrate die Pauschale wegen einer behaupteten Leistungsstörung kürzen will); ferner, um die tatsächlich stattgefundenen Verbindungen bei Inanspruchnahme von gesondert vergütungspflichtigen Diensten nachweisen zu können.

Dies erscheint zunächst plausibel, allerdings begründet dieser Vortrag lediglich eine mögliche Geeignetheit, nicht hingegen eineErforderlichkeitder Speicherung zu diesen Zwecken. Die Beklagte hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, daß ihr kein anderes geeignetes (und weniger belastendes) Mittel zur Erreichung dieser Zwecke zur Verfügung steht. Durch die bloße Nennung zusätzlicher Daten im Falle eines Streites dürfte sich die Nachweismöglichkeit und Beweislage nicht wesentlich verändern.

Die Frage einer Erforderlichkeit der Speicherung der Daten zu Abrechnungszwecken konnte vorliegend jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG dahingestellt bleiben.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, daß es deshalb auch auf das damals noch im wesentlichen zur Frage der Erforderlichkeit zu Abrechnungszwecken eingeholte Gutachten und die weiteren Beweisanträge hierzu nicht mehr ankam, nachdem die Beklagte € später € substantiierten Vortrag zur Frage der Erforderlichkeit der Speicherung zur Behebung von Störungen gehalten hat, hingegen ihr Vortrag zur Erforderlichkeit zu Abrechnungszwecken teilweise weiter nicht ausreichend substantiiert blieb.

b)

Die Speicherung der IP-Adresse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls für die Dauer von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und zulässig:

Die Beklagte benötigt die IP-Adresse zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern ihrer Telekommunikationsanlagen.

Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass es nach dem Ende einer Internetverbindung einige Zeit dauern kann, bis eine Störung entdeckt oder eine Fehlermeldung durch andere Service Provider erfolgt. Dies gilt etwa auch für Mitteilungen betreffend Spam-Angriffe.

Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen € im übrigen ist dies auch allgemein bekannt €, dass es verschiedene Missbrauchsarten gibt, die die Sicherheit der Nutzer der Beklagten und die Sicherheit der Telekommunikationsanlagen der Beklagten bedrohen.

Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; er hat sich darauf beschränkt, die Erforderlichkeit der Speicherung gerade dieser Daten zu diesem Zweck zu bestreiten.

Zu den häufigsten Störungen des Telekommunikationsnetzes der Beklagten gehört zunächst die Versendung von belästigenden Nachrichten per E-Mail (sog. Spam-Emails). Dies ist nicht nur eine Belästigung, sondern stellt für die Nutzer und die Beklagte eine direkte Bedrohung der Infrastruktur dar, weil diese in erheblichem Ausmaß durch Spam in Anspruch genommen werden und diese Kapazitäten der regulären Inanspruchnahme durch die Nutzer nicht zur Verfügung stehen.

Außerdem wird Spam häufig durch mit Schadsoftware infizierte Rechner ohne Wissen des Inhabers und unter Missbrauch seines Internetzugangs versendet. Dies zu unterbinden ist in Anbetracht der Beeinträchtigung durch Spam nicht nur im Interesse des betroffenen Nutzers, sondern auch im Interesse der Beklagten und sämtlicher ihrer Nutzer.

Die Identifikation eines solchen infizierten Rechners sowie eines Spam-Versenders kann nach dem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten nur anhand der IP-Adresse, die nicht gefälscht werden kann, sowie des dazugehörigen Datums nebst Uhrzeit stattfinden. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten.

Mit den genannten Informationen kann der Internetprovider, wenn er diese vom Empfänger einer Spam-Nachricht oder von anderen Internetprovidern erhält, das Nutzerkonto ermitteln, von dem aus die fragliche E-Mail versandt wurde bzw. dessen Rechner ggf. unbemerkt mit Schadprogrammen infiziert ist.

Der Internetprovider € hier die Beklagte € kann dann dem betroffenen Nutzer mitteilen, dass sein Computer von Dritten missbraucht wird beziehungsweise Maßnahmen ergreifen, um den Spam-Versand zu unterbinden.

