Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. Januar 2007
Aktenzeichen: 2-3 O 295/06, 2-3 O 295/06, 2-03 O 295/06, 2-03 O 295/06
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.01.2007, Az.: 2-3 O 295/06, 2-3 O 295/06, 2-03 O 295/06, 2-03 O 295/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Urteil vom 18. Januar 2007 (Aktenzeichen 2-3 O 295/06) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, bestimmte Werbeaussagen für die Armbanduhr "T OVAL-T" zu unterlassen. Dabei handelt es sich um die Aussage "30m wasserdicht", wie sie in der Zeitschrift "Bunte" auf Seite 61 beworben wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Aussage irreführend ist und gegen das Irreführungsverbot des §5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Der Kläger, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen, hatte die Beklagte auf Unterlassung der Werbung verklagt. Das Gericht befand, dass die Aussage "30m wasserdicht" beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass die Uhr zum Tauchen in einer Tiefe von 30 Metern geeignet ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Uhr lediglich einem Prüfverfahren unter Laborbedingungen nach der DIN 8310 unterzogen wurde, bei dem eine Dichtigkeit von 3 oder 4 bar gewährleistet wurde. Ein Tauchgang in einer Tiefe von 30 Metern erfordert jedoch eine Uhr, die auf mindestens 10 bar getestet wurde.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Angabe einer Wassertiefe zur Bestimmung der Wasserdichtigkeit bei Uhren seit langem Branchenpraxis ist und von der DIN 8310 und der ISO 2281 empfohlen wird. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der durchschnittliche Verbraucher die DIN-Norm in der Regel nicht kennt und die Angabe einer Wassertiefe in der Werbung zu hohe Erwartungen erweckt. Eine andere Auslegung der Werbung, etwa dass die Meterangabe sich auf die horizontale Zurücklegung einer Schwimmstrecke beziehe, sei fernliegend und entspreche nicht der üblichen Praxis.
Das Gericht stellte daher fest, dass die Werbung der Beklagten irreführend ist und untersagte ihr die Verwendung der Aussage "30m wasserdicht" für die beworbene Uhr. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.01.2007, Az: 2-3 O 295/06, 2-3 O 295/06, 2-03 O 295/06, 2-03 O 295/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Armbanduhr T "OVAL-T" zu werben:
"30m wasserdicht",
sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.€ Euro, hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer irreführenden Werbung.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt. Dem Kläger gehören Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie Verbände und Innungen an, u.a. auch einige der Uhren- und Schmuckbranche.
Die Beklagte ist Herstellerin von Armbanduhren, die sie auch selbst vertreibt. In Heft 49 vom 01.12.2005 der Zeitschrift "Bunte" warb die Beklagte auf Seite 61 (Bl. 11 d.A.) für die Armbanduhr T OVAL-T und verspricht in diesem Zusammenhang:
"30 m wasserdicht".
Diese Uhr ist unstreitig nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von dreißig Metern geeignet, sie wurde lediglich gemäß der DIN 8310 einem mehrstufigen Prüfverfahren ausgesetzt, das unter Laborbedingungen die Dichtigkeit bei Luftüberdruck, bei Wasserüberdruck, die Dichtheit bei Eintauchen in Wasser in 10 cm Tiefe und die Wasserdichtigkeit der Betätigungselemente umfasst. Die im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Höhe des bei den Tests angewandten Prüfdrucks betrug jedenfalls nicht mehr als 4 bar. Wegen der Einzelheiten der DIN-Norm 8310 wird auf Bl. 91-93 und der ISO-Norm 2281-1984 bzw. 2281-1990 auf Bl. 79 - 83 und Bl. 84 - 90 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.12.2005 (Bl. 16 - 19 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2005 (Bl. 26 - 28 d.A.) endgültig verweigerte.
Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht irreführend, da der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher ihr entnähme, man könne mit der Uhr bis zu dreißig Meter tief tauchen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Armbanduhr T "OVAL-T" zu werben: "30m wasserdicht", sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers für unzulässig. Als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen müssten dem Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, was nicht hinreichend dargelegt sei. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, da die streitgegenständliche Bezeichnung sowohl vom Deutschen Institut für Normung (DIN) als auch von der International Organization for Standardization (ISO) empfohlen werde. Darüber hinaus entspräche die Angabe einer Wassertiefe in der Uhrenbranche jahrzehntelanger Werbepraxis, so dass der Verbraucher überhaupt nicht irregeführt werde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis (Bergmannin: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 8 Rdn. 261; BGH, NJW 1996, 3276 f. m.w.N.). Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u.a. BGH, GRUR 2004, 793, 794; BGH, NJW 1996, 3276). Zudem hat der Kläger unter Vorlage der Liste seiner namentlich benannten Mitglieder in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Feststellung der ihm angehörigen Gewerbetreibenden ermöglicht.
Aus der vorgelegten Liste ergibt sich, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die Uhren auf dem selben Markt wie die Beklagte vertreiben. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der eidesstattlich versicherten Darlegung des klagenden Verbandes zur Struktur seiner Mitgliedschaft zu erschüttern.
