Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 17 W 38/02
(OLG Köln: Beschluss v. 14.02.2002, Az.: 17 W 38/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 14. Februar 2002 (Az. 17 W 38/02) entschieden, dass die Beschwerde gegen einen Beschluss zurückgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens müssen die Antragsteller tragen.
Die Beschwerde war grundsätzlich zulässig und es wurden auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken erhoben. Jedoch hatte die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hatte zu Recht abgelehnt, den von den Antragstellern angemeldeten Mehrvertretungszuschlag für ihre Prozessbevollmächtigten in die Kostenfestsetzung aufzunehmen. Den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller steht kein erhöhtes Honorar zu. Auch wenn der Unterlassungsanspruch im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Antragsteller geltend gemacht wurde, fehlt es an der notwendigen Voraussetzung für eine anwaltliche Vertretung mehrerer Auftraggeber.
Das Gericht unterscheidet zwischen den Gesamthandsansprüchen der Gesellschaft und den Individualansprüchen der einzelnen Gesellschafter. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird als rechts- und parteifähig behandelt, daher müssen die Ansprüche der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter getrennt betrachtet werden. Wenn der Unterlassungsanspruch als Gesamthandsanspruch der Gesellschaft geltend gemacht wurde, sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst der Auftraggeber der Prozessbevollmächtigten. Unter diesen Umständen liegt keine Mehrvertretung vor und somit kann kein Mehrvertretungszuschlag erhoben werden. Sollte hingegen der Unterlassungsanspruch als Individualanspruch der Gesellschafter geltend gemacht worden sein, wäre der Tätigkeitsgegenstand der Prozessbevollmächtigten nicht derselbe.
Insgesamt hat das Gericht die Beschwerde der Antragsteller auf Mitfestsetzung einer erhöhten Prozessgebühr abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert beträgt 325,95 EUR (= 637,50 DM).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 14.02.2002, Az: 17 W 38/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, den von den Antragstellern nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Festsetzung angemeldeten Mehrvertretungszuschlag zu der Prozessgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine erhöhte Prozessgebühr nicht erwachsen. Das gilt auch dann, wenn man mit der Beschwerde davon ausgehen wollte, dass der im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch von der von den Antragstellern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht und als solcher tituliert worden ist. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Rechtsanwalt, der einen mehreren Personen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen beauftragt ist, in aller Regel eine auf denselben Gegenstand bezogene und daher den Mehrvertretungszuschlag auslösende Tätigkeit entfaltet. Gleichwohl hat sich die den Prozessanwälten der Antragsteller erwachsene Prozessgebühr im Streitfall nicht erhöht, weil es bei der Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der dafür notwendigen Voraussetzung einer anwaltlichen Vertretung mehrerer Auftraggeber fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig zu behandeln. Es muss daher zwischen den Gesamthandansprüchen der Gesellschaft und den Individualansprüchen der einzelnen Gesellschafter unterschieden werden. Die Auffassung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann, und dass ihr insoweit nach außen eine - beschränkte - Rechtssubjektivität zukommt, muss sich auch im Kostenrecht auswirken. Sollte der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, nicht als Individualanspruch der Gesellschafter, sondern als Gesamthandanspruch der Gesellschaft geltend gemacht worden sein, so wären nicht die einzelnen Gesellschafter Auftraggeber der Rechtsanwälte B. und Partner; Auftraggeber wäre vielmehr die Gesellschaft selbst als insoweit rechts- und parteifähiges Zuordnungsobjekt der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten. Der Rechtsanwalt, der eine Gesamthandforderung der Gesellschaft gerichtlich geltend macht und geltend zu machen beauftragt ist, wird mithin in Wahrheit für einen einzigen Auftraggeber tätig, mag er den Auftrag zur Prozessführung auch von sämtlichen, der Gesamthandgemeinschaft als Gesellschafter angehörenden Personen erhalten und den Rechtsstreit oder das Verfügungsverfahren im Namen der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter betrieben haben. Unter diesen auch hier gegebenen Umständen ist für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages kein Raum (so auch OLG Nürnberg, Rechtspfleger 1997, 406/407).
Sollte dagegen der Unterlassungsanspruch als Individualanspruch der Gesellschafter geltend gemacht worden sein, so wäre der Gegenstand der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller entfalteten Tätigkeit nicht derselbe. Hierzu kann auf die zutreffenden und keine Ergänzung bedürfenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 543 ZPO a.F. in entspr. Anw.).
Aus alledem folgt, dass es bei der Zurückweisung des Gesuchs der Antragsteller auf Mitfestsetzung einer - gemäß § 6 BRAGO - an die anwaltliche Tätigkeit zum selben Gegenstand für mehrere Auftraggeber anknüpfenden - Prozessgebührenerhöhung verbleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 325,95 EUR (= 637,50 DM).
OLG Köln:
Beschluss v. 14.02.2002
Az: 17 W 38/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6287cd2f94b/OLG-Koeln_Beschluss_vom_14-Februar-2002_Az_17-W-38-02