Der diesbezügliche ins Detail gehende Vortrag der Beklagten, dass einzig die IP-Adresse nach dem Ende einer Internetverbindung € auch in Anbetracht der Anzahl ihrer Nutzer € eine Identifizierung eines einzelnen Nutzers ermöglicht, ist nachvollziehbar und wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten.

Dieser hat nur pauschal behauptet, die IP-Adresse sei zur Identifikation nicht erforderlich, u. a. da weitere Datensammlungen bestünden. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Konkreten Vortrag hat der Kläger hierzu jedoch nicht gehalten.

Auch bei der Verbreitung von Schadprogrammen (u. a. Viren, Würmer, Trojaner), die sich ebenfalls häufig über Spam-Nachrichten verbreiten, kann der Absender und dessen Nutzeraccount nur über die IP-Adresse (nebst Datum und Uhrzeit des Versandes) ermittelt werden. Dadurch kann etwa der Nutzer eines infizierten Rechners gewarnt und weiterer Schaden reduziert werden.

Das Vorgenannte gilt im Prinzip auch bei sog. Phishing-Emails.

Eine weitere Störung besteht darin, dass Angriffe auf einzelne Computer durch Zusammenschluss vieler infizierter Rechner dadurch erfolgen, dass von den infizierten Computern in einer gleichzeitigen und gesteuerten Aktion die Infrastruktur eines Unternehmens oder Webdienstes angegriffen wird, indem auf dem angegriffenen Computer ständig Informationen/Dienstleistungen abgefragt werden, bis er bzw. der entsprechende Webserver zum Absturz gebracht wird.

Hierbei zeichnen die angegriffenen Computer zwar meist die IP-Adresse, das Datum und die Uhrzeit des Angriffs auf, aber sie können die betreffenden Angreifer bzw. Nutzer der entsprechend infizierten Computer nicht identifizieren, die dahinter stehen, und dadurch die Angriffe von den infizierten Computern nicht selbst stoppen.

Wenn eine solche am Angriff beteiligte IP-Adresse aus dem Adressbereich eines anderen Internetproviders, etwa der Beklagten, stammt, wenden sich die Betroffenen beziehungsweise deren Internetprovider dann an diesen anderen Internetprovider (die Beklagte), um die Angriffe stoppen zu lassen bzw. zumindest hierauf hinzuweisen.

Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass sie dann diese Angriffe nicht stoppen und den Kunde mit dem betroffenen Rechner nicht informieren kann, wenn die IP-Adresse (nebst Datum und Uhrzeit) nicht (mehr) in ihren eigenen gespeicherten Daten vorhanden ist. Damit könnten diese Störungs- und Missbrauchsszenarien in Kundennetzen nicht mehr bekämpft und die Nutzer unwissentlich infizierter Rechner nicht mehr gewarnt und informiert werden.

Der Kläger ist diesem nachvollziehbaren und weitgehend allgemein bekannten substantiierten Vortrag der Beklagten nicht konkret entgegengetreten.

Darüberhinaus ist die Beklagte auch berechtigt, ihre eigene Infrastruktur gegen rechtswidrige Inanspruchnahme zu schützen. Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass, wenn ein Internetprovider auf diese Weise nicht gegen Spam-Versender und Versender von Schadsoftware vorgeht, dies dazu führt, dass bestimmte IP-Adressbereiche, von denen in der Vergangenheit Störungen ausgegangen sind, von anderen Internetdienstleistern und Internetprovidern gesperrt werden. Diese Adressbereiche sind dann nicht mehr erreichbar und können von der Beklagten und deren Nutzern nicht mehr genutzt werden. Auch dies rechtfertigt, die Speicherung der IP-Adresse und des Datums und Zeitraums ihrer Nutzung durch einen bestimmten Nutzer zumindest so lange € zur Abwehr von Störungen € zu speichern, wie entsprechende Rückmeldungen wegen Störungen erfahrungsgemäß erfolgen.

