Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 46/00
(BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 6 W (pat) 46/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2003 (Aktenzeichen 6 W (pat) 46/00) einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 aufgehoben. In dem Beschluss vom 19. Juni 2000 wurde die Anmeldung 197 41 414.1-12 zur Klasse F 16 C zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht mehr neu war. Dagegen hatte die Anmelderin Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich erheblich vom ursprünglichen Anspruch 1 und umfasst zusätzlich die Ausbildung jeder Umlenkbahn durch vier Klothoiden-Kurvensegmente. Die Prüfungsstelle hatte dazu bisher keine Stellung genommen und noch nicht recherchiert. Daher hat das Bundespatentgericht beschlossen, den Fall zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Damit erhält die Prüfungsstelle die Möglichkeit, über die Patentfähigkeit des neuen Patentanspruchs 1 zu entscheiden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az: 6 W (pat) 46/00
Tenor
1) Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 wird aufgehoben.
2) Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 197 41 414.1-12 mit Beschluß vom 19. Juni 2000 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom Anmeldetag (19. September 1997) im Hinblick auf die US-Patentschrift 56 49 770 nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Eingabe vom 2. Juli 2002 nunmehr geltende Unterlagen, ein neues Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis 4, eine vollständige Beschreibung, Seiten 1 bis 9 und 12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A bis 11B, eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Linearwälzlager mit einer Wälzlager-Endlosbahn, in der Wälzkörper (2) in einer endlosen Schleife umlaufen, mit einer insbesondere geradlinigen Lastlaufbahn (4), einer insbesondere geradlinigen Rücklaufbahn (3) und zwei Umlenkbahnen (1), durch welche die Rücklaufbahn und die Lastlaufbahn an deren jeweiligen Enden miteinander verbunden sind, wobei die jeweilige Umlenkbahn tangentenstetig und krümmungsstetig sowohl an die Lastlaufbahn als auch an die Rücklaufbahn angeschlossen ist und die gesamte Wälzlager-Endlosbahn tangentenstetig und krümmungsstetig verläuft, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umlenkbahn (1) vier Klothoiden-Kurvensegmente (a, b; c, d) aufweist, die paarweise krümmungs- und tangentenstetig aneinander angesetzt sind und von denen das eine Paar (c, d) an die Lastlaufbahn (4), und das andere Paar (a, b) an die Rücklaufbahn (3) jeweils krümmungs- und tangentenstetig angesetzt ist."
Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 aufzuheben und die Sache mit den derzeit geltenden Anmeldungsunterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt aufgrund von § 79 Abs 3 Nr 3 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, Zeilen 15 - 18 und Seite 6, Zeilen 28 - 34, sowie den Figuren 3A und 3B offenbart. Die übrigen Ansprüche sind durch die ursprünglichen Unteransprüche in Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren offenbart.
2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und derart noch nicht geprüfter Anspruch 1 eingereicht wird (vgl Schulte PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn 26). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden Anspruch 1 in erheblichem Umfang. Denn der geltende Patentanspruch 1 umfaßt zusätzlich die Ausbildung jeder Umlenkbahn durch vier Klothoiden-Kurvensegmente, die paarweise krümmungs- und tangentenstetig aneinander angesetzt sind und von denen das eine Paar an die Lastlaufbahn und das andere Paar an die Rücklaufbahn angesetzt sind.
Zu der nunmehr im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 enthaltenen speziellen Ausgestaltung der Umlenkbahn hat die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung genommen und offensichtlich auch noch nicht recherchiert. Mit den zusätzlich aus der Beschreibung in Verbindung mit den Figuren in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalen liegen somit neue Tatsachen vor, die für die Entscheidung wesentlich sind. Der Senat hält es in diesem Fall für geboten, von der ihm durch § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt antragsgemäß Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu entscheiden.
Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
BPatG:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 6 W (pat) 46/00
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