Landgericht Bochum:
Urteil vom 21. Oktober 2010
Aktenzeichen: I-14 O 141/10
(LG Bochum: Urteil v. 21.10.2010, Az.: I-14 O 141/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen I-14 O 141/10) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment von Trampolinen zu machen und/oder Verbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und dabei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und den Umstand hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss die Beklagte über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informieren. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei für die Klägerin eine Sicherheitsleistung von 13.000,00 € und für die Beklagte eine Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages erforderlich ist.
In dem Tatbestand wird festgestellt, dass beide Parteien über das Internet Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte anbieten und in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Beklagte hatte über ihren gewerblichen f-Account "baby_und_kind" ein Trampolin und einen Spielturm angeboten. Im Angebot bezüglich des Trampolins wurden Garantiefristen genannt, allerdings fehlten Angaben zu den Garantiebedingungen und den Bestand der Gewährleistungsrechte. Im Hinblick auf den Spielturm wurden Informationen zur Lieferzeit gemacht, die für den Kunden irreführend waren.
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt: die Beklagte zu untersagen, Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu machen und mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen, und über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zu informieren. Zudem fordert sie ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung.
Das Gericht hat den untersagenden Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die Garantiewerbung der Beklagten für das Trampolin gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, Nr. 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB als begründet angesehen. Die Beklagte hatte die Bedingungen, unter denen die Garantie greift, nicht angegeben. Allerdings konnte die Klage im Hinblick auf den Werbeauftritt der Beklagten für den Spielturm nicht begründet werden, da die Angaben nicht irreführend waren.
Das Gericht hat festgestellt, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin vorliegt. Die Abmahnung der Beklagten war nicht ausschließlich zur Generierung von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen worden. Die Klage wurde zur Kostenentscheidung abgewiesen.
Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass die Beklagte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft droht und die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 tragen muss.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bochum: Urteil v. 21.10.2010, Az: I-14 O 141/10
Tenor
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment von Trampolinen zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 13.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Beide Parteien bieten über das Internet Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte an und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Am 24.06.2010 bot die Beklagte über ihren gewerblichen f-Account "baby_und_kind" unter der Artikelnummer ... ein Trampolin (Bl. 30 ff. der Akten) unter der Artikelnummer ...# einen Spielturm (Bl. 40 ff. der Akten) an. Bei dem Angebot bezüglich des Trampolins machte die Beklagte folgende Angaben:
"Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre
Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre.
Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers C.
Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung."
Am Ende der Artikelbeschreibung fanden sich folgende Informationen:
"C Garantie Bedingen im Detail für das jeweilige Produkt:
C1
C 1 ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am Sprungtuch befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt.
Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite galvanisiert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange Lebensdauer.
Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre."
Als weitere Information war noch angegeben:
"Bei den angegebenen Garantien handel es sich um die Herstellergarantie der Firma C Deutschland GmbH, T-Straße ..., ...# L".
Im Hinblick auf den Spielturm war zunächst in der Artikelbeschreibung eine Lieferzeit von "ca. 7 bis 8 Werktagen nach Zahlungseingang" angegeben. Unter "Versand- und Zahlungsmethoden" teilte die Beklagte mit, dass der Artikel innerhalb von einem Werktag nach Zahlungseingang versandt würde.
Mit Schreiben vom 24.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese gab die Beklagte nicht ab. Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Angaben der Beklagten im Hinblick auf die Garantie zu ungenau seien. Zwar werde darauf verwiesen, dass es sich um eine Herstellergarantie handele, allerdings würden keinerlei Angaben zu den Garantiebedingungen und den Bestand der Gewährleistungsrechte gemacht. Im Hinblick auf den Spielturm seien die Informationen irreführend. Zum einen enthalte die Formulierung der Lieferzeit eine Zirka-Angabe, zum anderen sei für den Kunden nicht transparent, welche Angabe zutreffend sei.
Die Klägerin beantragt,
1. der Beklagten zu untersagen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verträgen über Artikel aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu offerieren und hierbei - bezogen auf dasselbe Angebot - über unterschiedliche Versandzeitpunkte zu informieren, insbesondere wenn dies erfolgt wie in dem f-Angebot zur Artikelnummer ...# geschehen,
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaften - zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, im Hinblick auf das Trampolin sei die Herstellergarantie als solche klar deklariert, so dass § 477 BGB keine Anwendung finde. Die Garantie sei nicht Bestandteil ihres Angebots. Die Werbung sei auch nicht irreführend. Im Hinblick auf den Spielturm sei die im Antrag angegebene Artikelnummer nicht von der Klägerin verwandt worden. Im Übrigen seien die Angaben nicht widersprüchlich, sondern für den Kunden klar und verständlich. Da das Produkt per Spedition versendet würde, was für den Kunden auch erkennbar sei, seien die Angaben zur Lieferzeit ebenfalls verständlich. Weiter rügt die Beklagte, die Abmahnung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie eine Retourkutsche darstelle und ausschließlich deshalb ausgesprochen worden sei, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren. Dies ergebe sich aus dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin. Weiter sei der Antrag auch deshalb zu weit gefasst, weil die gerügten Verstöße lediglich Spielgeräte beträfen, nicht aber auch Spielzeuge.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Untersagungsanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die im Angebot mit der Artikelnummer ...# enthaltene Garantiewerbung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, Nr. 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hinweis auf die Herstellergarantie im Angebot der Beklagten betreffend das Trampolin als Werbung mit der Herstellergarantie anzusehen, so dass sich dies letztlich wie ein Angebot der Beklagten für den Kunden darstellt. Die Ausführungen der Beklagten zur Herstellergarantie, die als solche klar benannt wird, haben ebenso werbenden Charakter wie die positive Beschreibung der Verarbeitung und der Haltbarkeit des Produkts. Für den Kunden stellt es sich daher so dar, dass die Beklagte ihm für den Fall des Kaufs dieses Produktes auch eine Herstellergarantie als besonderes Plus benennt. Von daher hat die Beklagte gem. § 477 BGB die Bedingungen, unter denen die Garantie greift, ebenfalls anzugeben. Im Übrigen wäre klarzustellen, dass die angebotene Herstellergarantie keinen Einfluss auf die Gewährleistungsrechte des Kunden hat, wie die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehen. Beides ist nicht geschehen, so dass die diesbezügliche werbende Darstellung zu beanstanden ist.
Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass der von der Klägerin gestellte Antrag zu weit gefasst ist. Zum Einen handelt es sich bei den von der Klägerin gerügten Verstößen um solche, die Spielgeräte betreffen, so dass der Antrag betreffend Spielzeuge von der gerügten Verletzungshandlung nicht umfasst ist. Hinzu kommt hier, dass es sich vom Wortlaut der Herstellergarantieerklärungen um solche handelt, die ausdrücklich nur für Trampoline gegeben werden, da differenziert wird zwischen Sprungtuch und Federn einerseits und dem Rahmen andererseits. Da es sich also um derartig spezialisierte Garantieerklärungen handelte, war von Amts wegen der Antrag ausschließlich auf Trampoline einzuschränken.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht festzustellen. Es mag sein, dass es sich bei der Abmahnung um eine "Retourkutsche" gehandelt haben mag, dies ist aber grundsätzlich nicht verboten und führt, isoliert betrachtet, auch nicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Abmahnung ausschließlich zur Generierung von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen worden war. Aus der Abmahnung vom 24.06.2010 selbst ergibt sich dies nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich dies auch nicht aus dem Schreiben vom 09.06.2010 (Bl. 148 ff. der Akten). In diesem Schreiben hatte die Klägerin als erste Antwort auf die Abmahnung der Beklagten vergleichsweise angeboten, dass sie die nunmehr vorliegend klageweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgen würden, sofern auch die Beklagte ihre Abmahnung nicht weiter verfolgen würde. Außerdem bot sie an, dass man sich zukünftig zunächst formlos ohne Rechtsanwaltskosten zu generieren auf etwaige Wettbewerbsverstöße aufmerksam machen und Gelegenheit zur Abstellung geben sollte. Vor diesem Hintergrund schlug die Klägerin vor, dass die Angelegenheit erledigt und beide Parteien ihre entstandenen Kosten selbst tragen sollten. Dies spricht gerade nicht dafür, dass lediglich Abmahnkosten zur Verrechnung produziert werden sollten, sondern dass die Klägerin aufgrund der Abmahnung der Beklagten Gegenansprüche festgestellt hatte und unter Beilegung dieser festgestellten Verstöße eine zukünftige kostensparende Lösung suchen wollte. Erst nachdem die Beklagte auf dieses Ansinnen nicht eingegangen ist, hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und verfolgt ihre Ansprüche auch im vorliegenden Verfahren weiter. Von daher ist nicht von Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen.
Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings im Hinblick auf den Werbeauftritt der Beklagten betreffend den Spielturm. Der Einwand, der Antrag betreffe eine Artikelnummer, unter der sie nicht aufgetreten sei, ist zwar zutreffend, handelt sich aber erkennbar um einen Schreibfehler, da in der Klagebegründung selbst die zutreffende Artikelnummer (mit einer 0 mehr) angegeben wurde. Allerdings liegt widersprüchliches und dem Kunden irreführendes Verhalten vor. Soweit die Beklagte zunächst darüber belehrt, dass die Lieferzeit ca. 7 bis 8 Tage beträgt, ist zwar zutreffend, dass darin eine Zirka-Angabe enthalten ist, aber durch die weitergehende Angabe, dass das bestellte Produkt innerhalb eines Werktages nach Zahlungseingang von der Beklagten versandt wird, ist für den Kunden unmissverständlich klar, dass die Beklagte innerhalb eines Tages nach Zahlungseingang die Ware versendet und die Angaben zur Lieferzeit die Post- bzw. hier Speditionslaufzeiten betreffen, auf die die Beklagte naturgemäß keinen Einfluss hat. Von daher ist für den Kunden eindeutig, dass die Beklagte sich verpflichtet, die Ware innerhalb eines Werktages nach Zahlungseingang zu versenden und da es sich vorliegend um Speditionsgut handelt, es sich bei der Angabe von ca. 7 bis 8 Werktage um einen Erfahrungswert handelt, den die Beklagte lediglich zur Information mitteilt. Für den verständigen Kunden ist damit eindeutig geregelt, dass er mit der Ware zwischen 7 und 8 Werktagen nach Zahlungseingang rechnen kann, wobei die Beklagte für die Speditionszeit keine Erklärung abgeben kann, sie sich allerdings verpflichtet, alles ihr Mögliche innerhalb eines Werktags nach Zahlungseingang zu tun, damit der Kunde tatsächlich möglichst schnell an das bestellte Gut kommt. Nach Auffassung der Kammer ist dies für den verständigen Kunden nicht irreführend.
Nach alledem war, wie erkannt, mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO zu entscheiden. Insoweit war zum Einen zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihr Antrag zu 1 b unbegründet war und zudem der Antrag zu 1 a in seinem Umfang deutlich zu reduzieren war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Bochum:
Urteil v. 21.10.2010
Az: I-14 O 141/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6d7032b1b51/LG-Bochum_Urteil_vom_21-Oktober-2010_Az_I-14-O-141-10