Der Provider erhält in vielen der vorgenannten Fälle erst im Nachhinein Kenntnis von den Störungen, so dass erst im Nachhinein die Störungsquelle ermittelt werden kann (und muß). Bei einer unverzüglichen Löschung der IP-Adresse und des Zeitpunktes ihrer Nutzung durch einen konkreten Nutzer wäre eine solche nachträgliche Ermittlung der Störungsquelle jedoch nicht mehr möglich. Die Beklagte hat dies im einzelnen substantiiert dargelegt. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten.

Eine solche praktisch vorbeugende Speicherung der IP-Adresse zur Eingrenzung und Behebung von Störungen ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Benutzer lässt § 100 Abs. 1 TKG seit einer entsprechenden Gesetzesänderung ausdrücklich zu (vgl. etwa Beck TKG-Kommentar, 2006, § 100 Rz. 1 f., 6).

Es ist dabei nicht erforderlich, dass im Einzelfall tatsächlich Störungen und Fehler oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ausreichend ist, daß mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von dem weiteren Auftreten solcher Störungen auszugehen ist, was aller Lebenserfahrung nach zu bejahen ist.

Mangels gegenteiligen substantiierten Vortrags der Beklagten und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht das Gericht jedoch davon aus, dass solche Rückmeldungen durch andere Internetprovider und betroffene Nutzer im Regelfall zeitnah, jedenfalls binnen sieben Tagen, erfolgen, so dass die Speicherung der IP-Adresse (und des Anfangs- und Endzeitpunktes der betreffenden Verbindung) grundsätzlich nur für diesen Zeitraum zur Verhinderung und Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und damit zulässig ist.

2.

Der Klageantrag Nr. 2 betreffend die Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die weitere Speicherung dieser Daten nach einem Zeitraum von 7 Tagen wendet; im übrigen ist er unbegründet.

Hinsichtlich dieser Daten ist zu berücksichtigen, daß die dynamischen IP-Adressen von der Beklagten € wie auch von anderen Internetprovidern € nach dem Verbindungsende erneut an einen anderen Nutzer vergeben werden, so daß viele Nutzer die gleiche IP-Adresse an einem Tag nacheinander nutzen. Zur (nachträglichen) Identifizierung einer Störung und des betroffenen Nutzers/Anschlusses ist deshalb neben der Speicherung der IP-Adresse auch die Speicherung der Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung erforderlich und zulässig.

Zum diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten und dem nicht ausreichend substantiierten Bestreiten des Klägers wird auf das oben unter Ziff. 1 Ausgeführte Bezug genommen.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist deshalb eine Speicherung der Anfangs- und Endzeitpunkte einer Internetverbindung zur Behebung von Störungen erforderlich. Hinsichtlich des Zeitraums ist jedoch nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechend dem oben bereits Ausgeführten eine Begrenzung auf 7 Tage vorzunehmen.

Daß die Speicherung der Anfangs- und Endzeitpunkte der Verbindungen über diesen Zeitraum hinauszu Abrechnungszweckenerforderlich ist, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Insoweit hat die Beklagte zwar vorgetragen, daß die Speicherung dieser Daten für die Prüfbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Forderungen und der Zuverlässigkeit ihrer Systeme geeignet sei. Daß diese Daten allerdings, wie vom Gesetz gefordert,erforderlichsind, das heißt kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung steht, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Soweit die Beklagte etwa hinsichtlich des Nachweises der Verfügbarkeit ihrer Systeme € auch bei einer Flatrate € ausgeführt hat, eine Speicherung der tatsächlich erfolgten Verbindungen mit den verschiedenen Daten sei hierzu geeignet, stellt sich bereits die Frage, wie die Beklagte die Verfügbarkeit ihrer Dienste nachweist, wenn der Nutzer in einem längeren Zeitraum (etwa nach anfänglichem mehrmaligem Scheitern) gar keine Verbindungsversuche mehr unternommen hat.

3.