Der maßgebliche Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfasst solche Unternehmen, die dem Verletzer auf dem selben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (Köhlerin: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 8 Rdn. 3.35). Dabei spielt das kartellrechtliche Bedarfsmarktkonzept keine Rolle, sondern es kommt lauterkeitsrechtlich darauf an, ob die Mitgliedsunternehmen wegen der angegriffenen Wettbewerbsmaßnahme eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung mit gewisser € wenn auch nur geringer € Wahrscheinlichkeit befürchten müssen (BGH, NJW 1996, 3276 f.). Im Hinblick auf diesen wettbewerbsrechtlichen Schutzzweck ist der Begriff der Waren oder der gewerblichen Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art nicht zu eng auszulegen (BGH, aaO.).
Zu den betroffenen Mitgliedern des klagenden Verbandes gehören nach der vorgelegten Mitgliederliste in der Anlage K 18 (Bl. 213 - 229 d.A.) zumindest ein Bundesverband für Uhren und Schmuck mit wiederum 205 Mitgliedern und sechs Versandhäusern, die unter anderem auch Uhren vertreiben. Die Mitglieder des Bundesverbandes sind dem Kläger mittelbar zuzurechnen (BGH, GRUR 2003, 454, 455 € Sammelmitgliedschaft). Die angeführten Versandhandelsunternehmen gehören zu den bekanntesten und umsatzstärksten Einzelhandelsunternehmen in Deutschland. Dass der Vertrieb von Uhren nur einen Teil des vielfältigen Warensortiments ausmacht, ist der Einstufung dieser Versandhäuser als Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht abträglich. Allein ausschlaggebend ist, dass die beanstandete Werbung sich nicht als gänzlich unbeachtliche Beeinträchtigung des Mitgliedsunternehmens darstellt. Die Uhrensparte macht zur Überzeugung des Gerichts zumindest keinen völlig unerheblichen Anteil des Versandhandelsgeschäfts der bezeichneten Unternehmen aus, sondern birgt ein keineswegs zu unterschätzendes Kunden- und Umsatzpotenzial, welche durch die angegriffene Werbung beeinträchtigt werden kann. 205 Uhren- und Schmuckhersteller und sechs auch auf dem Gebiet des Uhrenvertriebes tätige Versandhandelsunternehmen sind nach Anzahl und Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ für den Kreis der Mitbewerber auf dem hier relevanten Uhrenmarkt, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann.
Die Klage ist auch begründet, weil die beanstandete Werbung der Beklagten irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG und damit unlauter (§ 3 UWG) ist.
Eine Werbung verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, falsche Vorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorzurufen.
Die Angabe "30m wasserdicht" enthält die unzutreffende Aussage, mit der so beworbenen Uhr könne in bis zu dreißig Metern Tiefe getaucht werden. Tatsächlich entspricht die Uhr zwar den Voraussetzungen der DIN 8310, weil sie mit einem Prüfdruck von 3 oder 4 bar € darüber streiten die Parteien € getestet wurde. Der Wasserdichtigkeitsgrad von 3 bar entspricht dem Druck einer Wassersäule von dreißig Metern Höhe auf der Fläche eines Quadratzentimeters. Daraus folgt nicht, dass mit einer so getesteten Uhr auch in dreißig Metern Tiefe getaucht werden könne. Denn hierbei wirken zusätzliche Seitenkräfte auf die Uhr, die zu einer deutlichen Erhöhung der Belastung führen, ebenso wie die im Vergleich zu den Testbedingungen verminderte Temperatur in einer Wassertiefe von dreißig Metern den Druck erhöht. Selbst wenn der Prüfdruck, wie von der Beklagten behauptet, während des Wasserdichtigkeitstests nach der DIN 8310 vier bar betragen hätte, wäre die Uhr nicht für einen längeren Tauchgang in dreißig Metern Tiefe geeignet. Ein solcher Tauchgang bedarf schon einer Uhr, die auf mindestens 10 bar getestet wurde. Dies wird auch durch die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 7 (Bl. 296 d.A.) bestätigt, wonach € entsprechend dem Vortrag des Klägers in seinem jüngsten Schriftsatz vom 13.12.2006 auf S. 4 (Bl. 312 d.A.) € eine Armbanduhr zum Schnorcheltauchen auf 10 bar geprüft sein muß.