Der Klageantrag Nr. 3 betreffend die Volumen der übertragenen Daten ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die (weitere) Speicherung dieser Daten nach einem Zeitraum von einem Tag wendet; im übrigen ist er unbegründet.

Wie oben bereits ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Beklagte aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit zunächst berechtigt ist, die Nutzerdaten von den Verbindungsdaten getrennt zu halten, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass die Verbindungsdaten einschließlich der IP-Adresse nicht unmittelbar nach dem Ende der Internetverbindung gelöscht werden, da sie noch ausgewertet und mit den Nutzerdaten sowie den Tarifbedingungen abgeglichen werden müssen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Auswertung der Daten binnen kurzer Frist erfolgt. Nach diesem Zeitraum ist die Speicherung unter diesem Aspekt nicht mehr erforderlich; vielmehr ist es dem Diensteanbieter zumutbar, innerhalb dieser Frist die Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige Sonderleistungen zu erfassen und abzurechnen.

Die Beklagte hat insoweit nicht ausreichend substantiiert dargelegt, daß nach (täglich stattfindender) Übertragung der Verbindungsdaten auf den Abrechnungsserver eine weitere Speicherung des bei einer Verbindung übertragenen Volumens zu Abrechnungszwecken oder zur Behebung von Störungen erforderlich ist:

Zu Abrechnungszwecken ist eine Erforderlichkeit der weiteren Speicherung nach dieser Übertragung nicht dargetan, etwa weil die Beklagte nicht eine Vertragsbestimmung benannt hat, nach der sich das vom Kläger zu zahlende Entgelt € auch bei Inanspruchnahme von gesondert vergütungspflichtigen Diensten € nach der übertragenen Datenmenge bemißt. Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen € und dies wird auch durch die von ihr vorgelegte Anlage B 1 (Bl. 362 ff. d. A.) belegt €, daß sich die Vergütung bei diesen gesondert vergütungspflichtigen Diensten oder Zugangsarten entweder nach dem Aufbau der Verbindung als solchen (über bestimmte Zugangswege) oder aber nach der Anzahl der Minuten richtet.

Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß eine Speicherung des übertragenen Volumens sonst zu Abrechnungszwecken erforderlich ist, etwa zur Prüfung und Korrektur von Abrechnungen oder zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung. Es würde sich hier ohnehin nur um eine weitere Angabe handeln, der kein zusätzlicher Beweiswert zukommen dürfte. Die Beklagte hat dies jedenfalls nicht im einzelnen dargelegt.

Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß die Angabe des übertragenen Volumens (neben der IP-Adresse und dem Anfangs- und Endzeitpunkt einer Internetverbindung) zur Behebung von Störungenerforderlichist. Es mag sein, daß eine solche zusätzliche Information geeignet und hilfreich ist; ihre Erforderlichkeit ist jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen.

4.

Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 4 zu den der Beklagten bereits in der Vergangenheit bekannt gewordenen Daten gilt das oben unter Ziff. 1 € 3 Ausgeführte entsprechend.

Soweit die Speicherung der einzelnen Daten nach dem Vorgenannten erforderlich und zulässig ist, bestehen keine entsprechenden Ansprüche des Klägers, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

5.

Der Klageantrag Nr. 5 war € unter Zugrundelegung der vorgenannten Auslegung der Anträge Nr. 1 € 4 € als Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO auszulegen.

Insoweit war eine Androhung nach § 888 Abs. 2 ZPO allerdings nicht erforderlich und unterblieb deshalb.

6.

Der Klageantrag Nr. 6 auf Schadensersatz ist unbegründet und war abzuweisen. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat im übrigen einen Schaden, für den die Beklagte hätte haften müssen, nicht ausreichend dargelegt.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO. Das Gericht hat hierbei den Wert der Klageanträge für den Kläger unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien berücksichtigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Darmstadt:
Urteil v. 06.06.2007
Az: 10 O 562/03


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c5818b15549f/LG-Darmstadt_Urteil_vom_6-Juni-2007_Az_10-O-562-03




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