Die statischen Laborbedingungen € gekennzeichnet durch einen stets gleichmäßig horizontal von oben einwirkenden Druck € unter denen die Prüfdruckverfahren durchgeführt werden, können nicht mit den natürlichen Gegebenheiten verglichen werden, die bei der Verwendung einer Uhr im Wasser herrschen (LG Berlin, Urteil vom 29.04.2005; Az. 16 O 796/04, Bl. 42 - 45 R d.A.). Schon beim Sprung von einem meterhohen Sprungbrett oder einem Startblock ist die Uhr beim Auftreffen auf die Wasseroberfläche dem gleichen Druck ausgesetzt wie in dreißig Meter Tauchtiefe. Dass die streitgegenständliche Uhr einen Tauchgang in dreißig Meter Tiefe nicht ohne Beschädigungen übersteht, wird auch von der Beklagten selbst indirekt zugestanden, wenn sie behauptet, der Verbraucher wisse um die Notwendigkeit einer speziellen Taucheruhr, wenn er dreißig Meter tief tauchen wolle (Schriftsätze vom 22.09.2006 und vom 24.11.2006, Bl. 73 und 286 d.A.). Die beworbene Uhr ist daher zwar "wasserdicht" gemäß der DIN 8310. Verbrieft wird damit indes nicht mehr als die Eignung der Uhr zum Baden, Duschen oder Geschirrspülen. Auch wenn der Verbraucher möglicherweise damit rechnet, dass die Uhr dem in dreißig Meter Tiefe herrschenden Druck nicht lange standhält, geht er doch davon aus, dass die Uhr zumindest beim Schwimmen für längere Zeit bedenkenlos getragen werden kann. Die Angabe weckt daher jedenfalls zu hohe Erwartungen an die Wasserdichtigkeit der Uhr und ist mithin irreführend (so auch das bereits zitierte Urteil des LG Berlin).
Eine andere Auslegung dieser Werbung € etwa dahingehend, dass sich die Meterangabe auf die horizontale Zurücklegung einer Schwimmstrecke bezöge € ist fernliegend und wird von einem verständigen Verbraucher nicht zu Grunde gelegt werden (siehe auch LG Berlin in dem genannten Urteil).
Soweit die Beklagte die Werbeangabe gleichwohl nicht für irreführend hält, weil die Angabe einer Wassertiefe zur Bemessung der Dichtigkeit einer Uhr seit vielen Jahren branchenüblich sei und zudem in der ISO 2281 und in der DIN 8310 ausdrücklich empfohlen werde und sie behauptet, dass der durchschnittlich informierte und in vernünftigem Maße aufmerksame und verständige Verbraucher wüsste, dass man in dreißig Meter Tiefe nur mit einer speziellen Tauchuhr tauchen könne und gar nicht erst versuchen würde, eine gewöhnliche Uhr der streitgegenständlichen Art für den Tauchsport zu benutzen, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Ob diese Argumentation tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen, denn zumindest wird der durchschnittlich informierte Verbraucher der Angabe einer derart hohen Tauchtiefe soviel Vertrauen entgegenbringen, dass er diese Uhr ohne Bedenken beim Schwimmen, beim Sprung in das Wasser von einem Startblock, oder beim Schnorcheln in 3 - 5m Tiefe verwendet. Das spezielle, von der DIN vorgeschriebene Prüfverfahren für wasserdichte Uhren wird diesem Verbraucher regelmäßig unbekannt sein. Es gehört nicht zur geläufigen Allgemeinkenntnis, dass der statische Prüfdruck mit den Normalbedingungen im Wasser nicht identisch ist und kritische Drücke bereits an der Wasseroberfläche, etwa bei einem Sprung in das Wasser, auf die Uhr einwirken können. Die Branchenüblichkeit der Angabe beseitigt daher nicht ihre Eignung zur Irreführung des Adressaten.
Selbst wenn die DIN 8310 die Angabe einer Wassertiefe ausdrücklich empfehlen sollte, was die Beklagte im Hinblick auf die Erläuterungen zur DIN darzulegen sucht, ändert dies nichts am wettbewerbsrechtlich allein relevanten Irreführungspotenzial der Aussage. Denn nicht nur ist eine solche Interpretation der DIN 8310 alles andere als ins Auge springend, insbesondere nicht wegen der Anmerkung zu Nr. 3, wonach die Angabe eines Prüfdruckes nicht als Angabe der Tauchtiefe missverstanden werden dürfe. Der durchschnittlich verständige Verbraucher wird die DIN-Norm in aller Regel überhaupt nicht kennen, zumal das deutsche Institut für Normung den Download der Norm nur gegen die Entrichtung eines Entgelts anbietet. Und schließlich besagt die Erläuterung zur DIN 8310 nicht mehr, als dass anstatt des Prüfdruckes eine diesem DruckentsprechendeWassertiefe angegeben werde könne. Der Prüfdruck, der auf einer Wassersäule von einem Quadratzentimeter Durchmesser lastet,entsprichtaber, wie bereits dargelegt, nicht dem in dreißig Meter Tiefe herrschenden Druck unter Normalbedingungen.
Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass auch die vom Kläger geforderte Ersetzung der Angabe über die Wassertiefe durch eine Druckangabe gleichermaßen irreführend sein müsse, weil der Verbraucher eine Druckangabe automatisch mit einer bestimmten Wassertiefe assoziiere, etwa 3 bar mit dreißig Metern. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Aussage inhaltlich zutrifft. Das Gericht muss über diese Frage indes nicht entscheiden, da die Irreführung einer Druckangabe in Bezug auf die Wasserdichtigkeit einer Uhr hier nicht streitgegenständlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.01.2007
Az: 2-3 O 295/06, 2-3 O 295/06, 2-03 O 295/06, 2-03 O 295/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6ac31649b63/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_18-Januar-2007_Az_2-3-O-295-06-2-3-O-295-06-2-03-O-295-06-2-03-O-295-06